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Kemper – 40. Lfg. 05.2010 – EuInsVO 2000 Artikel 3 – Internationale Zuständigkeit
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung 2015 Artikel 3 Internationale Zuständigkeit
(1) 1Für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. 2Bei Gesellschaften und juristischen Personen wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen der Ort des satzungsmäßigen Sitzes ist.
(2) 1Hat der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen im Gebiet eines Mitgliedstaats, so sind die Gerichte eines anderen Mitgliedstaats nur dann zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens befugt, wenn der Schuldner eine Niederlassung im Gebiet dieses anderen Mitgliedstaats hat. 2Die Wirkungen dieses Verfahrens sind auf das im Gebiet dieses letzteren Mitgliedstaats belegene Vermögen des Schuldners beschränkt.
(3) 1Wird ein Insolvenzverfahren nach Absatz 1 eröffnet, so ist jedes zu einem späteren Zeitpunkt nach Absatz 2 eröffnete Insolvenzverfahren ein Sekundärinsolvenzverfahren. 2Bei diesem Verfahren muss es sich um ein Liquidationsverfahren handeln.
(4) Vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach Absatz 1 kann ein Partikularverfahren nach Absatz 2 nur in den nachstehenden Fällen eröffnet werden:
  • a) falls die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach Absatz 1 angesichts der Bedingungen, die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats vorgesehen sind, in dem der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, nicht möglich ist;
  • b) falls die Eröffnung des Partikularverfahrens von einem Gläubiger beantragt wird, der seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in dem Mitgliedstaat hat, in dem sich die betreffende Niederlassung befindet, oder dessen Forderung auf einer sich aus dem Betrieb dieser Niederlassung ergebenden Verbindlichkeit beruht.
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Art. 3 Abs. 1 EuInsVO, ZInsO 2006, 505; Prütting, Praktische Fälle nach der EuInsVO, in: Breitenbücher/Ehricke (Hrsg.), Insolvenzrecht 2003, RWS-Forum 24, 2002, S. 59; Rotstegge, Zuständigkeitsfragen bei der Insolvenz in- und ausländischer Konzerngesellschaften, ZIP 2008, 955; Sabel, Hauptsitz als Niedelassung im Sinne der EuInsVO, NZI 2004, 126; Schollmeyer, Die vis attractiva concursus im deutsch-österreichischen Konkursvertrag, IPRax 1998, 29; Smid, Gegen den Strom – Eröffnet das deutsche Insolvenzgericht durch Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters ein Hauptinsolvenzverfahren?, NZI 2009, 150; Taupitz, Das (zukünftige) europäische Internationale Insolvenzrecht – Insbesondere aus international-privatrechtlicher Sicht, ZZP 111 (1998), 315; Thieme, Partikularkonkurs, in: Stoll, Stellungnahmen und Gutachten zur Reform des deutschen Internationalen Insolvenzrechts, 1992, S. 212; Trunk, Regelungsschwerpunkte eines Ausführungsgesetzes zum Europäischen Insolvenzübereinkommen, in: Stoll, Vorschläge und Gutachten zur Umsetzung des EU-Übereinkommens über Insolvenzverfahren im deutschen Recht, 1997, S. 232; Vallender, Aufgaben und Befugnisse des deutschen Insolvenzrichters im Verfahren nach der EuInsVO, KTS 2005, 283; Vallender/Deyda, Brauchen wir einen Konzerngerichtsstand?, NZI 2009, 825; Vallender/Fuchs, Die Antragspflicht organschaftlicher Vertreter einer GmbH vor dem Hintergrund der Europäischen Insolvenzverordnung, ZIP 2004, 829; Virgos/Schmit, Erläuternder Bericht zu dem EU-Übereinkommen über Insolvenzverfahren, in: Stoll, Vorschläge und Gutachten zur Umsetzung des EU-Übereinkommens über Insolvenzverfahren im deutschen Recht, 1997, S. 32 (zit.: Erläuternder Bericht); Weller, GmbH-Bestattung im Ausland, ZIP 2009, 2029; Wimmer, Die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren, ZInsO 2001, 97; ders., Die Besonderheiten von Sekundärinsolvenzverfahren unter besonderer Berücksichtigung des Europäischen Insolvenzübereinkommens, ZIP 1998, 982.

Übersicht

I. Normzweck II. Internationale Zuständigkeit nach Absatz 1 1. Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens a) Hauptinsolvenzverfahren b) Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen c) Ort des satzungsmäßigen Sitzes d) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der Zuständigkeit e) Prüfung von Amts wegen 2. Anordnung einstweiliger Sicherungsmaßnahmen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens a) Internationale Zuständigkeit b) Wirkung der Anordnung vorläufiger Sicherungsmaßnahmen 3. Zuständigkeit für Annexverfahren a) Voraussetzungen für die internationale Zuständigkeit b) Rechtsfolge der Annahme einer internationalen Zuständigkeit 4. Lösung von Zuständigkeitskonflikten a) Positive und negative Zuständigkeitskonflikte b) Deutsche Umsetzung III. Internationale Zuständigkeit nach Absatz 2 1. Zuständigkeit für die Eröffnung eines Partikularverfahrens a) Zweck des Partikularverfahrens b) Voraussetzungen der internationalen Zuständigkeit c) Prüfung von Amts wegen 2. Zuständigkeit für die Anordnung einstweiliger Sicherungsmaßnahmen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens und für Annexverfahren 3. Räumlicher Anwendungsbereich des Partikularverfahrens IV. Zuständigkeit für die Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens und des Partikularverfahrens 1. Zuständigkeit für die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens (Abs. 3) a) Zweck des Sekundärinsolvenzverfahrens b) Vorliegen eines Liquidationsinsolvenzverfahrens 2. Zuständigkeit für die Eröffnung eines Partikularverfahrens (Abs. 4) a) Zweck des Partikularverfahrens b) Voraussetzungen der internationalen Zuständigkeit aa) Geltung der Voraussetzungen des Absatzes 2 bb) Unmöglichkeit der Verfahrenseröffnung am Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners cc) Tatsächlicher Bezug des Gläubigers zur Niederlassung dd) Insolvenzgrund c) Art des Verfahrens

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