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Kemper – 40. Lfg. 05.2010 – EuInsVO 2000 Artikel 2 – Definitionen
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung 2015 Artikel 2 Definitionen
Für die Zwecke dieser Verordnung bedeutet
  • a) „Insolvenzverfahren“ die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Gesamtverfahren. Diese Verfahren sind in Anhang A aufgeführt;
  • b) „Verwalter“ jede Person oder Stelle, deren Aufgabe es ist, die Masse zu verwalten oder zu verwerten oder die Geschäftstätigkeit des Schuldners zu überwachen. Diese Personen oder Stellen sind in Anhang C aufgeführt;
  • c) „Liquidationsverfahren“ ein Insolvenzverfahren im Sinne von Buchstabe a), das zur Liquidation des Schuldnervermögens führt, und zwar auch dann, wenn dieses Verfahren durch einen Vergleich oder eine andere die Insolvenz des Schuldners beendende Maßnahme oder wegen unzureichender Masse beendet wird. Diese Verfahren sind in Anhang B aufgeführt;
  • d) „Gericht“ das Justizorgan oder jede sonstige zuständige Stelle eines Mitgliedstaats, die befugt ist, ein Insolvenzverfahren zu eröffnen oder im Laufe des Verfahrens Entscheidungen zu treffen;
  • e) „Entscheidung“ falls es sich um die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder die Bestellung eines Verwalters handelt, die Entscheidung jedes Gerichts, das zur Eröffnung eines derartigen Verfahrens oder zur Bestellung eines Verwalters befugt ist;
  • f) „Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung“ den Zeitpunkt, in dem die Eröffnungsentscheidung wirksam wird, unabhängig davon, ob die Entscheidung endgültig ist;
  • g) „Mitgliedstaat, in dem sich ein Vermögensgegenstand befindet“ im Fall von
    • körperlichen Gegenständen den Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der Gegenstand belegen ist,
    • Gegenständen oder Rechten, bei denen das Eigentum oder die Rechtsinhaberschaft in ein öffentliches Register einzutragen ist, den Mitgliedstaat, unter dessen Aufsicht das Register geführt wird,
    • Forderungen den Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der zur Leistung verpflichtete Dritte den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 hat;
  • h) „Niederlassung“ jeden Tätigkeitsort, an dem der Schuldner einer wirtschaftlichen Aktivität von nicht vorübergehender Art nachgeht, die den Einsatz von Personal und Vermögenswerten voraussetzt.
Literatur: Aderhold, Auslandskonkurs im Inland, 1992; Balz, Das neue Europäische Insolvenzübereinkommen, ZIP 1996, 948; Carstens, Die internationale Zuständigkeit im europäischen Insolvenzrecht, 2005; Flessner, Entwicklungen im internationalen Konkursrecht, besonders im Verhältnis Deutschland-Frankreich, ZIP 1989, 749; ders., Internationales Insolvenzrecht in Europa, in: Festschrift Heinsius, 1991, S. 111; Funke, Das Übereinkommen über Insolvenzverfahren, InVo 1996, 170; Gottwald, Grenzüberschreiende Insolvenzen, 1997; Herchen, Wer zuerst kommt, mahlt zuerst! – Die Bestellung eines „schwachen“ vorläufigen Insolvenzverwalters als Insolvenzverfahrenseröffnung im Sinne der EuInsVO, NZI 2006, 435; ders., Das Prioritätsprinzip im Internationalen Insolvenzrecht, ZIP 2005, 1401; Huber, Internationale Insolvenzen in Europa, ZZP 114 (2001), 133; P. Huber, Probleme der internationalen Zuständigkeit und des forum shopping aus deutscher Sicht, in: Gottwald (Hrsg.), Europäisches Insolvenzrecht – Kollektiver Rechtsschutz, 2008, S. 1; Jahn, Insolvenzen in Europa, 3. Aufl., 1998; Kegel/Schurig, Internationales Privatrecht, 9. Aufl., 2004; Kirchhof, Grenzüberschreitende Insolvenzen im Binnenmarkt – Insbesondere unter Beteiligung von Kreditinstituten, WM 1993, 1364; Kübler, Der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen nach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO, in: Festschrift Gerhardt, 2004, S. 527; Laut, Universalität und Sanierung im internationalen Insolvenzrecht, 1997; Lüke, Das europäische internationale Insolvenzrecht, ZZP 111 (1998), 275; Mankowski, Klärung von Grundfragen des europäischen Internationalen Insolvenzrechts durch die Eurofood-Entscheidung, BB 2006, 1753; Paulus, Änderungen des deutschen Insolvenzrechts durch die Europäische Insolvenzverordnung, ZIP 2002, 729; ders., Das inländische Parallelverfahren nach der Europäischen Insolvenzverordnung, EWS 2002, 497; ders., Die europäische Insolvenzverordnung und der deutsche Insolvenzverwalter, NZI 2001, 505; Reinhart, Die Bedeutung der EuInsVO im Insolvenzeröffnungsverfahren – Verfahren bei internationaler Zuständigkeit nach Art. 102 EGInsO, NZI 2009, 73; ders., Sanierungsverfahren im internationalen Insolvenzrecht, 1995; Sabel, Hauptsitz als Niederlassung im Sinne der EuInsVO, NZI 2004, 126; Smid, Judikatur zum internationalen Insolvenzrecht, DZWIR 2004, 397; Vallender, Die Voraussetzungen für die Einleitung eines Sekundärinsolvenzverfahrens nach der EuInsVO, InVo 2005, 41; Vallender/Fuchs, Die Antragspflicht organschaftlicher Vertreter einer GmbH vor dem Hintergrund der Europäischen Insolvenzverordnung, ZIP 2004, 829; Virgos/Schmit, Erläuternder Bericht zu dem EU-Übereinkommen über Insolvenzverfahren, in: Stoll, Vorschläge und Gutachten zur Umsetzung des EU-Übereinkommens über Insolvenzverfahren im deutschen Recht, 1997, S. 32 (zit.: Erläuternder Bericht); Wimmer, Die Besonderheiten von Sekundärinsolvenzverfahren unter besonderer Berücksichtigung des Europäischen Insolvenzübereinkommens, ZIP 1998, 982; ders., Die UNCITRAL-Modellbestimmungen über grenzüberschreitende Insolvenzverfahren, ZIP 1997, 2220.

Übersicht

I. Normzweck II. Definitionen 1. Insolvenzverfahren 2. Verwalter 3. Liquidationsverfahren 4. Gericht 5. Entscheidung 6. Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung 7. Mitgliedstaat, in dem sich ein Vermögensgegenstand befindet a) Körperliche Gegenstände b) In öffentliche Register einzutragende Gegenstände oder Rechte c) Forderungen 8. Niederlassung

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