Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
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978-3-8145-8700-4
Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung
2015
Artikel 7
Eigentumsvorbehalt
(1) Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Käufer einer Sache lässt die Rechte des Verkäufers aus einem Eigentumsvorbehalt unberührt, wenn sich diese Sache zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem der Verfahrenseröffnung befindet.
(2) Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Verkäufer einer Sache nach deren Lieferung rechtfertigt nicht die Auflösung oder Beendigung des Kaufvertrags und steht dem Eigentumserwerb des Käufers nicht entgegen, wenn sich diese Sache zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem der Verfahrenseröffnung befindet.
(3) Die Absätze 1 und 2 stehen der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe m) nicht entgegen.
Literatur: Gottwald, Grenzüberschreitende Insolvenzen, 1997; Huber, Die europäische Insolvenzverordnung, EuZW 2002, 490; ders., Internationale Insolvenzen in Europa, ZZP 114 (2001), 133; Leible/Staudinger, Die europäische Verordnung über Insolvenzverfahren, KTS 2000, 533; Taupitz, Das (zukünftige) europäische Internationale Insolvenzrecht – Insbesondere aus international-privatrechtlicher Sicht, ZZP 111 (1998), 315; Virgos/Schmit, Erläuternder Bericht zu dem EU-Übereinkommen über Insolvenzverfahren, in: Stoll, Vorschläge und Gutachten zur Umsetzung des EU-Übereinkommens über Insolvenzverfahren im deutschen Recht, 1997, S. 32 (zit.: Erläuternder Bericht).
Übersicht
I. Normzweck II. Auf die Entstehung des Eigentumsvorbehalts anwendbares Recht III. Anwendungsbereich IV. Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Käufer 1. Voraussetzungen des Absatzes 1 2. Auf die Vorbehaltssache anwendbares Recht 3. Rechtsfolge V. Insolvenzverfahren gegen den Vorbehaltsverkäufer 1. Voraussetzungen des Absatzes 2 2. Rechtsfolge VI. Keine Angreifbarkeit des RechtsgrundesDer Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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