Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
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978-3-8145-8700-4
Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung
2022
Artikel 21
Befugnisse des Verwalters
(1) 1Der Verwalter, der durch ein nach Artikel 3 Absatz 1 zuständiges Gericht bestellt worden ist, darf im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats alle Befugnisse ausüben, die ihm nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung zustehen, solange in dem anderen Staat nicht ein weiteres Insolvenzverfahren eröffnet ist oder eine gegenteilige Sicherungsmaßnahme auf einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hin ergriffen worden ist. 2Er darf insbesondere vorbehaltlich der Artikel 8 und 10 die zur Masse gehörenden Gegenstände aus dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats entfernen, in dem diese sich befinden.
(2) 1Der Verwalter, der durch ein nach Artikel 3 Absatz 2 zuständiges Gericht bestellt worden ist, darf in jedem anderen Mitgliedstaat gerichtlich und außergerichtlich geltend machen, dass ein beweglicher Gegenstand nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus dem Hoheitsgebiet des Staates der Verfahrenseröffnung in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaats verbracht worden ist. 2Des Weiteren kann der Verwalter eine den Interessen der Gläubiger dienende Anfechtungsklage erheben.
(3) 1Bei der Ausübung seiner Befugnisse hat der Verwalter das Recht des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet er handeln will, zu beachten, insbesondere hinsichtlich der Art und Weise der Verwertung eines Gegenstands der Masse. 2Diese Befugnisse dürfen nicht die Anwendung von Zwangsmitteln ohne Anordnung durch ein Gerichts dieses Mitgliedstaats oder das Recht umfassen, Rechtsstreitigkeiten oder andere Auseinandersetzungen zu entscheiden.
Literatur: Bělohlávek, EU and International Insolvency Proceedings, Kommentar, 2020; Brinkmann (Hrsg.), European Insolvency Regulation, 2019; Haß/Huber/Gruber/ Heiderhoff, EuInsVO, Kommentar, 2005; Mankowski, Auswirkungen ausländischer Insolvenzverfahren auf deutsche Steuerforderungen (Teil II), DStR 2019, 1979; Moss/ Fletcher/Isaacs, The EU Regulation on Insolvency Proceedings, 3. Aufl., 2016; Oberhammer, Zur internationalen Anfechtungsbefugnis des Sekundärverwalters nach europäischem Insolvenzrecht, KTS 2008, 271; Rauscher (Hrsg.), Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 5. Aufl., 2022; Skauradszun, Die tatsächlichen Annahmen der Zusicherung nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 EuInsVO n. F., ZIP 2016, 1563; Skauradszun, Kryptowerte im Bürgerlichen Recht, AcP 221 (2021), 353; Skauradszun, Das Internationale Privatrecht der Kryptowerte, elektronischen Wertpapiere und Kryptowertpapiere, ZfPW 2022, 56; Skauradszun, Kryptowerte im Insolvenzverfahren des Anlegers oder Emittenten, ZIP 2021, 2610; Walter, Bitcoin, Libra und sonstige Kryptowährungen aus zivilrechtlicher Sicht, NJW 2019, 3609; Zimmermann, Blockchain-Networks and Private International Law – or: the Savignian seat-doctrine and decentralized legal relations, IPRax 2018, 566.
Übersicht
I. Normzweck II. Handlungsmöglichkeiten des Verwalters des Hauptinsolvenzverfahrens (Abs. 1) 1. Verwalter 2. Zuständiges Gericht 3. Umfang der Befugnisse 4. Vom Verwalter zu beachtendes Recht 5. Beschränkung der Befugnisse durch die weitere Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und durch die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen 6. Beschränkung durch das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Verwalter handeln will (Abs. 3) a) Verbot der Ausübung von Zwangsbefugnissen b) Verbot der Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten III. Handlungsmöglichkeiten des Verwalters des Partikularverfahrens (Abs. 2) 1. Verwalter und zuständiges Gericht 2. Handlungsmöglichkeiten bei nachträglicher Verbringung eines beweglichen Gegenstandes in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats a) Gerichtliche und außergerichtliche Geltendmachung b) Anfechtungsklage 3. Beschränkung durch das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Verwalter handeln will (Abs. 3) IV. Rechtsschutz V. Anwendung auf präventive RestrukturierungsrahmenDer Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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