Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
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978-3-8145-8700-4
Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung
2022
Artikel 31
Leistung an den Schuldner
(1) Wer in einem Mitgliedstaat an einen Schuldner leistet, über dessen Vermögen in einem anderen Mitgliedstaat ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, obwohl er an den Verwalter des Insolvenzverfahrens hätte leisten müssen, wird befreit, wenn ihm die Eröffnung des Verfahrens nicht bekannt war.
(2) 1Erfolgt die Leistung vor der öffentlichen Bekanntmachung nach Artikel 28, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass dem Leistenden die Eröffnung nicht bekannt war. 2Erfolgt die Leistung nach der Bekanntmachung gemäß Artikel 28, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass dem Leistenden die Eröffnung bekannt war.
Literatur: Bělohlávek, EU and International Insolvency Proceedings, 2020; Brinkmann (Hrsg.), European Insolvency Regulation, 2019; Haß/Huber/Gruber/Heiderhoff, EuInsVO, Kommentar, 2005; Rauscher (Hrsg.), Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 5. Aufl., 2022; Skauradszun, Die tatsächlichen Annahmen der Zusicherung nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 EuInsVO n. F., ZIP 2016, 1563; Virgós/Schmit, Report on the Convention of Insolvency Proceedings, 2007; Wimmer/Bornemann/Lienau, Die Neufassung der EuInsVO, 2016.
Übersicht
I. Normzweck und Anwendungsbereich II. Schuldbefreiung für den Gutgläubigen (Abs. 1) 1. Insolvenzverfahrenseröffnung in einem Mitgliedstaat 2. Leistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat 3. Gutgläubigkeit des Leistenden sowie Darlegungs- und Beweislast III. Vermutungsregelungen (Abs. 2) 1. Öffentliche Bekanntmachung nach Art. 28 2. Vermutung zugunsten des Leistenden (Abs. 2 Satz 1) 3. Vermutung zulasten des Leistenden (Abs. 2 Satz 2) IV. Anwendung auf präventive RestrukturierungsrahmenDer Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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