Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
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978-3-8145-8700-4
Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung
2015
Artikel 29
Antragsrecht
Die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens können beantragen:
- a) der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens,
- b) jede andere Person oder Stelle, der das Antragsrecht nach dem Recht des Mitgliedstaats zusteht, in dessen Gebiet das Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet werden soll.
Literatur: Ehricke, Das Verhältnis des Hauptinsolvenzverwalters zum Sekundärinsolvenzverwalter bei grenzüberschreitenden Insolvenzen nach der EuInsVO, ZIP 2005, 1104; Hanisch, Stellungnahme zu der Frage, ob und ggf. in welcher Weise ein in seiner Wirkung territorial beschränktes Sonderinsolvenzverfahren über das Inlandsvermögen eines Schuldners vorzusehen ist, wenn dieser den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen im Ausland hat, in: Stoll, Vorschläge und Gutachten zur Umsetzung des EU-Übereinkommens über Insolvenzverfahren im deutschen Recht, 1997, S. 202; Jahn (Hrsg.), Insolvenzen in Europa, 3. Aufl., 1998; Lüke, Das europäische internationale Insolvenzrecht, ZZP 111 (1998), 275; Reinhart, Die Bedeutung der EuInsVO im Insolvenzverfahren – Besonderheiten paralleler Eröffnungsverfahren, NZI 2009, 201; Sabel, Hauptsitz als Niederlassung im Sinne der EuInsVO, NZI 2004, 126; Vallender/Fuchs, Die Antragspflicht organschaftlicher Vertreter einer GmbH vor dem Hintergrund der Europäischen Insolvenzverordnung, ZIP 2004, 829; Virgos/Schmit, Erläuternder Bericht zu dem EU-Übereinkommen über Insolvenzverfahren, in: Stoll, Vorschläge und Gutachten zur Umsetzung des EU-Übereinkommens über Insolvenzverfahren im deutschen Recht, 1997, S. 32 (zit.: Erläuternder Bericht); Wimmer, Die Besonderheiten von Sekundärinsolvenzverfahren unter besonderer Berücksichtigung des Europäischen Insolvenzübereinkommens, ZIP 1998, 982.
Übersicht
I. Normzweck II. Antragsrecht des Verwalters des Hauptinsolvenzverfahrens III. Sonstiges AntragsrechtDer Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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