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Kemper – 40. Lfg. 05.2010 – EUINSVO Artikel 29 – Antragsrecht
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Kübler/Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), InsO: Kommentar zur Insolvenzordnung 2015 Artikel 29 Antragsrecht
Die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens können beantragen:
  • a) der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens,
  • b) jede andere Person oder Stelle, der das Antragsrecht nach dem Recht des Mitgliedstaats zusteht, in dessen Gebiet das Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet werden soll.
Literatur: Ehricke, Das Verhältnis des Hauptinsolvenzverwalters zum Sekundärinsolvenzverwalter bei grenzüberschreitenden Insolvenzen nach der EuInsVO, ZIP 2005, 1104; Hanisch, Stellungnahme zu der Frage, ob und ggf. in welcher Weise ein in seiner Wirkung territorial beschränktes Sonderinsolvenzverfahren über das Inlandsvermögen eines Schuldners vorzusehen ist, wenn dieser den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen im Ausland hat, in: Stoll, Vorschläge und Gutachten zur Umsetzung des EU-Übereinkommens über Insolvenzverfahren im deutschen Recht, 1997, S. 202; Jahn (Hrsg.), Insolvenzen in Europa, 3. Aufl., 1998; Lüke, Das europäische internationale Insolvenzrecht, ZZP 111 (1998), 275; Reinhart, Die Bedeutung der EuInsVO im Insolvenzverfahren – Besonderheiten paralleler Eröffnungsverfahren, NZI 2009, 201; Sabel, Hauptsitz als Niederlassung im Sinne der EuInsVO, NZI 2004, 126; Vallender/Fuchs, Die Antragspflicht organschaftlicher Vertreter einer GmbH vor dem Hintergrund der Europäischen Insolvenzverordnung, ZIP 2004, 829; Virgos/Schmit, Erläuternder Bericht zu dem EU-Übereinkommen über Insolvenzverfahren, in: Stoll, Vorschläge und Gutachten zur Umsetzung des EU-Übereinkommens über Insolvenzverfahren im deutschen Recht, 1997, S. 32 (zit.: Erläuternder Bericht); Wimmer, Die Besonderheiten von Sekundärinsolvenzverfahren unter besonderer Berücksichtigung des Europäischen Insolvenzübereinkommens, ZIP 1998, 982.

Übersicht

I. Normzweck II. Antragsrecht des Verwalters des Hauptinsolvenzverfahrens III. Sonstiges Antragsrecht

I. Normzweck

1
Art. 29 trifft eine Regelung für das Antragsrecht im Sekundärinsolvenzverfahren nach Art. 3 Abs. 3. Hinsichtlich des Antragsrechts des Verwalters des Hauptinsolvenzverfahrens (Buchst. a) handelt es sich um eine Sachnorm, die in den Mitgliedstaaten unmittelbar gilt.1 Die Vorschrift verdeutlicht die Abhängigkeit von Haupt- und Sekundärinsolvenzverfahren.2 Das Sekundärinsolvenzverfahren beschränkt einerseits die Wirkungen des Hauptinsolvenzverfahrens, soll aber andererseits dem Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens auch die Möglichkeit eröffnen, Gegenstände des Schuldners der Verwertung zuzuführen. Erwägungsgrund 19 stellt auf die effiziente Verwertung der Masse ab. Ergänzend zum Instrumentarium des Art. 18 erhält der Verwalter das Antragsrecht.
2
Buchst. b verweist für das Antragsrecht für andere Personen oder Stellen auf die lex concursus des Staates, in dem das Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet werden soll. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine Kollisionsnorm.3
3
Die Vorschrift gilt nicht für Partikularverfahren nach Art. 3 Abs. 4.

