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Kemper – 40. Lfg. 05.2010 – EuInsVO 2000 Artikel 4 – Anwendbares Recht
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung 2015 Artikel 4 Anwendbares Recht
(1) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gilt für das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen das Insolvenzrecht des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren eröffnet wird, nachstehend „Staat der Verfahrenseröffnung“ genannt.
(2) 1Das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung regelt, unter welchen Voraussetzungen das Insolvenzverfahren eröffnet wird und wie es durchzuführen und zu beenden ist. 2Es regelt insbesondere:
  • a) bei welcher Art von Schuldnern ein Insolvenzverfahren zulässig ist;
  • b) welche Vermögenswerte zur Masse gehören und wie die nach der Verfahrenseröffnung vom Schuldner erworbenen Vermögenswerte zu behandeln sind;
  • c) die jeweiligen Befugnisse des Schuldners und des Verwalters;
  • d) die Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Aufrechnung;
  • e) wie sich das Insolvenzverfahren auf laufende Verträge des Schuldners auswirkt;
  • f) wie sich die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger auswirkt; ausgenommen sind die Wirkungen auf anhängige Rechtsstreitigkeiten;
  • g) welche Forderungen als Insolvenzforderungen anzumelden sind und wie Forderungen zu behandeln sind, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen;
  • h) die Anmeldung, die Prüfung und die Feststellung der Forderungen;
  • i) die Verteilung des Erlöses aus der Verwertung des Vermögens, den Rang der Forderungen und die Rechte der Gläubiger, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund eines dinglichen Rechts oder infolge einer Aufrechnung teilweise befriedigt wurden;
  • j) die Voraussetzungen und die Wirkungen der Beendigung des Insolvenzverfahrens, insbesondere durch Vergleich;
  • k) die Rechte der Gläubiger nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens;
  • l) wer die Kosten des Insolvenzverfahrens einschließlich der Auslagen zu tragen hat;
  • m) welche Rechtshandlungen nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam sind, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen.
Literatur: Aderhold, Auslandskonkurs im Inland, 1992; Beck, Verteilungsfragen im Verhältnis zwischen Haupt- und Sekundärinsolvenzverfahren nach der EuInsVO, NZI 2007, 1; Bork, Die Aufrechnung im internationalen Insolvenzverfahrensrecht, ZIP 2002, 690; Ehricke, Zur Kooperation von Insolvenzgerichten bei grenzüberschreitenden Insolvenzverfahren im Anwendungsbereich der EuInsVO, ZIP 2007, 2395; Gottwald, Grenzüberschreitende Insolvenzen, 1997; Haas, Die Verwertung der im Ausland belegenen Insolvenzmasse im Anwendungsbereich der EuInsVO, in: Festschrift Gerhardt, 2004, S. 319; Huber, Internationale Insolvenzen in Europa, ZZP 114 (2001), 133; Kropholler, Internationales Privatrecht, 6. Aufl. 2006; Leible/Staudinger, Die europäische Verordnung über Insolvenzverfahren, KTS 2000, 533; Mankowski, Bestimmung der Insolvenzmasse und Pfändungsschutz nach der EuInsVO, NZI 2009, 785; ders., Entwicklungen im Internationalen Privat- und Prozessrecht 2003/2004 (Teil 1), RIW 2004, 481; Taupitz, Das (zukünftige) europäische Internationale Insolvenzrecht – Insbesondere aus international-privatrechtlicher Sicht, ZZP 111 (1998), 315; Vallender, Gerichtliche Kommunikation und Kooperation bei grenzüberschreitenden Insolvenzverfahren im Anwendungsbereich der EuInsVO – eine neue Herausforderung für die Insolvenzgerichte, KTS 2008, 59; ders., Die Zusammenarbeit von Richtern in grenzüberschreitenden Insolvenzverfahren nach der EuInsVO, in: Festschrift Lüer, 2008, S. 479; Virgos/Schmit, Erläuternder Bericht zu dem EU-Übereinkommen über Insolvenzverfahren, in: Stoll, Vorschläge und Gutachten zur Umsetzung des EU-Übereinkommens über Insolvenzverfahren im deutschen Recht, 1997, S. 32 (zit.: Erläuternder Bericht); v. Wilmowsky, Aufrechnung in Internationalen Insolvenzfällen, KTS 1998, 343.

Übersicht

I. Grundregel des Internationalen Insolvenzrechts II. Anwendungsbereich III. Beispiele für die Anwendung des Eröffnungsstatuts IV. Kooperation der Gerichte des Haupt- und Sekundärinsolvenzverfahrens

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