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Kemper – 40. Lfg. 05.2010 – EuInsVO 2000 Artikel 42 – Sprachen
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung 2015 Artikel 42 Sprachen
(1) 1Die Unterrichtung nach Artikel 40 erfolgt in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Staates der Verfahrenseröffnung. 2Hierfür ist ein Formblatt zu verwenden, das in sämtlichen Amtssprachen der Organe der Europäischen Union mit den Worten „Aufforderung zur Anmeldung einer Forderung. Etwaige Fristen beachten!“ überschrieben ist.
(2) 1Jeder Gläubiger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Staat der Verfahrenseröffnung hat, kann seine Forderung auch in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen dieses anderen Staates anmelden. 2In diesem Fall muss die Anmeldung jedoch mindestens die Überschrift „Anmeldung einer Forderung“ in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Staates der Verfahrenseröffnung tragen. 3Vom Gläubiger kann eine Übersetzung der Anmeldung in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Staates der Verfahrenseröffnung verlangt werden.
Literatur: Balz, Das neue Europäische Insolvenzübereinkommen, ZIP 1996, 948; Kemper, Die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000, ZIP 2001, 1609.

Übersicht

I. Normzweck II. Anwendungsbereich III. Sprachen der Unterrichtung (Abs. 1) IV. Sprachen der Forderungsanmeldung (Abs. 2)

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