Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
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978-3-8145-8700-4
Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung
2022
Artikel 6
Zuständigkeit für Klagen, die unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen
(1) Die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet das Insolvenzverfahren nach Artikel 3 eröffnet worden ist, sind zuständig für alle Klagen, die unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen, wie beispielsweise Anfechtungsklagen.
(2) Steht eine Klage nach Absatz 1 im Zusammenhang mit einer anderen zivil- oder handelsrechtlichen Klage gegen denselben Beklagten, so kann der Verwalter beide Klagen bei den Gerichten in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, oder – bei einer Klage gegen mehrere Beklagte – bei den Gerichten in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, erheben, vorausgesetzt, die betreffenden Gerichte sind nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 zuständig.
Unterabsatz 1 gilt auch für den Schuldner in Eigenverwaltung, sofern der Schuldner in Eigenverwaltung nach nationalem Recht Klage für die Insolvenzmasse erheben kann.
(3) Klagen gelten für die Zwecke des Absatzes 2 als miteinander im Zusammenhang stehend, wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung zweckmäßig ist, um die Gefahr zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren miteinander unvereinbare Entscheidungen ergehen.
Literatur: Bramkamp, Die Attraktivgerichtsstände des europäischen Insolvenzrechts, 2019; Cranshaw, Grenzüberschreitende Anfechtungsklagen, ZInsO 2012, 1237; ders., Der weite Weg zur Teilhabe an der insolvenzrechtlichen Verteilung – Forderungsanmeldung im Haupt- und Sekundärinsolvenzverfahren, DZWIR 2020, 158; Fabok, Grounds for Refusal of Recognition of (Quasi-)Annex Judgements in the Recast European Insolvency Regulation, Int. Insolv. Rev. 26 (2017) 295; Fehrenbach, Die reformierte Europäische Insolvenzverordnung (Teil I), GPR 2016, 282; ders., Die Rechtsprechung des EuGH zur Europäischen Insolvenzverordnung: Der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen und andere Entwicklungen im Europäischen Insolvenzrecht, ZEuP 2013, 353; ders., Die Zuständigkeit für insolvenzrechtliche Annexverfahren, IPRax 2009, 492; Fölsing, Der Air Berlin-/Etihad-Beschluss des KG Berlin, ZInsO 2021, 699; Freitag, Internationale Zuständigkeit für Schadensersatzklagen aus Insolvenzverschleppungshaftung, ZIP 2014, 302; Guski, Die internationale Zuständigkeit für Klagen mit Insolvenzbezug, ZIP 2018, 2395; Haas, Insolvenzrechtliche Annexverfahren und internationale Zuständigkeit, ZIP 2013, 2381; Hess/Oberhammer/Pfeiffer, European Insolvency Law – Heidelberg-Luxembourg-Vienna Report, 2014; Kindler/Wendland, Die internationale Zuständigkeit für Einzelstreitverfahren nach der neuen Europäischen Insolvenzverordnung, RIW 2018, 245; Leandro, The minefield at the interface of the Brussels Ibis Regulation and the European Insolvency Regulation (Recast), in: Mankowski, Research Handbook on the Brussels Ibis Regulation. 2020, S. 188; Madaus, Der Wettlauf ist eröffnet – Die Nortel-Entscheidung des EuGH, ecolex 2015, 775; Mankowski, Insolvenznahe Verfahren im Grenzbereich zwischen EuInsVO und EuGVVO, NZI 2010, 508; McCormack, Reconciling European Conflicts and Insolvency Law, EBOR 2014, 309; Oberhammer, Im Holz sind Wege: EuGH SCT ./. Alpenblume und der InsolvenzInsolvenztatbestandtatbestand des Art. 1 Abs. 2 lit. b EuGVVO, IPRax 2010, 317; ders., Europäisches Insolvenzrecht in praxi – Was bisher geschah, ZInsO 2004, 761; Piekenbrock, Insolvenzrechtliche Annexverfahren im Europäischen Justizraum, KTS 2015, 379; Reinhart, Die Überarbeitung der EuInsVO, NZI 2012, 304; Rübbeck, Ausschließliche internationale Zuständigkeit für insolvenzbezogene Einzelstreitverfahren nach der EuInsVO, DZWIR 2019, 63; J. Schmidt, EuGH bestätigt die ausschließliche Zuständigkeit für Annexverfahren, ZInsO 2018, 2629; dies., Neues zu Annexzuständigkeit und Forderungsanmeldung: Das EuGH-Urteil in der Rs. Riel, ZInsO 2019, 2448; Smid, Internationale Zuständigkeit bei „Annexverfahren“ mit „verkehrten“ Parteirollen, in: Festschrift Vallender, 2015, S. 585; Strobel, Die Abgrenzung zwischen EuGVVO und EuInsVO im Bereich insolvenzbezogener Einzelentscheidungen, 2006; Thole, Die Reform der Europäischen Insolvenzverordnung, ZEuP 2014, 39; ders., Negative Feststellungsklagen, Insolvenztorpedos und EuInsVO, ZIP 2012, 605; ders., Vis attractiva concursus europaei? Die internationale Zuständigkeit für insolvenzbezogene Annexverfahren zwischen EuInsVO, EuGVVO und autonomem Recht, ZEuP 2009, 904; ders., Die internationale Zuständigkeit für insolvenzrechtliche Anfechtungsklagen, ZIP 2006, 1383; Virgós/Schmit, Erläuternder Bericht zu dem EU-Übereinkommen über Insolvenzverfahren, in: Stoll, Vorschläge und Gutachten zur Umsetzung des EU-Übereinkommens über Insolvenzverfahren im deutschen Recht, 1997, S. 32; Wessels/Madaus, CERIL Report 2021-1 on identifying annex actions under Article 6(1) of the European Insolvency Regulation 2015, S. 21; Wilfinger, Feststellung zur Insolvenztabelle zwischen EuInsVO, EuGVVO, nationalem Recht und Schiedsverfahren, KTS 2020, 121.
Übersicht
I. Grundgedanke II. Annexverfahren (Abs. 1) 1. Ausschließliche Zuständigkeit 2. Internationale Zuständigkeit 3. Definition des Annexverfahrens (Gourdain-Formel) a) Unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgehende Klagen b) In engem Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren stehende Klagen c) Fallbeispiele d) Prüfungsschritte 4. Rechtsschutzbedürfnis? Die Frage nach der Anerkennung a) In Verordnungsstaaten b) In Drittstaaten III. Wahlgerichtsstand für Aktivprozesse (Abs. 2) 1. Beklagtenwohnsitz in anderem Mitgliedstaat 2. Internationale Zuständigkeit nach der Brüssel-Ia-VO 3. Enger Zusammenhang (Abs. 3)Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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