Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
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978-3-8145-8700-4
Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung
2015
Artikel 27
Verfahrenseröffnung
1Ist durch ein Gericht eines Mitgliedstaats ein Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 eröffnet worden, das in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt ist (Hauptinsolvenzverfahren), so kann ein nach Artikel 3 Absatz 2 zuständiges Gericht dieses anderen Mitgliedstaats ein Sekundärinsolvenzverfahren eröffnen, ohne dass in diesem anderen Mitgliedstaat die Insolvenz des Schuldners geprüft wird. 2Bei diesem Verfahren muss es sich um eines der in Anhang B aufgeführten Verfahren handeln. 3Seine Wirkungen beschränken sich auf das im Gebiet dieses anderen Mitgliedstaats belegene Vermögen des Schuldners.
Literatur: Balz, Das neue Europäische Insolvenzübereinkommen, ZIP 1996, 948; Duursma-Kepplinger, Einfluss der Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens auf die Befriedigung von zuvor begründeten Masseverbindlichkeiten, ZIP 2007, 752; Ehricke, Das Verhältnis des Hauptinsolvenzverwalters zum Sekundärinsolvenzverwalter bei grenzüberschreitenden Insolvenzen nach der EuInsVO, ZIP 2005, 1104; Funke, Das Übereinkommen über Insolvenzverfahren, InVo 1996, 170; Gottwald, Grenzüberschreitende Insolvenzen, 1997; Herchen, Aktuelle Entwicklungen im Recht der internationalen Zuständigkeit zur Eröffnung von Insolvenzverfahren: Der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen im Mittelpunkt der Interessen, ZInsO 2004, 825; U. Huber, Inländische Insolvenzverfahren über Auslandsgesellschaften nach der Europäischen Insolvenzverordnung, in: Festschrift Gerhardt, 2004, S. 397; Lüke, Das europäische internationale Insolvenzrecht, ZZP 111 (1998), 275; Meyer-Löwy/Poertzgen, Eigenverwaltung (§§ 270 ff. InsO) löst Kompetenzkonflikt nach der EuInsO, ZInsO 2004, 195; Mock, Handlungsoptionen bei ausufernden Sekundärinsolvenzverfahren, ZInsO 2009, 895; Paulus, Änderungen des deutschen Insolvenzrechts durch die Europäische Insolvenzverordnung, ZIP 2002, 729; ders., Das inländische Parallelverfahren nach der Europäischen Insolvenzverordnung, EWS 2002, 497; Ringstmeier/Homann, Masseverbindlichkeiten als Prüfstein des internationalen Insolvenzrechts, NZI 2004, 354; Rotstegge, Zuständigkeitsfragen bei der Insolvenz in- und ausländischer Konzerngesellschaften, ZIP 2008, 955; Sabel, Hauptsitz als Niederlassung im Sinne der EuInsVO, NZI 2004, 126; Vallender, Die Voraussetzungen für die Einleitung eines Sekundärinsolvenzverfahrens nach der EuInsVO, InVo 2005, 41; Vallender/Fuchs, Die Antragspflicht organschaftlicher Vertreter einer GmbH vor dem Hintergrund der Europäischen Insolvenzverordnung, ZIP 2004, 829; Virgos/Schmit, Erläuternder Bericht zu dem EU-Übereinkommen über Insolvenzverfahren, in: Stoll, Vorschläge und Gutachten zur Umsetzung des EU-Übereinkommens über Insolvenzverfahren im deutschen Recht, 1997, S. 32 (zit.: Erläuternder Bericht); Wimmer, Die Besonderheiten von Sekundärinsolvenzverfahren unter besonderer Berücksichtigung des Europäischen Insolvenzübereinkommens, ZIP 1998, 982.
Übersicht
I. Normzweck II. Voraussetzungen für die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens 1. Anerkennung der Eröffnung des ausländischen Hauptinsolvenzverfahrens 2. Internationale Zuständigkeit des das Sekundärinsolvenzverfahren eröffnenden Gerichts 3. Keine Prüfung des Insolvenzgrundes 4. Sonstige Eröffnungsvoraussetzungen III. Eröffnung eines Liquidationsverfahrens IV. Wirkung der Eröffnung des SekundärinsolvenzverfahrensDer Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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