Kommentar
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978-3-8145-8700-4
Kübler/Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), InsO: Kommentar zur Insolvenzordnung
2015
Artikel 34
Verfahrensbeendende Maßnahmen
(1) Kann das Sekundärinsolvenzverfahren nach dem für dieses Verfahren maßgeblichen Recht ohne Liquidation durch einen Sanierungsplan, einen Vergleich oder eine andere vergleichbare Maßnahme beendet werden, so kann eine solche Maßnahme vom Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens vorgeschlagen werden.
Eine Beendigung des Sekundärinsolvenzverfahrens durch eine Maßnahme nach Unterabsatz 1 kann nur bestätigt werden, wenn der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens zustimmt oder, falls dieser nicht zustimmt, wenn die finanziellen Interessen der Gläubiger des Hauptinsolvenzverfahrens durch die vorgeschlagene Maßnahme nicht beeinträchtigt werden.
(2) Jede Beschränkung der Rechte der Gläubiger, wie zum Beispiel eine Stundung oder eine Schuldbefreiung, die sich aus einer in einem Sekundärinsolvenzverfahren vorgeschlagenen Maßnahme im Sinne von Absatz 1 ergibt, kann nur dann Auswirkungen auf das nicht von diesem Verfahren betroffene Vermögen des Schuldners haben, wenn alle betroffenen Gläubiger der Maßnahme zustimmen.
(3) Während einer nach Artikel 33 angeordneten Aussetzung der Verwertung kann nur der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens oder der Schuldner mit dessen Zustimmung im Sekundärinsolvenzverfahren Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorschlagen; andere Vorschläge für eine solche Maßnahme dürfen weder zur Abstimmung gestellt noch bestätigt werden.
Literatur: Balz, Das neue Europäische Insolvenzübereinkommen, ZIP 1996, 948; Lüke, Das europäische internationale Insolvenzrecht, ZZP 111 (1998), 275; Staak, Mögliche Probleme im Rahmen der Koordination von Haupt- und Sekundärinsolvenzverfahren nach der Europäischen Insolvenzverordnung (EuInsVO), NZI 2004, 480; Virgos/Schmit, Erläuternder Bericht zu dem EU-Übereinkommen über Insolvenzverfahren, in: Stoll, Vorschläge und Gutachten zur Umsetzung des EU-Übereinkommens über Insolvenzverfahren im deutschen Recht, 1997, S. 32 (zit.: Erläuternder Bericht); Wimmer, Die Besonderheiten von Sekundärinsolvenzverfahren unter besonderer Berücksichtigung des Europäischen Insolvenzübereinkommens, ZIP 1998, 982.
Übersicht
I. Normzweck II. Vorschlagsrecht des Verwalters des Hauptinsolvenzverfahrens (Abs. 1) III. Voraussetzung für die Bestätigung der Beendigungsmaßnahme 1. Zustimmung des Verwalters 2. Ersetzung der Zustimmung des Verwalters IV. Von Maßnahmen nach Absatz 1 betroffene Gläubiger (Abs. 2) V. Beendigung des Sekundärinsolvenzverfahrens während der Aussetzung der Verwertung nach Art. 33 (Abs. 3)I. Normzweck
1Art. 34 trifft Regelungen zur Beendigung des Insolvenzverfahrens. Es handelt sich dabei um ergänzende Regelungen mit Sachnormcharakter,1 da die Beendigung des Sekundärinsolvenzverfahrens sich nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung richtet (vgl. Art. 28). Durch die Vorschrift wird die Unterordnung des Sekundärinsolvenzverfahrens unter das Hauptinsolvenzverfahren verdeutlicht (vgl. Erwägungsgrund 20). Die Vorschrift stellt sicher, dass die Beendigung des Sekundärinsolvenzverfahrens nicht im Widerspruch zum Hauptinsolvenzverfahren steht.
