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Kemper – 40. Lfg. 05.2010 – EuInsVO 2000 Artikel 25 – Anerkennung und Vollstreckung sonstiger Entscheidungen
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung 2015 Artikel 25 Anerkennung und Vollstreckung sonstiger Entscheidungen
(1) 1Die zur Durchführung und Beendigung eines Insolvenzverfahrens ergangenen Entscheidungen eines Gerichts, dessen Eröffnungsentscheidung nach Artikel 16 anerkannt wird, sowie ein von einem solchen Gericht bestätigter Vergleich werden ebenfalls ohne weitere Förmlichkeiten anerkannt. 2Diese Entscheidungen werden nach den Artikeln 31 bis 51 (mit Ausnahme von Artikel 34 Absatz 2) des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der durch die Beitrittsübereinkommen zu diesem Übereinkommen geänderten Fassung vollstreckt.
Unterabsatz 1 gilt auch für Entscheidungen, die unmittelbar aufgrund des Insolvenzverfahrens ergehen und in engem Zusammenhang damit stehen, auch wenn diese Entscheidungen von einem anderen Gericht getroffen werden.
Unterabsatz 1 gilt auch für Entscheidungen über Sicherungsmaßnahmen, die nach dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens getroffen werden.
(2) Die Anerkennung und Vollstreckung der anderen als der in Absatz 1 genannten Entscheidungen unterliegen dem Übereinkommen nach Absatz 1, soweit jenes Übereinkommen anwendbar ist.
(3) Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, eine Entscheidung gemäß Absatz 1 anzuerkennen und zu vollstrecken, die eine Einschränkung der persönlichen Freiheit oder des Postgeheimnisses zur Folge hätte.
Literatur: Balz, Das neue Europäische Insolvenzübereinkommen, ZIP 1996, 948; Eidenmüller, Europäische Verordnung über Insolvenzverfahren und zukünftiges deutsches Insolvenzrecht, IPRax 2001, 2; Haubold, Europäisches Zivilverfahrensrecht und Ansprüche im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren, IPRax 2002, 157; Leipold, Zuständigkeitslücken im neuen Europäischen Insolvenzrecht, in: Festschrift Ishikawa, 2001, S. 221; Lüke, Europäisches Zivilverfahrensrecht – Das Problem der Abstimmung zwischen EuInsÜ und EuGVÜ, in: Festschrift Schütze, 1999, S. 467; Mankowski, Insolvenznahe Verfahren und Sicherung eines Eigentumsvorbehalts im Grenzbereich zwischen EuInsVO und EuGVVO, NZI 2008, 604; Reinhart, Die Bedeutung der EuInsVO im Insolvenzverfahren – Besonderheiten paralleler Eröffnungsverfahren, NZI 2009, 201; Schollmeyer, Die vis attractiva concursus im deutsch-österreichischen Konkursvertrag, IPRax 1998, 29; Schwarz, Insolvenzverwalterklagen bei kapitalersetzenden Gesellschafterleistungen nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 EuGVVO, NZI 2002, 290; Virgos/Schmit, Erläuternder Bericht zu dem EU-Übereinkommen über Insolvenzverfahren, in: Stoll, Vorschläge und Gutachten zur Umsetzung des EU-Übereinkommens über Insolvenzverfahren im deutschen Recht, 1997, S. 32 (zit.: Erläuternder Bericht).

Übersicht

I. Normzweck II. Anerkennung von Entscheidungen (Abs. 1 Satz 1) 1. Anerkennung der Entscheidungen zur Durchführung und Beendigung (Unterabs. 1) a) Voraussetzungen nach Artikel 16 b) Erfasste Entscheidungen c) Entscheidende Stelle d) Anerkennung ohne weitere Förmlichkeiten 2. Anerkennung von Annexentscheidungen (Unterabs. 2) a) Unmittelbar aufgrund des Insolvenzverfahrens ergehende und in engem Zusammenhang damit stehende Entscheidungen b) Entscheidendes Gericht 3. Entscheidungen über Sicherungsmaßnahmen (Unterabs. 3) a) Sicherungsmaßnahme b) Eröffnendes Gerichts III. Vollstreckung von Entscheidungen (Abs. 1 Satz 2) 1. Erfasste Entscheidungen 2. Vollstreckbarerklärung a) Anwendbarkeit der EuGVVO b) Voraussetzungen IV. Gründe für die Verweigerung der Anerkennung und Vollstreckung bei Entscheidungen betreffend die persönliche Freiheit und das Postgeheimnis (Abs. 3) V. Geltung der EuGVVO (Abs. 2)

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