Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
© RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
978-3-8145-8700-4
Kübler/Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), InsO: Kommentar zur Insolvenzordnung
2015
Artikel 42
Sprachen
(1) 1Die Unterrichtung nach Artikel 40 erfolgt in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Staates der Verfahrenseröffnung. 2Hierfür ist ein Formblatt zu verwenden, das in sämtlichen Amtssprachen der Organe der Europäischen Union mit den Worten „Aufforderung zur Anmeldung einer Forderung. Etwaige Fristen beachten!“ überschrieben ist.
(2) 1Jeder Gläubiger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Staat der Verfahrenseröffnung hat, kann seine Forderung auch in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen dieses anderen Staates anmelden. 2In diesem Fall muss die Anmeldung jedoch mindestens die Überschrift „Anmeldung einer Forderung“ in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Staates der Verfahrenseröffnung tragen. 3Vom Gläubiger kann eine Übersetzung der Anmeldung in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Staates der Verfahrenseröffnung verlangt werden.
Literatur: Balz, Das neue Europäische Insolvenzübereinkommen, ZIP 1996, 948; Kemper, Die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000, ZIP 2001, 1609.
Übersicht
I. Normzweck II. Anwendungsbereich III. Sprachen der Unterrichtung (Abs. 1) IV. Sprachen der Forderungsanmeldung (Abs. 2)I. Normzweck
1Art. 42 ergänzt zunächst Art. 40, indem er die Sprachenfrage für die Unterrichtung der Gläubiger löst (Absatz 1). In Absatz 2 werden Erleichterungen für den nach Art. 41 anmeldenden Gläubiger im Hinblick auf die zu beachtende Amtssprache des Eröffnungsstaates geschaffen. Die Vorschrift stellt eine Sachnorm dar, die in Abweichung von Art. 4 Abs. 2 Buchst. h für alle Mitgliedstaaten verbindlich ist.1
II. Anwendungsbereich
2Art. 42 gilt für Hauptinsolvenzverfahren nach Art. 3 Abs. 1, die in allen Mitgliedstaaten universelle Wirkung entfalten. Die Vorschrift gilt aber auch im gleichen Maße für Partikularverfahren nach Art. 3 Abs. 2–4, die nur auf das im Staat der Verfahrenseröffnung belegene Vermögen wirken.2
III. Sprachen der Unterrichtung (Abs. 1)
3Absatz 1 legt fest, dass die Unterrichtung des Gläubigers nach Art. 40 in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Staates der Verfahrenseröffnung erfolgt. Die Vorschrift gilt für die Gläubiger aus anderen Mitgliedstaaten, die dort ansässig sind. Die Sprache der Unterrichtung der Gläubiger, die im Staat der Verfahrenseröffnung ansässig sind, bestimmt Art. 4 Abs. 2 Buchst. h. Gleiches gilt für Drittstaatsangehörige.
4Die Mitgliedstaaten haben für die Unterrichtung ein Formblatt zu nutzen.3 Dieses Formblatt soll zur Vereinfachung des Verständnisses bei den Gläubigern in allen Amtssprachen mit dem Hinweis „Aufforderung zur Anmeldung einer Forderung. Etwaige Fristen beachten!“ überschrieben sein. Die Nutzung des Formblatts ist für die Mitgliedstaaten verbindlich.
IV. Sprachen der Forderungsanmeldung (Abs. 2)
5Absatz 2 eröffnet dem Gläubiger ein Wahlrecht für die Sprache, in der er seine Forderung nach Art. 41 anmelden will. Die Vorschrift bezieht sich nur auf den Gläubiger, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem Staat der Verfahrenseröffnung ansässig ist. Sowohl der Gläubiger, der im Insolvenzeröffnungsstaat ansässig ist, als auch der derjenige, der in einem Drittstaat lebt, müssen sich für die für eine Anmeldung zu wählende Sprache nach der lex fori concursus richten.4
6Der Gläubiger kann stets seine Forderungsanmeldung in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Insolvenzeröffnungsstaates vornehmen. Dies folgt aus der Formulierung „auch in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen dieses anderen Staates“ in Absatz 2. Die nach Art. 41 beizufügenden Kopien der Belege sind als Bestandteil der Forderungsanmeldung ebenfalls zu übersetzen. Der Gläubiger trägt die Übersetzungskosten.