II. Vorschlagsrecht des Verwalters des Hauptinsolvenzverfahrens (Abs. 1)
2Voraussetzung ist zunächst ein als Liquidationsverfahren eröffnetes Sekundärinsolvenzverfahren.2 Grundsätzlich muss dieses Verfahren nicht mit der Liquidation der Vermögenswerte enden. Soweit das Insolvenzstatut die Beendigung des Verfahrens durch Vergleich, Sanierungsplan oder andere Maßnahmen vorsieht, kann eine solche auch im Rahmen eines Sekundärinsolvenzverfahrens erfolgen. Dies bedeutet nicht, dass abweichend von Art. 3 Abs. 3 ein Sekundärinsolvenzverfahren auch als Reorganisationsverfahren durchgeführt werden kann.3 Vielmehr regelt die Vorschrift nur mögliche Maßnahmen zur Beendigung eines eröffneten Liquidationsverfahrens.4
3Vorgeschlagen werden kann die Beendigungsmaßnahme von allen nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung befugten Personen.5 Die grundsätzliche Geltung der lex fori concursus (vgl. Art. 28) wird durch die Regelung nicht abgewandelt. Absatz 1 Unterabs. 1 begründet jedoch ein zusätzliches Vorschlagsrecht des Verwalters des Hauptinsolvenzverfahrens.6 Die weiteren Antragsvoraussetzungen richten sich auch für den Vorschlag des Verwalters nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung.
III. Voraussetzung für die Bestätigung der Beendigungsmaßnahme
1. Zustimmung des Verwalters
4Nach Absatz 1 Unterabs. 2 darf eine Maßnahme im Sinne des Unterabsatzes 1 zur Beendigung eines Sekundärinsolvenzverfahrens nur bestätigt werden, wenn der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens zustimmt. Zustimmung bedeutet das vorherige Einverständnis des Verwalters. Ohne die Zustimmung kann die Maßnahme nicht wirksam durchgeführt werden.7 Bei seiner Prüfung hat der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens im Wege der wirtschaftlichen Betrachtungsweise die Befriedigungsinteressen der Gläubiger des Hauptinsolvenzverfahrens, einschließlich des Interesses an einer Sanierung oder einer Weiterführung eines schuldnerischen Unternehmens, zu berücksichtigen.8
2. Ersetzung der Zustimmung des Verwalters
5Allerdings kann die fehlende oder abgelehnte Zustimmung des Verwalters durch die Feststellung ersetzt werden, dass die finanziellen Interessen der Gläubiger des Hauptinsolvenzverfahrens durch die vorgeschlagene Maßnahme nicht beeinträchtigt werden. Das finanzielle Interesse ist als das Befriedigungsinteresse des Gläubigers zu verstehen. Anders als bei der Interessenfeststellung beim Antrag auf Aussetzung nach Art. 33 muss hier unter Heranziehung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise festgestellt werden, wie sich die gewählte Beendigungsmaßnahme auf die unter den Gläubigern des Hauptinsolvenzverfahrens zu verteilende Quote auswirkt.9 Einzubeziehen ist in diese Berechnung auch ein etwaiger Überschuss aus dem Sekundärinsolvenzverfahren (vgl. Art. 35).10 Nur wenn sich im Rahmen dieser Prognose feststellen lässt, dass die Gläubiger auch mit der Maßnahme im Sinne des Unterabsatzes 1 nicht weniger erhalten könnten, als sie ohne die Maßnahme erhalten würden, sind ihre Interessen nicht beeinträchtigt.11 In diesem Fall kann die Zustimmung des Verwalters ersetzt werden. Das Sekundärinsolvenzverfahren kann in der vorgesehenen Weise beendet werden.
IV. Von Maßnahmen nach Absatz 1 betroffene Gläubiger (Abs. 2)
6Die Vorschrift greift die in Art. 17 Abs. 2 Satz 2 eingeschränkte Wirkung der Beschränkung der Rechte der Gläubiger durch verfahrensbeendende Maßnahmen auf. Während Art. 17 die Rechtsfolge für die Anerkennung beschreibt, trifft Art. 34 Abs. 2 die Verfahrensregeln.12
7Die Wirkungen eines Sekundärinsolvenzverfahrens sind auf das im Staat der Verfahrenseröffnung belegene Vermögen beschränkt. Daher erfasst eine verfahrensbeendende Maßnahme etwa in Form eines Vergleichs oder eines Sanierungsplans zur Beendigung des Verfahrens nur das vom Sekundärinsolvenzverfahren betroffene Vermögen des Schuldners.13 Dabei bestimmt das Recht des Eröffnungsstaates die in einer solchen Maßnahme liegende Beschränkung der Rechte der Gläubiger sowie die Modalitäten für das Zustandekommen der Maßnahme. Beispielhaft nennt Absatz 2 als mögliche Beschränkungen eine Stundung oder eine Schuldbefreiung.
