Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
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978-3-8145-8700-4
Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung
2024
Artikel 52
Sicherungsmaßnahmen
Bestellt das nach Artikel 3 Absatz 1 zuständige Gericht eines Mitgliedstaats zur Sicherung des Schuldnervermögens einen vorläufigen Verwalter, so ist dieser berechtigt, zur Sicherung und Erhaltung des Schuldnervermögens, das sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, jede Maßnahme zu beantragen, die nach dem Recht dieses Mitgliedstaats für die Zeit zwischen dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und dessen Eröffnung vorgesehen ist.
Literatur: Reinhart, Die Bedeutung der EuInsVO im Insolvenzeröffnungsverfahren – Besonderheiten paralleler Eröffnungsverfahren, NZI 2009, 201; Paulus, Die europäische Insolvenzverordnung und der deutsche Insolvenzverwalter, NZI 2001, 505; Virgós/ Schmit, Erläuternder Bericht zu dem EU-Übereinkommen über Insolvenzverfahren im deutschen Recht, in: Stoll, Vorschläge und Gutachten zur Umsetzung des EU-Übereinkommens über Insolvenzverfahren im deutschen Recht, 1997, S. 32.
Übersicht
I. EuInsVO 2000 II. Normzweck III. Anwendungsbereich 1. Zeitlicher Anwendungsbereich 2. Sachliche Einschränkung des Anwendungsbereichs IV. Voraussetzungen 1. Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters des Hauptinsolvenzverfahrens 2. Mitgliedstaat als Sekundärinsolvenzverfahrensstaat 3. Maßnahme zur Sicherung und Erhaltung 4. Ermessen des Verwalters V. Verfahren VI. Aufhebung der SicherungsmaßnahmeDer Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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