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Flöther – 80. Lfg. 06.2019 – EuInsVO 2015 Artikel 48 – Auswirkungen der Beendigung eines Insolvenzverfahrens
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung 2019 Artikel 48 Auswirkungen der Beendigung eines Insolvenzverfahrens
(1) Unbeschadet des Artikels 49 steht die Beendigung eines Insolvenzverfahrens der Fortführung eines zu diesem Zeitpunkt noch anhängigen anderen Insolvenzverfahrens über das Vermögen desselben Schuldners nicht entgegen.
(2) Hätte ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person oder einer Gesellschaft in dem Mitgliedstaat, in dem diese Person oder Gesellschaft ihren Sitz hat, deren Auflösung zur Folge, so besteht die betreffende juristische Person oder Gesellschaft so lange fort, bis jedes andere Insolvenzverfahren über das Vermögen desselben Schuldners beendet ist oder von dem Verwalter in diesem bzw. den Verwaltern in diesen anderen Verfahren der Auflösung zugestimmt wurde.

Übersicht

I. EuInsVO 2000 II. Keine Beendigungsakzessorietät zwischen den Insolvenzverfahren III. Fortbestand der juristischen Person bis zur Beendigung aller Insolvenzverfahren

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