8Nach Absatz 2 kann diese Beschränkung auch auf nicht von Sekundärinsolvenzverfahren erfasste Vermögensgegenstände erstreckt werden, wenn jeder davon betroffene Gläubiger der Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 Unterabs. 1 zustimmt.14 Nicht von dem Sekundärinsolvenzverfahren betroffene Gegenstände sind nicht im Gebiet des Mitgliedstaats belegen, in dem das Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet wurde, und können auch nicht nach Art. 18 Abs. 2 wieder zurückerlangt werden. Ferner fallen die Gegenstände darunter, die nicht vom Insolvenzbeschlag erfasst werden. Es handelt sich dabei z. B. um insolvenzfreie Gegenstände des Schuldners,15 die auch mit Forderungen von nicht am Insolvenzverfahren teilnehmenden Gläubigern belastet sind. Stets müssen sich diese Gegenstände aber in anderen Mitgliedstaaten befinden, da ansonsten der Anwendungsbereich der Verordnung nicht eröffnet ist.16
9Betroffen ist ein Gläubiger dann, wenn dessen Interessen durch die Maßnahme beeinträchtigt werden.17 Vorrangig handelt es sich dabei um das Befriedigungsinteresse des Gläubigers.
10Die nach Absatz 2 erforderliche Zustimmung muss von jedem betroffenen Gläubiger erteilt werden.18 Es reicht nicht aus, dass eine Mehrheit der Gläubiger im Wege der Mehrheitsentscheidung der Maßnahme zustimmt. Allerdings dürfte es im Hinblick auf den Zweck der Regelung – Benachteiligungen von nicht in das Insolvenzverfahren einbezogenen Gläubigern durch materielle Veränderungen ihrer Rechte zu vermeiden – auch genügen, wenn eine nationale Rechtsordnung zwar die Zustimmung des Gläubigers vorsieht, gleichzeitig aber erlaubt, dass seine Zustimmung durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt werden kann, wenn er sich durch die materielle Änderung seines Rechtes nicht schlechter stehen würde als ohne die Änderung (vgl. § 248 i. V. m. § 245 Abs. 1 InsO). Stimmen nicht alle zustimmungspflichtigen Gläubiger der Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 zu, wird weder das Vermögen der zustimmenden noch das Vermögen der nicht zustimmenden Gläubiger von der Maßnahme betroffen.19 Allerdings kann der Vergleich oder die sonstige Maßnahme für die Gläubiger des Sekundärinsolvenzverfahrens wirksam werden.
11Nach Art. 102 § 9 EGInsO darf ein Insolvenzplan nur bestätigt werden, wenn alle betroffenen Gläubiger dem Plan zugestimmt haben. Diese Regelung löst die Schwierigkeiten, die in einem deutschen Sekundärinsolvenzverfahren wegen der rechtsgestaltenden Wirkung des Insolvenzplans nach § 254 InsO für die nicht zustimmenden Gläubiger im Sinne des Absatzes 3 entstanden wären.20
V. Beendigung des Sekundärinsolvenzverfahrens während der Aussetzung der Verwertung nach Art. 33 (Abs. 3)
12Absatz 3 enthält eine Sonderregelung für die Beendigung des Sekundärinsolvenzverfahrens während des Zeitraums der Aussetzung der Verwertung nach Art. 33. Während dieses Zeitraums liegt das Vorschlagsrecht für Vergleiche oder sonstige Beendigungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 beim Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens. Damit behält der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens während der Aussetzung die Gewissheit, dass der Ablauf des Hauptinsolvenzverfahrens nicht durch die Beendigung des Sekundärinsolvenzverfahrens gestört wird. Gleichzeitig können für etwaige Beendigungsmaßnahmen die Interessen der Gläubiger des Hauptinsolvenzverfahrens berücksichtigt werden.
13Vorschlagsberechtigt ist auch der Schuldner, der allerdings der Zustimmung des Verwalters des Hauptinsolvenzverfahrens bedarf. Dagegen haben in diesem Zeitraum diejenigen Personen, die nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung antragsberechtigt wären, kein Vorschlagsrecht. Insbesondere werden dadurch die Handlungsmöglichkeiten des Sekundärinsolvenzverwalters eingeschränkt. Der letzte Halbsatz des Absatzes 3 stellt dazu klar, dass Vorschläge von anderen Personen oder Stellen weder zur Abstimmung gestellt werden noch bestätigt werden dürfen.
