Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
© RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
978-3-8145-8700-4
Kübler/Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), InsO: Kommentar zur Insolvenzordnung
2015
Artikel 30
Kostenvorschuss
Verlangt das Recht des Mitgliedstaats, in dem ein Sekundärinsolvenzverfahren beantragt wird, dass die Kosten des Verfahrens einschließlich der Auslagen ganz oder teilweise durch die Masse gedeckt sind, so kann das Gericht, bei dem ein solcher Antrag gestellt wird, vom Antragsteller einen Kostenvorschuss oder eine angemessene Sicherheitsleistung verlangen.
Literatur: Virgos/Schmit, Erläuternder Bericht zu dem EU-Übereinkommen über Insolvenzverfahren, in: Stoll, Vorschläge und Gutachten zur Umsetzung des EU-Übereinkommens über Insolvenzverfahren im deutschen Recht, 1997, S. 32 (zit.: Erläuternder Bericht); Wimmer, Die Besonderheiten von Sekundärinsolvenzverfahren unter besonderer Berücksichtigung des Europäischen Insolvenzübereinkommens, ZIP 1998, 982.
1
2Vorausgesetzt wird eine Regelung im Recht des Eröffnungsstaats, wonach bei Verfahrenseröffnung die Kosten des Verfahrens einschließlich der Auslagen durch die Masse gedeckt sein müssen. Diese Regelung muss eine vollständige oder teilweise Kostendeckung vorsehen.
3Der Kostenvorschuss kann von jedem Antragsteller verlangt werden, also auch vom Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens,3 wenn das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung dies zulässt. Nach dem Recht des Eröffnungsstaats bestimmt sich, wie der Kostenvorschuss zu erbringen ist und welche Rechtsfolgen eintreten, wenn der Kostenvorschuss nicht erbracht wird.
4Trotz der Wortwahl „kann verlangen“ eröffnet die Verordnung kein Ermessen des entscheidenden Gerichts, sondern verstärkt den Hinweis auf die Anwendbarkeit des Rechts des Eröffnungsstaats.4