Kommentar
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978-3-8145-8700-4
Kübler/Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), InsO: Kommentar zur Insolvenzordnung
2015
Artikel 12
Gemeinschaftspatente und -marken
Für die Zwecke dieser Verordnung kann ein Gemeinschaftspatent, eine Gemeinschaftsmarke oder jedes andere durch Gemeinschaftsvorschriften begründete ähnliche Recht nur in ein Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 miteinbezogen werden.
Literatur: Virgos/Schmit, Erläuternder Bericht zu dem EU-Übereinkommen über Insolvenzverfahren, in: Stoll, Vorschläge und Gutachten zur Umsetzung des EU-Übereinkommens über Insolvenzverfahren im deutschen Recht, 1997, S. 32 (zit.: Erläuternder Bericht).
Übersicht
I. Normzweck II. Anwendungsbereich 1. Gemeinschaftsrechtliche gewerbliche Schutzrechte 2. Hauptinsolvenzverfahren III. Voraussetzungen 1. Vor Eröffnung entstandene gewerbliche Schutzrechte 2. Für die Zwecke der VerordnungI. Normzweck
1Art. 12 schafft eine Sonderregelung für einheitliche gemeinschaftsrechtliche gewerbliche Schutzrechte. Die Vorschrift nennt ausdrücklich Gemeinschaftspatente und Gemeinschaftsmarken, bezieht aber auch ähnliche durch Gemeinschaftsvorschriften begründete Rechte mit ein. Die Sonderregelung des Art. 12 ist eine Sachnorm, die bestimmt, wann derartige Schutzrechte in ein Insolvenzverfahren einbezogen und damit auch im Insolvenzverfahren verwertet werden können.
II. Anwendungsbereich
1. Gemeinschaftsrechtliche gewerbliche Schutzrechte
2Art. 12 zählt einzelne gemeinschaftsrechtliche gewerbliche Schutzrechte auf. Allerdings ist die Auszählung nicht abschließend („jedes andere … ähnliche Recht“), so dass weitere, zukünftig zu schaffende Schutzrechte in den Anwendungsbereich der Vorschrift einbezogen werden können. Voraussetzung für die Einbeziehung derartiger Schutzrechte ist allerdings, dass sie durch einen Gemeinschaftsrechtsakt mit gemeinschaftsweiter und einheitlicher Geltung ausgestattet werden.
3Dies ist bislang hinsichtlich der in Art. 12 ausdrücklich genannten Gemeinschaftspatente und Gemeinschaftsmarken nur für die Gemeinschaftsmarke erfolgt. Hierzu stellt die Verordnung (EG) Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke1 den Rechtsrahmen der EU für einheitliche Marken für Waren und Dienstleistungen. Regelungen über Gemeinschaftspatente bestehen derzeit in der EU noch nicht. Ein Übereinkommen über Gemeinschaftspatente vom 15.12.19892 ist nicht in Kraft getreten. Derzeit wird in den Gremien des Rates an einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Gemeinschaftspatent gearbeitet,3 deren Beschlussfassung aber noch nicht absehbar ist. Im Bereich des Patentrechts gilt nur die Richtlinie 98/44/EG 6.7.1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen4, die einen harmonisierten Schutz von Patenten auf biotechnologische Erfindungen regelt. Von der Richtlinie erfasst werden allerdings nur nationale Patente (vgl. Erwägungsgrund 8 der Richtlinie 98/44/EG), so dass Art. 12 insoweit nicht anwendbar ist.
4Unter die „ähnliche[n] Rechte“ i. S. d. Art. 12 fallen zurzeit folgende in Spezialbereichen geschaffene gemeinschaftsrechtliche Schutzrechte: der gemeinschaftliche Pfanzensortenschutz, der durch die Verordnung (EG) Nr. 2100/94 vom 27.7.19945 geregelt wurde, und der Geschmacksmusterschutz, der mit der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 vom 12.12.20016 eine Regelung erhielt.
2. Hauptinsolvenzverfahren
5Art. 12 ordnet an, dass ein gewerbliches Schutzrecht im Sinne dieser Vorschrift dann in ein Insolvenzverfahren einbezogen werden kann, wenn es sich bei dem eröffneten Insolvenzverfahren um ein Hauptinsolvenzverfahren i. S. d. Art. 3 Abs. 1 handelt.7 Praktisch unterwirft die Vorschrift das gemeinschaftsweit wirkende Schutzrecht damit einem universell geltenden Insolvenzverfahren. Dies führt einerseits zu einer naheliegenden theoretischen Verortung des gewerblichen Schutzrechts an den Ort des Mittelpunktes der hauptsächlichen Interessen des Schuldners (vgl. Art. 3 Abs. 1). Im Ergebnis enthält Art. 12 jedoch keine Fiktion des Lageortes des Rechts.8 Vielmehr bedarf es für die Zuordnung der universellen Wirkungen des Insolvenzverfahrens keiner Klärung der Belegenheit des Schutzrechts, da es unabhängig von seiner Belegenheit stets zur Masse des Hauptinsolvenzverfahrens zählt.9
6Andererseits beachtet die Regelung die Besonderheiten der gemeinschaftsrechtlichen Schutzrechte, die nach gemeinschaftlichen Regeln begründet und in gemeinschaftlichen Registern eingetragen sind, aber nicht dem Recht eines bestimmten Mitgliedstaats zugeordnet werden können. Sie löst als die spätere gemeinschaftsrechtliche Vorschrift diejenigen insolvenzrechtlichen Vorschriften der speziellen Gemeinschaftsrechtsakte ab, die die EinbezieEinbeziehunghung der Schutzrechte nur in das in einem Mitgliedstaat zuerst eröffnete ein Insolvenzverfahren vorsahen,10 da diese Vorschriften ihre zeitliche Geltung ausdrücklich „bis zum Inkrafttreten gemeinsamer Vorschriften für die Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet“ beschränkten.11 Die zeitlich nach der EuInsVO erlassene Verordnung Nr. 6/2002 über Geschmacksmusterrechte sowie die Änderungsverordnung Nr. 422/2004 zur Markenverordnung haben folgerichtig jeweils in Art. 31 bzw. Art. 21 eine dem Art. 12 vergleichbare Regelung getroffen, nach der die Voraussetzung für die Einbeziehung des Geschmacksmusterrechts bzw. der Gemeinschaftsmarke die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens am Mittelpunkt der Interessen des Schuldners ist.
