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Kemper – 40. Lfg. 05.2010 – EuInsVO 2000 Artikel 19 – Nachweis der Verwalterbestellung
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung 2015 Artikel 19 Nachweis der Verwalterbestellung
Die Bestellung zum Verwalter wird durch eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung, durch die er bestellt worden ist, oder durch eine andere von dem zuständigen Gericht ausgestellte Bescheinigung nachgewiesen.
1Es kann eine Übersetzung in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet er handeln will, verlangt werden. 2Eine Legalisation oder eine entsprechende andere Förmlichkeit wird nicht verlangt.
Literatur: Balz, Das neue Europäische Insolvenzübereinkommen, ZIP 1996, 948; Virgos/Schmit, Erläuternder Bericht zu dem EU-Übereinkommen über Insolvenzverfahren, in: Stoll, Vorschläge und Gutachten zur Umsetzung des EU-Übereinkommens über Insolvenzverfahren im deutschen Recht, 1997, S. 32 (zit.: Erläuternder Bericht).

Übersicht

I. Normzweck II. Beglaubigte Abschrift oder Bescheinigung III. Übersetzung auf Verlangen IV. Keine Legalisation V. Bestreiten der Befugnisse des Verwalters

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