- 1
- 1)MünchKomm-Reinhart, InsO, 2. Aufl., Art. 34 EuInsVO Rz. 1.
- 2
- 2)A. A. Paulus, EuInsVO, Art. 34 Rz. 2, der Art. 34 auch für Eröffnungsverfahren anwenden will.
- 3
- 3)A. A. Paulus, EuInsVO, Art. 34 Rz. 1.
- 4
- 4)MünchKomm-Reinhart, InsO, 2. Aufl., Art. 34 EuInsVO Rz. 5, hält dies nur bei einheitlichen Verfahren für möglich.
- 5
- 5)MünchKomm-Reinhart, InsO, 2. Aufl., Art. 34 EuInsVO Rz. 6; MünchKomm-Kindler, BGB, 4. Aufl., IntInsR, Rz. 768; a. A. Paulus, EuInsVO, Art. 34 Rz. 2, der nur das Vorschlagsrecht des Verwalters annimmt.
- 6
- 6)Nr. 248 des Erläuternden Berichts, S. 32, 116; Duursma-Kepplinger/Chalupsky, in: Duursma-Kepplinger/Duursma/Chalupsky, EuInsVO, Art. 34 Rz. 5; MünchKomm-Kindler, BGB, 4. Aufl., IntInsR, Rz. 768; Balz, ZIP 1996, 948, 954.
- 7
- 7)Nr. 249 des Erläuternden Berichts, S. 32, 116 f; Staak, NZI 2004, 480, 485.
- 8
- 8)Duursma-Kepplinger/Chalupsky, in: Duursma-Kepplinger/Duursma/Chalupsky, EuInsVO, Art. 34 Rz. 7; MünchKomm-Kindler, BGB, 4. Aufl., IntInsR, Rz. 770; Lüke, ZZP 111 (1998), 275, 307.
- 9
- 9)Nr. 249 des Erläuternden Berichts, S. 32, 116 f; MünchKomm-Kindler, BGB, 4. Aufl., IntInsR, Rz. 772; Pannen/Herchen, EuInsVO, Art. 34 Rz. 37; kritisch zu dem Erfordernis des umfassenden wirtschaftlichen Vergleichs Heiderhoff, in: Haß/Huber/Gruber/Heiderhoff, EuInsVO, Art. 34 Rz. 4.
- 10
- 10)Nr. 249 des Erläuternden Berichts, S. 32, 116 f.
- 11
- 11)Kritisch zur der Berechnung wegen der Möglichkeit der Gläubiger, in mehreren Verfahren ihre Forderungen anzumelden MünchKomm-Reinhart, InsO, Art. 34 EuInsVO Rz. 9.
- 12
- 12)A. A. MünchKomm-Kindler, BGB, 4. Aufl., IntInsR, Rz. 773, der den Anwendungsbereich des Art. 17 auf Partikularverfahren beschränken will; ebenso Heiderhoff, in: Haß/Huber/Gruber/Heiderhoff, EuInsVO, Art. 34 Rz. 5.
- 13
- 13)Nr. 157 des Erläuternden Berichts, S. 32, 87 f; Wimmer, ZIP 1998, 982, 988.
- 14
- 14)Kritisch zum Anwendungsbereich der Vorschrift Paulus, EuInsVO, Art. 34 Rz. 18–23.
- 15
- 15)So auch Wimmer, ZIP 1998, 982, 988.
- 16
- 16)Für eine weltweite Vermögensbelegenheit Pannen/Herchen, EuInsVO, Art. 34 Rz. 37.
- 17
- 17)Nr. 250 des Erläuternden Berichts, S. 32, 117.
- 18
- 18)Nr. 157 des Erläuternden Berichts, S. 32, 117; Balz, ZIP 1996, 948, 954.
- 19
- 19)Duursma-Kepplinger/Chalupsky, in: Duursma-Kepplinger/Duursma/Chalupsky, EuInsVO, Art. 34 Rz. 3, 13; Wimmer, ZIP 1998, 982, 988.
- 20
- 20)Vgl. Wimmer, ZIP 1998, 982, 988.