Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
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978-3-8145-8700-4
Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung
2015
Artikel 32
Ausübung von Gläubigerrechten
(1) Jeder Gläubiger kann seine Forderung im Hauptinsolvenzverfahren und in jedem Sekundärinsolvenzverfahren anmelden.
(2) Die Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens und der Sekundärinsolvenzverfahren melden in den anderen Verfahren die Forderungen an, die in dem Verfahren, für das sie bestellt sind, bereits angemeldet worden sind, soweit dies für die Gläubiger des letztgenannten Verfahrens zweckmäßig ist und vorbehaltlich des Rechts dieser Gläubiger, dies abzulehnen oder die Anmeldung zurückzunehmen, sofern ein solches Recht gesetzlich vorgesehen ist.
(3) Der Verwalter eines Haupt- oder eines Sekundärinsolvenzverfahrens ist berechtigt, wie ein Gläubiger an einem anderen Insolvenzverfahren mitzuwirken, insbesondere indem er an einer Gläubigerversammlung teilnimmt.
Literatur: Balz, Das neue Europäische Insolvenzübereinkommen, ZIP 1996, 948; Beck, Verteilungsfragen im Verhältnis zwischen Haupt- und Sekundärinsolvenzverfahren nach der EuInsVO, NZI 2007, 1; Duursma-Kepplinger, Einfluss der Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens auf die Befriedigung von zuvor begründeten Masseverbindlichkeiten, ZIP 2007, 752; Kemper, Die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000, ZIP 2001, 1609; Lüke, Das europäische internationale Insolvenzrecht, ZZP 111 (1998), 275; Virgos/Schmit, Erläuternder Bericht zu dem EU-Übereinkommen über Insolvenzverfahren, in: Stoll, Vorschläge und Gutachten zur Umsetzung des EU-Übereinkommens über Insolvenzverfahren im deutschen Recht, 1997, S. 32 (zit.: Erläuternder Bericht); Wimmer, Die Besonderheiten von Sekundärinsolvenzverfahren unter besonderer Berücksichtigung des Europäischen Insolvenzübereinkommens, ZIP 1998, 982.
Übersicht
I. Normzweck II. Anmelderecht des Gläubigers (Abs. 1) 1. Jeder Gläubiger 2. Wahlrecht des Gläubigers III. Anmelderecht des Verwalters (Abs. 2) 1. Wahlrecht des Verwalters 2. Zweckmäßigkeit der Anmeldung in einem weiteren Verfahren 3. Anmeldung durch den Verwalter 4. Ablehnung oder Zurücknahme durch den Gläubiger 5. Verfahrensmäßige Behandlung der durch den Verwalter des anderen Verfahrens angemeldeten Forderungen IV. Stellung der Verwalter in den jeweils anderen Verfahren (Abs. 3)Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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