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Flöther – 80. Lfg. 06.2019 – EuInsVO 2015 Artikel 43 – Zusammenarbeit und Kommunikation zwischen Verwaltern und Gerichten
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung 2019 Artikel 43 Zusammenarbeit und Kommunikation zwischen Verwaltern und Gerichten
(1) Um die Koordinierung von Hauptinsolvenzverfahren, Partikularverfahren und Sekundärinsolvenzverfahren über das Vermögen desselben Schuldners zu erleichtern,
  • a) arbeitet der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens mit jedem Gericht, das mit einem Antrag auf Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens befasst ist oder das ein solches Verfahren eröffnet hat, zusammen und kommuniziert mit diesem,
  • b) arbeitet der Verwalter eines Partikularverfahrens oder Sekundärinsolvenzverfahrens mit dem Gericht, das mit einem Antrag auf Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens befasst ist oder das ein solches Verfahren eröffnet hat, zusammen und kommuniziert mit diesem, und
  • c) arbeitet der Verwalter eines Partikularverfahrens oder Sekundärinsolvenzverfahrens mit dem Gericht, das mit einem Antrag auf Eröffnung eines anderen Partikularverfahrens oder Sekundärinsolvenzverfahrens befasst ist oder das ein solches Verfahren eröffnet hat, zusammen und kommuniziert mit diesem,
soweit diese Zusammenarbeit und Kommunikation mit den für die einzelnen Verfahren geltenden Vorschriften vereinbar sind und keine Interessenkonflikte nach sich ziehen.
(2) Die Zusammenarbeit im Sinne des Absatzes 1 kann auf jedem geeigneten Weg, wie etwa in Artikel 42 Absatz 3 bestimmt, erfolgen.
Literatur: Eckhardt/Menz, Datenschutz bei der Übertragung von Kundendaten in der Insolvenz, ZInsO 2016, 1917; Wessels, Cooperation and sharing of information between courts and insolvency practioniers in cross-border insolvency cases, in: Festschrift Vallender, 2015, S. 775.

Übersicht

I. Normzweck II. Adressaten III. Erleichterung der Verfahrenskoordination 1. Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens und Sekundärinsolvenzgericht (Abs. 1 Buchst. a) 2. Verwalter des Partikularverfahrens oder Sekundärinsolvenzverfahrens a) Koordination mit dem Gericht des Hauptinsolvenzverfahrens (Abs. 1 Buchst. b) b) Koordination mit dem Gericht eines anderen Partikularverfahrens oder Sekundärinsolvenzverfahrens (Abs. 1 Buchst. c) 3. Methoden der Kooperation 4. Grenzen 5. Sanktionen

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