Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
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978-3-8145-8700-4
Kübler/Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung
2015
Artikel 8
Vertrag über einen unbeweglichen Gegenstand
Für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen Vertrag, der zum Erwerb oder zur Nutzung eines unbeweglichen Gegenstands berechtigt, ist ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats maßgebend, in dessen Gebiet dieser Gegenstand belegen ist.
Literatur: Balz, Das neue Europäische Insolvenzübereinkommen, ZIP 1996, 948; Flessner, Das künftige Internationale Insolvenzrecht im Verhältnis zum Europäischen Insolvenzübereinkommen, in: Stoll, Vorschläge und Gutachten zur Umsetzung des EU-Übereinkommens über Insolvenzverfahren im deutschen Recht, 1997, S. 219; Gottwald, Grenzüberschreitende Insolvenzen, 1997; Huber, Internationale Insolvenzen in Europa, ZZP 114 (2001), 133; Kemper, Die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000, ZIP 2001, 1609; Taupitz, Das (zukünftige) europäische Internationale Insolvenzrecht – Insbesondere aus international-privatrechtlicher Sicht, ZZP 111 (1998), 315; Virgos/Schmit, Erläuternder Bericht zu dem EU-Übereinkommen über Insolvenzverfahren, in: Stoll, Vorschläge und Gutachten zur Umsetzung des EU-Übereinkommens über Insolvenzverfahren im deutschen Recht, 1997, S. 32 (zit.: Erläuternder Bericht).
Übersicht
I. Normzweck II. Anwendungsbereich III. Voraussetzungen 1. Eröffnung eines Insolvenzverfahrens 2. Vertrag über den Erwerb oder die Nutzung eines unbeweglichen Gegenstandes 3. Zeitpunkt des Zustandekommens IV. RechtsfolgeDer Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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