Kommentar
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978-3-8145-8700-4
Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung
2023
Artikel 11
Vertrag über einen unbeweglichen Gegenstand
(1) Für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen Vertrag, der zum Erwerb oder zur Nutzung eines unbeweglichen Gegenstands berechtigt, ist ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats maßgebend, in dessen Hoheitsgebiet sich dieser Gegenstand befindet.
(2) Die Zuständigkeit für die Zustimmung zu einer Beendigung oder Änderung von Verträgen nach diesem Artikel liegt bei dem Gericht, das das Hauptinsolvenzverfahren eröffnet hat, wenn
- a) ein derartiger Vertrag nach den für diese Verträge geltenden Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats nur mit Zustimmung des Gerichts der Verfahrenseröffnung beendet oder geändert werden kann und
- b) in dem betreffenden Mitgliedstaat kein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
Erwägungsgründe: 6, 8, 39, 65, 68
Literatur: Balz, Das neue Europäische Insolvenzübereinkommen, ZIP 1996, 948; Bork, Principles of Cross-Border Insolvency Law, 2017; Bork/Mangano, European Cross-Border Insolvency Law, 2. Aufl., 2022; Cranshaw, Grundstücke in der Grenzüberschreitenden Insolvenz, DZWIR 2020, 545; Fletcher, Insolvency in International Private Law, Oxford 2007; Flessner, Das künftige Internationale Insolvenzrecht im Verhältnis zum Europäischen Insolvenzübereinkommen, in: Stoll, Vorschläge und Gutachten zur Umsetzung des EU-Übereinkommens über Insolvenzverfahren im deutschen Recht, 1997, S. 219; Garcimartín, The EU Insolvency Regulation Recast: Scope, Jurisdiction and Applicable Law, ZEuP 2015, 694; Gottwald, Grenzüberschreitende Insolvenzen, 1997; Haß/Huber/Gruber/Heiderhoff, EuInsVO, 2005; Huber, Internationale Insolvenzen in Europa, ZZP 114 (2001), 133; Kemper, Die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000, ZIP 2001, 1609; Krimphove, Das Europäische Sachenrecht, 2006; Mankowski, Verträge über unbewegliche Gegenstände im europäischen Internationalen Insolvenzrecht, in: Festschrift Görg, 2010, S. 273; Rauscher (Hrsg.), Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, Bd. II/1, 5. Aufl., 2022; Schneider, EuInsVO: Die Reichweite der lex fori concursus bei Pachtverträgen über Unternehmen mit Grundstücken, IPRax 2019, 446; Skauradszun, Absicherungen des Mieters mittels Mietdienstbarkeit und Dauernutzungsrecht in präventiven Restrukturierungsrahmen, InsO- und EuInsVO-Verfahren, NZI 2019, 965; Taupitz, Das (zukünftige) europäische Internationale Insolvenzrecht – Insbesondere aus international-privatrechtlicher Sicht, ZZP 111 (1998), 315; Virgós/Schmit, Erläuternder Bericht zu dem EU-Übereinkommen über Insolvenzverfahren, in: Stoll, Vorschläge und Gutachten zur Umsetzung des EU-Übereinkommens über Insolvenzverfahren im deutschen Recht, 1997, S. 32.
Übersicht
I. Reform II. Normzweck III. Anwendungsbereich IV. Voraussetzungen 1. Eröffnung eines Insolvenzverfahrens 2. Vertrag über den Erwerb oder die Nutzung eines unbeweglichen Gegenstands 3. Zeitpunkt des Zustandekommens V. Rechtsfolgen VI. Zuständigkeit für gerichtliche Zustimmungen (Abs. 2)Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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