Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
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978-3-8145-8700-4
Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung
2015
Artikel 14
Schutz des Dritterwerbers
Verfügt der Schuldner durch eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene Rechtshandlung gegen Entgelt
- über einen unbeweglichen Gegenstand,
- über ein Schiff oder ein Luftfahrzeug, das der Eintragung in ein öffentliches Register unterliegt, oder
- über Wertpapiere, deren Eintragung in ein gesetzlich vorgeschriebenes Register Voraussetzung für ihre Existenz ist,so richtet sich die Wirksamkeit dieser Rechtshandlung [nach] dem Recht des Staates, in dessen Gebiet dieser unbewegliche Gegenstand belegen ist oder unter dessen Aufsicht das Register geführt wird.
Literatur: Aderhold, Auslandskonkurs im Inland, 1992; Balz, Das neue Europäische Insolvenzübereinkommen, ZIP 1996, 948; Flessner, Das künftige Internationale Insolvenzrecht im Verhältnis zum Europäischen Insolvenzübereinkommen, in: Stoll, Vorschläge und Gutachten zur Umsetzung des EU-Übereinkommens über Insolvenzverfahren im deutschen Recht, 1997, S. 219; Huber, Internationale Insolvenzen in Europa, ZZP 114 (2001), 133; Kemper, Die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000, ZIP 2001, 1609; Leible/Staudinger, Die europäische Verordnung über Insolvenzverfahren, KTS 2000, 533; Reinhart, Die Bedeutung der EuInsVO im Insolvenzverfahren – Besonderheiten paralleler Eröffnungsverfahren, NZI 2009, 201; Virgos/Schmit, Erläuternder Bericht zu dem EU-Übereinkommen über Insolvenzverfahren, in: Stoll, Vorschläge und Gutachten zur Umsetzung des EU-Übereinkommens über Insolvenzverfahren im deutschen Recht, 1997, S. 32 (zit.: Erläuternder Bericht).
Übersicht
I. Normzweck II. Anwendungsbereich III. Voraussetzungen 1. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens 2. Verfügung des Schuldners gegen Entgelt 3. Gegenstand der Verfügung IV. RechtsfolgeDer Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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