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Kemper – 40. Lfg. 05.2010 – EUINSVO Artikel 41 – Inhalt der Forderungsanmeldung
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Kübler/Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), InsO: Kommentar zur Insolvenzordnung 2015 Artikel 41 Inhalt der Forderungsanmeldung
Der Gläubiger übersendet eine Kopie der gegebenenfalls vorhandenen Belege, teilt die Art, den Entstehungszeitpunkt und den Betrag der Forderung mit und gibt an, ob er für die Forderung ein Vorrecht, eine dingliche Sicherheit oder einen Eigentumsvorbehalt beansprucht und welche Vermögenswerte Gegenstand seiner Sicherheit sind.
Literatur: Balz, Das neue Europäische Insolvenzübereinkommen, ZIP 1996, 948; Kemper, Die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000, ZIP 2001, 1609; Virgos/Schmit, Erläuternder Bericht zu dem EU-Übereinkommen über Insolvenzverfahren, in: Stoll, Vorschläge und Gutachten zur Umsetzung des EU-Übereinkommens über Insolvenzverfahren im deutschen Recht, 1997, S. 32 (zit.: Erläuternder Bericht).

Übersicht

I. Normzweck II. Anwendungsbereich III. Gläubiger IV. Forderungsanmeldung

I. Normzweck

1
Art. 41 vereinheitlicht den Inhalt der Forderungsanmeldung für Gläubiger, die in anderen Mitgliedstaaten als dem Staat der Verfahrenseröffnung ansässig sind. Die Vorschrift ergänzt Art. 39. Zusätzlich erleichtert die Vorschrift die eindeutige Bestimmbarkeit und Zuordnung der angemeldeten Forderung.1 Es handelt sich bei Art. 41 um eine Sachnorm, die in Abweichung von Art. 4 Abs. 2 Buchst. h für alle Mitgliedstaaten verbindlich den Inhalt der Forderungsanmeldung von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Gläubigern regelt.2

II. Anwendungsbereich

2
Art. 41 gilt für Hauptinsolvenzverfahren nach Art. 3 Abs. 1, die in allen Mitgliedstaaten universelle Wirkung entfalten. Die Vorschrift gilt aber auch im gleichen Maße für Partikularverfahren nach Art. 3 Abs. 2–4, die nur auf das im Staat der Verfahrenseröffnung belegene Vermögen wirken.3

III. Gläubiger

3
Art. 41 trifft eine Regelung für Gläubiger, die nicht im Eröffnungsstaat, aber in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind.4 Zwar spricht Art. 41 nur vom „Gläubiger“. Die Beschränkung auf den ausländischen Gläubiger ergibt sich aber einerseits aus der Systematik des Kapitels IV, das die Besonderheiten in Bezug auf nicht im Eröffnungsstaat ansässige Gläubiger normiert. Diese Regeln enthalten Ausnahmen zu dem nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. g und h auf die Forderungsanmeldung grundsätzlich anwendbaren Insolvenzstatut.
4
Es muss sich um einen Gläubiger handeln, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Eröffnungsstaat hat.5 Die Forderungsanmeldung des im Staat der Verfahrenseröffnung ansässigen Gläubigers richtet sich nach dem Insolvenzstatut. Gleiches gilt für den Drittstaatsangehörigen.

IV. Forderungsanmeldung

5
Art. 41 regelt abschließend die erforderlichen Angaben der Forderungsanmeldung. Weitergehende Voraussetzungen auf der Grundlage der lex fori concursus sind nicht mit der Verordnung vereinbar.6
6
Die Forderungsanmeldung erfolgt schriftlich.7 Der notwendige Inhalt erstreckt sich auf die Art der Forderung. Es handelt sich dabei um die Mitteilung des der Forderung zugrunde liegenden Rechtsgrundes,8 der für die Behandlung der Forderung im Insolvenzverfahren maßgeblich ist; insbesondere richtet sich danach die Frage des Eingreifens der Art. 5–14. Ferner ist der Entstehungszeitpunkt der Forderung mitzuteilen. Als Entstehungszeitpunkt gilt der Zeitpunkt der Begründung der Forderung. Dieser Zeitpunkt ist maßgeblich für die Frage, ob die Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren zulässig ist, etwa weil die Forderung erst nach Eröffnung des Verfahrens entstanden sein könnte. Schließlich ist der Betrag der Forderung zu nennen.
7
Darüber hinaus muss der Gläubiger angeben, ob er für die Forderung ein Vorrecht, eine dingliche Sicherheit oder einen Eigentumsvorbehalt beansprucht und welche Vermögenswerte Gegenstand seiner Sicherheit sind. Ob ein Vorrecht besteht, richtet sich nach dem Insolvenzstatut. Der Gläubiger muss also bei der Anmeldung bereits prüfen, ob er nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung ein Vorrecht für seine Forderung in Anspruch nehmen kann. Das Bestehen der anzugebenden dinglichen Sicherheit richtet sich dagegen nach dem Recht des Staates der Belegenheit des Gegenstandes, an dem die Sicherheit besteht. Auch die Wirksamkeit des Eigentumsvorbehalts folgt dem Recht des Staates der Belegenheit des Gegenstandes, an dem er begründet wird. Die Angaben zu den Vermögenswerten sollten so konkret sein, dass der Verwalter erkennen kann, ob und gegebenenfalls wie er die der Sicherheit zugrunde liegende Sache verwerten kann.
8
Soweit der Gläubiger über Belege für seine Forderung verfügt, soll er diese in Kopie der Anmeldung beifügen. Eine Vorlagepflicht für Originalurkunden besteht nicht. Die Formulierung „gegebenenfalls vorhandenen Belege“ verdeutlicht, dass der Gläubiger keinen Beweisnachteil erleidet, wenn er keine Kopien von Belegen beifügen kann.
9
Die Behandlung von unvollständigen Angaben oder Unrichtigkeiten in der Forderungsanmeldung richtet sich nach dem Insolvenzstatut. Gleiches gilt für die Prüfung und Feststellung der Forderung.
1
1)
Nr. 273 des Erläuternden Berichts, S. 32, 123; Duursma, in: Duursma-Kepplinger/Duursma/Chalupsky, EuInsVO, Art. 41 Rz. 1; Kemper, ZIP 2001, 1609, 1620.
2
2)
MünchKomm-Reinhart, InsO, 2. Aufl., Art. 41 EuInsVO Rz. 1.
3
3)
Balz, ZIP 1996, 948, 955.
4
4)
Nr. 273 des Erläuternden Berichts, S. 32, 123; Duursma, in: Duursma-Kepplinger/Duursma/Chalupsky, EuInsVO, Art. 41 Rz. 1; MünchKomm-Reinhart, InsO, 2. Aufl., Art. 41 EuInsVO Rz. 2; Pannen/Riedemann, EuInsVO, Art. 41 Rz. 6.
5
5)
Vgl. zu den Begriffen KPB/Kemper, Art. 3 Rz. 41; Art. 39 Rz. 4, Art. 40 Rz. 4.
6
6)
Nr. 273 des Erläuternden Berichts, S. 32, 123.
7
7)
Paulus, EuInsVO, Art. 41 Rz. 2.
8
8)
Etwa ob es sich um einen vertragsrechtlichen oder deliktsrechtlichen Anspruch handelt, vgl. Paulus, EuInsVO, Art. 41 Rz. 3.

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