Kommentar
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978-3-8145-8700-4
Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung
2015
Artikel 18
Befugnisse des Verwalters
(1) 1Der Verwalter, der durch ein nach Artikel 3 Absatz 1 zuständiges Gericht bestellt worden ist, darf im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats alle Befugnisse ausüben, die ihm nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung zustehen, solange in dem anderen Staat nicht ein weiteres Insolvenzverfahren eröffnet ist oder eine gegenteilige Sicherungsmaßnahme auf einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hin ergriffen worden ist. 2Er kann insbesondere vorbehaltlich der Artikel 5 und 7 die zur Masse gehörenden Gegenstände aus dem Gebiet des Mitgliedstaats entfernen, in dem sich die Gegenstände befinden.
(2) 1Der Verwalter, der durch ein nach Artikel 3 Absatz 2 zuständiges Gericht bestellt worden ist, darf in jedem anderen Mitgliedstaat gerichtlich und außergerichtlich geltend machen, dass ein beweglicher Gegenstand nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus dem Gebiet des Staates der Verfahrenseröffnung in das Gebiet dieses anderen Mitgliedstaats verbracht worden ist. 2Des Weiteren kann er eine den Interessen der Gläubiger dienende Anfechtungsklage erheben.
(3) 1Bei der Ausübung seiner Befugnisse hat der Verwalter das Recht des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet er handeln will, zu beachten, insbesondere hinsichtlich der Art und Weise der Verwertung eines Gegenstands der Masse. 2Diese Befugnisse dürfen nicht die Anwendung von Zwangsmitteln oder das Recht umfassen, Rechtsstreitigkeiten oder andere Auseinandersetzungen zu entscheiden.
Literatur: Balz, Das neue Europäische Insolvenzübereinkommen, ZIP 1996, 948; Bierbach, Wettlauf der Gläubiger um den Insolvenzgerichtsstand – Anfechtungsbefugnisse des Insolvenzverwalters nach Art. 18 Abs. 2 Satz 2 EuInsVO, ZIP 2008, 2203; Gottwald, Gewillkürte Prozeßstandschaft kraft Ermächtigung eines ausländischen Konkursverwalters, IPRax 1995, 157; ders., Grenzüberschreitende Insolvenzen, 1997; Haas, Die Verwertung der im Ausland belegenen Insolvenzmasse im Anwendungsbereich der EuInsVO, in: Festschrift Gerhardt, 2004, S. 319; Herchen, Die Befugnisse des deutschen Insolvenzverwalters hinsichtlich der „Auslandsmasse“ nach In-Kraft-Treten der EG- Insolvenzverordnung (Verordnung des Rates Nr. 1346/2000), ZInsO 2002, 345; Kemper, Die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000, ZIP 2001, 1609; Lüke, Das europäische internationale Insolvenzrecht, ZZP 111 (1998), 275; Oberhammer, Zur internationalen Anfechtungsbefugnis des Sekundärverwalters nach europäischem Insolvenzrecht, KTS 2008, 271; Pannen/Kühnle/Riedemann, Die Stellung des deutschen Insolvenzverwalters in einem Insolvenzverfahren mit europäischem Auslandsbezug, NZI 2003, 72; Paulus, Die europäische Insolvenzverordnung und der deutsche Insolvenzverwalter, NZI 2001, 505; Schmitt, Die Rechtsstellung englischer Insolvenzverwalter in Prozessen vor deutschen Gerichten, ZIP 2009, 1989; Taupitz, Das (zukünftige) europäische Internationale Insolvenzrecht – Insbesondere aus international-privatrechtlicher Sicht, ZZP 111 (1998), 315; Virgos/Schmit, Erläuternder Bericht zu dem EU-Übereinkommen über Insolvenzverfahren, in: Stoll, Vorschläge und Gutachten zur Umsetzung des EU-Übereinkommens über Insolvenzverfahren im deutschen Recht, 1997, S. 32 (zit.: Erläuternder Bericht).
Übersicht
I. Normzweck II. Handlungsmöglichkeiten des Verwalters des Hauptinsolvenzverfahrens (Abs. 1) 1. Verwalter 2. Zuständiges Gericht 3. Umfang der Befugnisse 4. Vom Verwalter zu beachtendes Recht 5. Beschränkung der Befugnisse durch die weitere Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und durch die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen 6. Beschränkung durch das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Verwalter handeln will (Abs. 3) a) Verbot der Ausübung von Zwangsbefugnissen b) Verbot der Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten III. Handlungsmöglichkeiten des Verwalters des Partikularverfahrens (Abs. 2) 1. Verwalter und zuständiges Gericht 2. Handlungsmöglichkeit bei nachträglicher Verbringung eines beweglichen Gegenstandes in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats a) Gerichtliche und außergerichtliche Geltendmachung b) Anfechtungsklage 3. Beschränkung durch das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Verwalter handeln will (Abs. 3)Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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