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Kemper – 40. Lfg. 05.2010 – EuInsVO 2000 Artikel 20 – Herausgabepflicht und Anrechnung
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung 2015 Artikel 20 Herausgabepflicht und Anrechnung
(1) Ein Gläubiger, der nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach Artikel 3 Absatz 1 auf irgendeine Weise, insbesondere durch Zwangsvollstreckung, vollständig oder teilweise aus einem Gegenstand der Masse befriedigt wird, der in einem anderen Mitgliedstaat belegen ist, hat vorbehaltlich der Artikel 5 und 7 das Erlangte an den Verwalter herauszugeben.
(2) Zur Wahrung der Gleichbehandlung der Gläubiger nimmt ein Gläubiger, der in einem Insolvenzverfahren eine Quote auf seine Forderung erlangt hat, an der Verteilung im Rahmen eines anderen Verfahrens erst dann teil, wenn die Gläubiger gleichen Ranges oder gleicher Gruppenzugehörigkeit in diesem anderen Verfahren die gleiche Quote erlangt haben.
Literatur: Balz, Das neue Europäische Insolvenzübereinkommen, ZIP 1996, 948; Virgos/Schmit, Erläuternder Bericht zu dem EU-Übereinkommen über Insolvenzverfahren, in: Stoll, Vorschläge und Gutachten zur Umsetzung des EU-Übereinkommens über Insolvenzverfahren im deutschen Recht, 1997, S. 32 (zit.: Erläuternder Bericht).

Übersicht

I. Normzweck II. Rückgewährpflicht des Gläubigers (Abs. 1) 1. Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens 2. Befriedigung auf irgendeine Weise 3. Unberührtsein dinglicher Rechte, des Eigentumsvorbehalts sowie der Aufrechnung 4. Rechtsfolge III. Anrechnung der Befriedigung des Gläubigers auf die Quote (Abs. 2) 1. Anmeldung einer Gläubigerforderung in mehreren Verfahren 2. Voraussetzungen für das Anrechnungsmodell a) Grundsatz der 100 %-Befriedigung b) Behaltenkönnen des im ersten Verfahren Erlangten c) Teilnahme an der Verteilung im weiteren Verfahren d) Vergleichsmaßstab gleicher Rang oder gleiche Gruppenzugehörigkeit 3. Verwalter als Adressat der Regelung

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