Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
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978-3-8145-8700-4
Kübler/Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), InsO: Kommentar zur Insolvenzordnung
2015
Artikel 23
Kosten
Die Kosten der öffentlichen Bekanntmachung nach Artikel 21 und der Eintragung nach Artikel 22 gelten als Kosten und Aufwendungen des Verfahrens.
I. Normzweck
1Art. 23 unterstützt die Universalität der Insolvenzverfahren im Sinne der Verordnung. Die Vorschrift ordnet für die Mitgliedstaaten verbindlich an, wie die Kosten einer Eintragung nach Art. 21 oder Art. 22 zu behandeln sind. Damit wird einerseits klargestellt, dass Aufwendungen, die zur Klarstellung der Wirkungen des Insolvenzverfahrens in den anderen Mitgliedstaaten dienen, der Masse angelastet werden. Andererseits sichert die Vorschrift die Handlungsmöglichkeiten des Verwalters in den anderen Mitgliedstaaten ab. Es handelt sich bei der Regelung um eine Sachnorm, die in den Mitgliedstaaten unmittelbar gilt.1
II. Erfasste Kosten
2Der Begriff „Kosten“ wird in der Überschrift verwendet. Art. 23 selbst spricht sodann von Kosten und Aufwendungen. Beide Begriffe werden in der Verordnung nicht definiert. Da sie infolge von Handlungen des Verwalters in anderen Mitgliedstaaten anfallen, wird sich ihr Begriffsverständnis durch das Recht des Bekanntmachungsstaates (Art. 21) bzw. durch das Recht des das Register führenden Staates (Art. 22) bestimmen. Grundsätzlich ist von einem weiten Begriffsverständnis auszugehen, um alle Kostenarten, die bei den in Art. 21 und 22 beschriebenen Handlungen des Verwalters in den anderen Mitgliedstaaten eintreten, erfasst werden. Denn der Vorschrift kann der Grundsatz entnommen werden, dass auch Handlungen in anderen Mitgliedstaaten, die zum Schutz der Insolvenzmasse bewirkt werden, der Masse des Insolvenzverfahrens angelastet werden sollen.
3Auch die Kosten, die bei der von den Mitgliedstaaten zu regelnden obligatorischen Eintragung anfallen, sind vom Anwendungsbereich des Art. 23 erfasst.
4Art. 23 regelt nicht, in welcher Weise weitere, im Laufe eines Insolvenzverfahrens durch Handlungen des Verwalters anfallende Kosten zu behandeln sind. Nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. g und l unterliegt dies der lex fori concursus, soweit die Verordnung nichts anderes bestimmt. Dies gilt grundsätzlich auch für etwaige Kosten der Übersetzung.
- 1
- 1)MünchKomm-Reinhart, InsO, 2. Aufl., Art. 23 EuInsVO Rz. 1.