Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
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978-3-8145-8700-4
Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung
2024
Artikel 51
Umwandlung von Sekundärinsolvenzverfahren
(1) Auf Antrag des Verwalters des Hauptinsolvenzverfahrens kann das Gericht eines Mitgliedstaats, bei dem ein Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet worden ist, die Umwandlung des Sekundärinsolvenzverfahrens in ein anderes der in Anhang A aufgeführten Insolvenzverfahren anordnen, sofern die Voraussetzungen nach nationalem Recht für die Eröffnung dieses anderen Verfahrens erfüllt sind und dieses Verfahren im Hinblick auf die Interessen der lokalen Gläubiger und die Kohärenz zwischen Haupt- und Sekundärinsolvenzverfahren am geeignetsten ist.
(2) Bei der Prüfung des Antrags nach Absatz 1 kann das Gericht Informationen von den Verwaltern beider Verfahren anfordern.
Übersicht
I. EuInsVO 2000 II. Normzweck III. Voraussetzungen 1. Eröffnetes Sekundärinsolvenzverfahren 2. Antrag des Hauptinsolvenzverwalters 3. Voraussetzungen nach nationalem Recht 4. Interessen der lokalen Gläubiger 5. Kohärenz zwischen Haupt- und Sekundärinsolvenzverfahren IV. Verfahren 1. Zuständiges Gericht 2. Informationsrecht (Abs. 2) 3. Kein Ermessen des Gerichts 4. Verfahrensvorschriften des nationalen RechtsDer Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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