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Kemper – 40. Lfg. 05.2010 – EuInsVO 2000 Artikel 5 – Dingliche Rechte Dritter
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung 2015 Artikel 5 Dingliche Rechte Dritter
(1) Das dingliche Recht eines Gläubigers oder eines Dritten an körperlichen oder unkörperlichen, beweglichen oder unbeweglichen Gegenständen des Schuldners – sowohl an bestimmten Gegenständen als auch an einer Mehrheit von nicht bestimmten Gegenständen mit wechselnder Zusammensetzung –, die sich zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats befinden, wird von der Eröffnung des Verfahrens nicht berührt.
(2) Rechte im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere
  • a) das Recht, den Gegenstand zu verwerten oder verwerten zu lassen und aus dem Erlös oder den Nutzungen dieses Gegenstands befriedigt zu werden, insbesondere aufgrund eines Pfandrechts oder einer Hypothek;
  • b) das ausschließliche Recht, eine Forderung einzuziehen, insbesondere aufgrund eines Pfandrechts an einer Forderung oder aufgrund einer Sicherheitsabtretung dieser Forderung;
  • c) das Recht, die Herausgabe des Gegenstands von jedermann zu verlangen, der diesen gegen den Willen des Berechtigten besitzt oder nutzt;
  • d) das dingliche Recht, die Früchte eines Gegenstands zu ziehen.
(3) Das in einem öffentlichen Register eingetragene und gegen jedermann wirksame Recht, ein dingliches Recht im Sinne von Absatz 1 zu erlangen, wird einem dinglichen Recht gleichgestellt.
(4) Absatz 1 steht der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe m nicht entgegen.
Literatur: Aderhold, Auslandskonkurs im Inland, 1992; Balz, Das neue Europäische Insolvenzübereinkommen, ZIP 1996, 948; v. Bar, Internationales Privatrecht, Besonderer Teil, 1991; Favoccia, Vertragliche Mobiliarsicherheiten im internationalen Insolvenzrecht, 1991; Flessner, Dingliche Sicherungsrechte nach dem Europäischen Insolvenzübereinkommen, in: Festschrift Drobnig, 1998, S. 277; ders., Das künftige Internationale Insolvenzrecht im Verhältnis zum Europäischen Insolvenzübereinkommen, in: Stoll, Vorschläge und Gutachten zur Umsetzung des EU-Übereinkommens über Insolvenzverfahren im deutschen Recht, 1997, S. 219; ders., Internationales Insolvenzrecht in Deutschland nach der Reform, IPRax 1997, 1; Gottwald, Grenzüberschreitende Insolvenzen, 1997; Haas, Die Verwertung der im Ausland belegenen Insolvenzmasse im Anwendungsbereich der EuInsVO, in: Festschrift Gerhardt, 2004, S. 319; Hanisch, Das Recht grenzüberschreitender Insolvenzen: Auswirkungen im Immobiliensektor, ZIP 1992, 1125; Herchen, Die Befugnisse des deutschen Insolvenzverwalters hinsichtlich der „Auslandsmasse“ nach In-Kraft-Treten der EG-Insolvenzverordnung (Verordnung des Rates Nr. 1346/2000), ZInsO 2002, 345; Huber, Internationale Insolvenzen in Europa, ZZP 114 (2001), 133; Kemper, Die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000, ZIP 2001, 1609; Leible/Staudinger, Die europäische Verordnung über Insolvenzverfahren, KTS 2000, 533; Liersch, Sicherungsrechte im Internationalen Insolvenzrecht, NZI 2002, 15; Summ, Anerkennung ausländischer Konkurse in der Bundesrepublik Deutschland, 1992; Taupitz, Das (zukünftige) euroeuropäischepäische Internationale Insolvenzrecht – Insbesondere aus international-privatrechtlicher Sicht, ZZP 111 (1998), 315; Virgos/Schmit, Erläuternder Bericht zu dem EU-Übereinkommen über Insolvenzverfahren, in: Stoll, Vorschläge und Gutachten zur Umsetzung des EU-Übereinkommens über Insolvenzverfahren im deutschen Recht, 1997, S. 32 (zit.: Erläuternder Bericht); v. Wilmowsky, Sicherungsrechte im Europäischen Insolvenzübereinkommen, EWS 1997, 295; Wimmer, Die EU-Verordnung zur Regelung grenzüberschreitender Insolvenzverfahren, NJW 2002, 2427.

Übersicht

I. Normzweck II. Anwendungsbereich III. Dingliches Recht 1. Geltung des Rechts des Staates der Belegenheit des Gegenstandes 2. Arten der dinglichen Rechte 3. Das auf den zugrunde liegenden Gegenstand anwendbare Recht IV. Belegenheit in einem anderen Mitgliedstaat vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens V. Rechtsfolge VI. Keine Angreifbarkeit des Rechtsgrundes

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