Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
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978-3-8145-8700-4
Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung
2015
Artikel 39
Recht auf Anmeldung der Forderungen
Jeder Gläubiger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Staat der Verfahrenseröffnung hat, einschließlich der Steuerbehörden und der Sozialversicherungsträger der Mitgliedstaaten, kann seine Forderungen in dem Insolvenzverfahren schriftlich anmelden.
Literatur: Balz, Das neue Europäische Insolvenzübereinkommen, ZIP 1996, 948; Kemper, Die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000, ZIP 2001, 1609; Virgos/Schmit, Erläuternder Bericht zu dem EU-Übereinkommen über Insolvenzverfahren, in: Stoll, Vorschläge und Gutachten zur Umsetzung des EU-Übereinkommens über Insolvenzverfahren im deutschen Recht, 1997, S. 32 (zit.: Erläuternder Bericht).
Übersicht
I. Normzweck II. Anwendungsbereich III. Voraussetzungen des Rechts auf Anmeldung der Forderungen 1. Adressat 2. AnmelderechtDer Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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