Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
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978-3-8145-8700-4
Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung
2020
Artikel 39
Gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung zur Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens
Der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens kann die Entscheidung zur Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens bei dem Gericht des Mitgliedstaats, in dem das Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet wurde, mit der Begründung anfechten, dass das Gericht den Voraussetzungen und Anforderungen des Artikels 38 nicht entsprochen hat.
Literatur: Fritz, Die Neufassung der Europäischen Insolvenzordnung: Erleichterung bei der Restrukturierung in grenzüberschreitenden Fällen? (Teil 1), DB 2015, 1882.
Übersicht
I. Normzweck II. Anfechtungsmöglichkeit der Eröffnungsentscheidung des Sekundärinsolvenzverfahrens III. Voraussetzungen der Anfechtung 1. Anfechtungsberechtigung 2. Zuständiges Beschwerdegericht 3. Anfechtungsgegenstand 4. AnfechtungsgrundDer Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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