II. Antragsrecht des Verwalters des Hauptinsolvenzverfahrens

4
Nach Buchstabe a kann der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens beantragen. Der Begriff des Verwalters ist in Art. 2 Buchst. b definiert, der auf Anhang C verweist.4 Die Person muss in einem bereits eröffneten Hauptinsolvenzverfahren (vgl. Art. 27) nach Art. 3 Abs. 1 zum Verwalter bestellt worden sein. Der Verwalter hat ein originäres Antragsrecht. Die Voraussetzungen für die Antragstellung richten sich nach der lex fori concursus des Staates, in dem das Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet werden soll.
5
Ein vorläufiger Verwalter – vgl. Art. 38 – hat kein Antragsrecht nach Art. 29.5 Seine Rechte sind inhaltlich nach Art. 38 beschränkt. Art. 29 enthält ebenfalls kein Antragsrecht des Verwalters eines Sekundärinsolvenzverfahrens eines anderen Mitgliedstaats, für den Antrag auf Eröffnung eines weiteren Sekundärinsolvenzverfahrens.6 Das Sekundärinsolvenzverfahren erstreckt sich grundsätzlich nur auf das im Eröffnungsstaat belegene Vermögen, so dass der Verwalter dieses Verfahrens kein allgemeines Interesse daran hat, mit Ausnahme des Falles des Art. 18 Abs. 2 schuldnerische Gegenstände in anderen Mitgliedstaaten zu verwerten.

III. Sonstiges Antragsrecht

6
Das Antragsrecht sonstiger Personen oder Stellen richtet sich nach dem Recht des Staates, in dessen Gebiet ein Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet werden soll (Buchst. b). Die Vorschrift hat klarstellenden Charakter,7 da die Geltung des Rechts der Verfahrenseröffnung bereits aus Art. 4 Abs. 1 und Art. 28 folgt. Buchstabe b spricht insoweit von jeder Person oder Stelle. Erfasst wird davon allerdings nicht der Schuldner selbst,8 da ihm nach Sinn und Zweck nicht das Recht zu gläubigerschädigenden Handlungen durch Aufteilung der Massen zustehen soll.
7
Die Verordnung selbst stellt keine besonderen Voraussetzungen für die Antragsbefugnis auf. Insbesondere ist kein besonderes Interesse der beantragenden Person an der Verfahrenseröffnung vorausgesetzt.9 Insoweit besteht ein Unterschied zu dem isolierten Partikularverfahren nach Art. 3 Abs. 4, das besondere Voraussetzungen für den Gläubigerantrag kennt.10
1
1)
So auch MünchKomm-Reinhart, InsO, 2. Aufl., Art. 29 EuInsVO Rz. 1.
2
2)
Ehricke, ZIP 2005, 1104, 1106.
3
3)
MünchKomm-Reinhart, InsO, 2. Aufl., Art. 29 EuInsVO Rz. 1.
4
4)
KPB/Kemper, Art. 2 Rz. 6.
5
5)
EuGH, Urt. v. 2.5.2006 – Rs C-341/04 – Eurofood, Slg. 2006, I-3813 = ZIP 2006, 907, Rz. 57; Nr. 226, 262 des Erläuternden Berichts, S. 32, 110, 120; Duursma-Kepplinger/Chalupsky, in: Duursma-Kepplinger/Duursma/Chalupsky, EuInsVO, Art. 29 Rz. 9; Paulus, EuInsVO, Art. 29 Rz. 3; a. A. Reinhart, NZI 2009, 201, 205.
6
6)
Nr. 226 des Erläuternden Berichts, S. 32, 110; Duursma-Kepplinger/Chalupsky, in: Duursma-Kepplinger/Duursma/Chalupsky, EuInsVO, Art. 29 Rz. 10; Paulus, EuInsVO, Art. 29 Rz. 6.
7
7)
Wimmer, ZIP 1998, 982, 987.
8
8)
Paulus, EuInsVO, Art. 29 Rz. 6; a. A. AG Köln, Beschl. v. 23.1.2004 – 71 IN 1/04, ZIP 2004, 471 = NZI 2004, 151, dazu EWiR 2004, 601 (Blenske); AG Düsseldorf, Beschl. v. 12.3.2004 – 502 IN 126/03, ZIP 2004, 623 = NZI 2004, 269, dazu EWiR 2004, 495 (Herweg/Tschauner); MünchKomm-Reinhart, InsO, 2. Aufl., Art. 29 EuInsVO Rz. 8, hält die ausdrückliche gerichtliche Anordnung für erforderlich, um den Antrag zu verbieten; auch die Vertretungsorgane des Schuldners sind nicht zur Antragstellung berechtigt, vgl. AG Köln, Beschl. v. 1.12.2005 – 71 IN 564/05, ZIP 2006, 628, 629.
9
9)
Nr. 227 des Erläuternden Berichts, S. 32, 110; Hanisch, in: Stoll, S. 202, 213.
10
10)
KPB/Kemper, Art. 3 Rz. 40 ff.

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