7Darüber hinaus eröffnet Absatz 2 die Möglichkeit, für die Anmeldung die Amtssprache des Staates zu wählen, in dem der Gläubiger seinen gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz hat. Für die Bestimmung der Begriffe gewöhnlicher Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz können die Grundsätze herangezogen werden, die zu den inhaltsgleichen Begriffen in Art. 3 Abs. 4 Buchst. b, Art. 39 und Art. 40 Abs. 1 entwickelt wurden.5 Im Fall der Anmeldung in der Sprache des Staates, in dem der Gläubiger ansässig ist, muss die Forderungsanmeldung mit der Überschrift „Anmeldung einer Forderung“ in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Staates der Verfahrenseröffnung versehen werden. Insoweit verpflichtet Absatz 2 den Gläubiger zur Fertigung einer Übersetzung. Die Folgen einer Verletzung dieser Pflicht bestimmen sich nach dem Insolvenzstatut.
8Sofern der Gläubiger die Anmeldung in der Amtssprache des Staates, in dem er ansässig ist, vornimmt, kann von ihm zusätzlich eine vollständige ÜberÜbersetzungsetzung der Anmeldung in die Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Staates der Verfahrenseröffnung verlangt werden. Übersetzt werden müssen dann auch die nach Art. 41 der Anmeldung beizufügenden Kopien der Belege.6 Die zuständige Stelle für dieses Verlangen bestimmt sich nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung. Wird ein solches Verlangen gestellt, ist die Anmeldung in der Amtssprache des Staates, in dem der Gläubiger ansässig ist, als formgerecht und fristwahrend anzusehen.7 Die Kosten der Übersetzung fallen dem anmeldenden Gläubiger zur Last.8 Ob eine Erstattung dieser Kosten im Insolvenzverfahren erfolgt, richtet sich nach der lex fori concursus. Nicht geregelt ist die Frage, welche Folge es hat, wenn der Gläubiger dem Übersetzungsverlangen nicht nachkommt. Ein Rechtsnachteil erwächst dem Gläubiger daraus nicht. Der Verwalter wird die fehlende Übersetzung auf Kosten des säumigen Gläubigers vornehmen lassen können, um die Durchführung des Verfahrens voranzutreiben.
9Art. 42 enthält keine Angaben zu Anforderungen an die Übersetzung. Hier entfaltet – ebenso wie bei Art. 19 – Art. 55 Abs. 2 Satz 2 EuGVVO Wirkungen. Danach ist eine Beglaubigung der Übersetzung von einer in dem Mitgliedstaat befugten Person vorgesehen.9
- 1
- 1)MünchKomm-Reinhart, InsO, 2. Aufl., Art. 42 EuInsVO Rz. 1.
- 2
- 2)MünchKomm-Reinhart, InsO, 2. Aufl., Art. 42 EuInsVO Rz. 1; Balz, ZIP 1996, 948, 955.
- 3
- 3)Das Formblatt ist von der EU-Kommission im Internet unter folgender Adresse veröffentlicht: http://europa.eu.int/comm/justice_home/unit/civil/reg1346/doc1346/form_inv_creance_de.doc.; das Formblatt ist auch unter www.bmj.bund.de abrufbar.
- 4
- 4)Paulus, EuInsVO, Art. 42 Rz. 4.
- 5
- 5)Vgl. KPB/Kemper, Art. 3 Rz. 41; Art. 39 Rz. 4; Art. 40 Rz. 4.
- 6
- 6)Paulus, EuInsVO, Art. 42 Rz. 6.
- 7
- 7)Duursma, in: Duursma-Kepplinger/Duursma/Chalupsky, EuInsVO, Art. 42 Rz. 7; MünchKomm-Reinhart, InsO, 2. Aufl., Art. 42 EuInsVO Rz. 5; Heiderhoff, in: Haß/Huber/Gruber/Heiderhoff, EuInsVO, Art. 42 Rz. 4; Kemper, ZIP 2001, 1609, 1620.
- 8
- 8)MünchKomm-Reinhart, InsO, 2. Aufl., Art. 42 EuInsVO Rz. 7; MünchKomm-Kindler, BGB, 4. Aufl., IntInsR, Rz. 845.
- 9
- 9)A. A. MünchKomm-Reinhart, InsO, 2. Aufl., Art. 42 EuInsVO Rz. 6.