Kommentar
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978-3-8145-8700-4
Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung
2019
Artikel 46
Aussetzung der Verwertung der Masse
(1) 1Das Gericht, welches das Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet hat, setzt auf Antrag des Verwalters des Hauptinsolvenzverfahrens die Verwertung der Masse ganz oder teilweise aus. 2In diesem Fall kann das Gericht jedoch vom Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens verlangen, alle angemessenen Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Gläubiger des Sekundärinsolvenzverfahrens sowie einzelner Gruppen von Gläubigern zu ergreifen. 3Der Antrag des Verwalters des Hauptinsolvenzverfahrens kann nur abgelehnt werden, wenn die Aussetzung offensichtlich für die Gläubiger des Hauptinsolvenzverfahrens nicht von Interesse ist. 4Die Aussetzung der Verwertung der Masse kann für höchstens drei Monate angeordnet werden. 5Sie kann für jeweils denselben Zeitraum verlängert oder erneuert werden.
(2) Das Gericht nach Absatz 1 hebt die Aussetzung der Verwertung der Masse in folgenden Fällen auf:
- a) auf Antrag des Verwalters des Hauptinsolvenzverfahrens,
- b) von Amts wegen, auf Antrag eines Gläubigers oder auf Antrag des Verwalters des Sekundärinsolvenzverfahrens, wenn sich herausstellt, dass diese Maßnahme insbesondere nicht mehr mit dem Interesse der Gläubiger des Haupt- oder des Sekundärinsolvenzverfahrens zu rechtfertigen ist.
Literatur: Balz, Das neue Europäische Insolvenzübereinkommen, ZIP 1996, 948; Beck, Verwertungsfragen im Verhältnis zwischen Haupt- und Sekundärinsolvenzverfahren nach der EuInsVO, NZI 2006, 609; Brinkmann, Grenzüberschreitende Sanierung und Europäisches Insolvenzrecht, KTS 2014, 381; Duursma-Kepplinger, Einfluss der Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens auf die Befriedigung von zuvor begründeten Masseverbindlichkeiten, ZIP 2007, 752; Ehricke, Zur Einflussnahme des Hauptinsolvenzverwalters auf die Verwertungshandlungen des Sekundärinsolvenzverwalters nach der EuInsVO, ZInsO 2004, 633; Haß/Huber/Gruber/Heiderhoff, EuInsVO, Kommentar, 2005; Pannen/Riedemann, Die deutschen Ausführungsbestimmungen zur EuInsVO – Ein Überblick zu den Regelungen des Art. 102 EGInsO n. F., NZI 2004, 301; Schmidt/Gundlach, Das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/848 – und die Änderungen der Insolvenzantragsregelungen, DStR 2017, 2057; Staak, Mögliche Probleme im Rahmen der Koordination von Haupt- und Sekundärinsolvenzverfahren nach der Europäischen Insolvenzverordnung (EuInsVO), NZI 2004, 480; Vallender, Die Aussetzung der Verwertung nach Art. 33 EuInsVO in einem deutschen Sekundärinsolvenzverfahren, in: Festschrift Kreft, 2004, S. 565; Virgós/Schmit, Erläuternder Bericht zu dem EU-Übereinkommen über Insolvenzverfahren, in: Stoll, Vorschläge und Gutachten zur Umsetzung des EU-Übereinkommens über Insolvenzverfahren im deutschen Recht, 1997, S. 32; Wimmer, Die Besonderheiten von Sekundärinsolvenzverfahren unter besonderer Berücksichtigung des Europäischen Insolvenzübereinkommens, ZIP 1998, 982.
Übersicht
I. EuInsVO 2000 II. Normzweck III. Aussetzung der Verwertung (Abs. 1) 1. Antrag des Verwalters 2. Verwertung 3. Aussetzung 4. Für die Gläubiger (des Hauptinsolvenzverfahrens) von Interesse a) Gläubiger b) Interesse 5. Darlegungslast des Verwalters 6. Entscheidung des Gerichts a) Ablehnung des Antrags b) Stattgabe c) Angemessene Maßnahmen zum Schutz der Gläubiger des Sekundärinsolvenzverfahrens d) Haftende Masse für Schutzmaßnahmen 7. Dauer der Aussetzung IV. Aufhebung der Aussetzung (Abs. 2) 1. Antrag des Verwalters 2. Antrag sonstiger Antragsberechtigter a) Antragsberechtigte b) Nicht abschließender Aufhebungsgrund c) RechtsfolgeDer Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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