III. Voraussetzungen
1. Vor Eröffnung entstandene gewerbliche Schutzrechte
7Art. 12 erfasst gewerbliche Schutzrechte, die zugunsten des Schuldners bestehen. Sie müssen zugunsten des Schuldners bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens in die entsprechenden Register eingetragen sein. Der Regelungsgehalt des Art. 12 beschränkt sich auf die Einbeziehung der Rechte in ein Insolvenzverfahren, erfasst aber nicht den Erwerb der Rechte.
2. Für die Zwecke der Verordnung
8Die Wirkungsbeschränkung gilt „für die Zwecke“ der Verordnung. Die Zwecke der Verordnung sind nach den Erwägungsgründen 2 und 3 die Durchführung effizienter und wirksamer Insolvenzverfahren und deren Koordinierung für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes. Außerhalb dieser Zwecke wird die gemeinschaftsweite Wirkung der in Art. 12 genannten gewerblichen Schutzrechte nicht eingeschränkt. So können diese Schutzrechte grundsätzlich in ein Partikularverfahren nach Art. 3 Abs. 3–4 einbezogen werden. Denn Art. 12 ist in diesem Fall nicht anwendbar. Vielmehr leben die Vorschriften der Instrumente des gewerblichen Rechtsschutzes wieder auf.12
9Die Zwecke der Verordnung stehen weiter einer Einbeziehung der gewerblichen Schutzrechte in ein Insolvenzverfahren nicht entgegen, das in einem Drittstaat eröffnet wird.13 Für diesen Fall bestehen keine gemeinsamen Vorschriften für die Mitgliedstaaten zur Durchführung und zu den Wirkungen des Insolvenzverfahrens. Damit gelangen auch hier die Vorschriften der Instrumente des gewerblichen Rechtsschutzes zur Anwendung.
- 1
- 1)Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20.12.1993 über die Gemeinschaftsmarke, ABl L 11/1 i. d. F. der Änderungsverordnung Nr. 422/2004 des Rates vom 9.2.2004, ABl L 70/1.
- 2
- 2)Übereinkommen vom 15.12.1989 über Gemeinschaftspatente, ABl L 401/1.
- 3
- 3)Vgl. Ratsdokument 8588/09 PI 28 vom 7.4.2009.
- 4
- 4)Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6.7.1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen, ABl L 213/13.
- 5
- 5)Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27.7.1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz, ABl L 227/1.
- 6
- 6)Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12.12.2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster, ABl 2002 L 3/1.
- 7
- 7)A. A. Duursma-Kepplinger, in: Duursma-Kepplinger/Duursma/Chalupsky, EuInsVO, Art. 28 Rz. 17.
- 8
- 8)So aber MünchKomm-Reinhart, InsO, 2. Aufl., Art. 12 EuInsVO Rz. 10; wie hier Nerlich/Römermann/Nerlich, InsO (12/09), Art. 12 EuInsVO Rz. 3; Huber, in: Haß/Huber/Gruber/Heiderhoff, EuInsVO, Art. 12 Rz. 5.
- 9
- 9)Paulus, EuInsVO, Art. 12 Rz. 3.
- 10
- 10)Duursma, in: Duursma-Kepplinger/Duursma/Chalupsky, EuInsVO, Art. 12 Rz. 11; Smid/Smid, InsO, 2. Aufl., Art. 12 EuInsVO Rz. 4; Paulus, EuInsVO, Art. 12 Rz. 2.
- 11
- 11)Art. 21 der Verordnung Nr. 40/94; Art. 25 der Verordnung Nr. 2100/94.
- 12
- 12)Nr. 134 des Erläuternden Berichts, S. 32, 80; Duursma, in: Duursma-Kepplinger/Duursma/Chalupsky, EuInsVO, Art. 12 Rz. 10; Paulus, EuInsVO, Art. 12 Rz. 2; Nerlich/Römermann/Nerlich, InsO (12/09), Art. 12 EuInsVO Rz. 6; Huber, in: Haß/Huber/Gruber/Heiderhoff, EuInsVO, Art. 12 Rz. 4.
- 13
- 13)Nr. 134 des Erläuternden Berichts, S. 32, 80; Duursma, in: Duursma-Kepplinger/Duursma/Chalupsky, EuInsVO, Art. 12 Rz. 12; Huber, in: Haß/Huber/Gruber/Heiderhoff, EuInsVO, Art. 12 Rz. 4.