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Kemper – 40. Lfg. 05.2010 – EUINSVO Artikel 2 – Definitionen
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Kübler/Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), InsO: Kommentar zur Insolvenzordnung 2015 Artikel 2 Definitionen
Für die Zwecke dieser Verordnung bedeutet
  • a) „Insolvenzverfahren“ die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Gesamtverfahren. Diese Verfahren sind in Anhang A aufgeführt;
  • b) „Verwalter“ jede Person oder Stelle, deren Aufgabe es ist, die Masse zu verwalten oder zu verwerten oder die Geschäftstätigkeit des Schuldners zu überwachen. Diese Personen oder Stellen sind in Anhang C aufgeführt;
  • c) „Liquidationsverfahren“ ein Insolvenzverfahren im Sinne von Buchstabe a), das zur Liquidation des Schuldnervermögens führt, und zwar auch dann, wenn dieses Verfahren durch einen Vergleich oder eine andere die Insolvenz des Schuldners beendende Maßnahme oder wegen unzureichender Masse beendet wird. Diese Verfahren sind in Anhang B aufgeführt;
  • d) „Gericht“ das Justizorgan oder jede sonstige zuständige Stelle eines Mitgliedstaats, die befugt ist, ein Insolvenzverfahren zu eröffnen oder im Laufe des Verfahrens Entscheidungen zu treffen;
  • e) „Entscheidung“ falls es sich um die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder die Bestellung eines Verwalters handelt, die Entscheidung jedes Gerichts, das zur Eröffnung eines derartigen Verfahrens oder zur Bestellung eines Verwalters befugt ist;
  • f) „Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung“ den Zeitpunkt, in dem die Eröffnungsentscheidung wirksam wird, unabhängig davon, ob die Entscheidung endgültig ist;
  • g) „Mitgliedstaat, in dem sich ein Vermögensgegenstand befindet“ im Fall von
    • körperlichen Gegenständen den Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der Gegenstand belegen ist,
    • Gegenständen oder Rechten, bei denen das Eigentum oder die Rechtsinhaberschaft in ein öffentliches Register einzutragen ist, den Mitgliedstaat, unter dessen Aufsicht das Register geführt wird,
    • Forderungen den Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der zur Leistung verpflichtete Dritte den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 hat;
  • h) „Niederlassung“ jeden Tätigkeitsort, an dem der Schuldner einer wirtschaftlichen Aktivität von nicht vorübergehender Art nachgeht, die den Einsatz von Personal und Vermögenswerten voraussetzt.
Literatur: Aderhold, Auslandskonkurs im Inland, 1992; Balz, Das neue Europäische Insolvenzübereinkommen, ZIP 1996, 948; Carstens, Die internationale Zuständigkeit im europäischen Insolvenzrecht, 2005; Flessner, Entwicklungen im internationalen Konkursrecht, besonders im Verhältnis Deutschland-Frankreich, ZIP 1989, 749; ders., Internationales Insolvenzrecht in Europa, in: Festschrift Heinsius, 1991, S. 111; Funke, Das Übereinkommen über Insolvenzverfahren, InVo 1996, 170; Gottwald, Grenzüberschreiende Insolvenzen, 1997; Herchen, Wer zuerst kommt, mahlt zuerst! – Die Bestellung eines „schwachen“ vorläufigen Insolvenzverwalters als Insolvenzverfahrenseröffnung im Sinne der EuInsVO, NZI 2006, 435; ders., Das Prioritätsprinzip im Internationalen Insolvenzrecht, ZIP 2005, 1401; Huber, Internationale Insolvenzen in Europa, ZZP 114 (2001), 133; P. Huber, Probleme der internationalen Zuständigkeit und des forum shopping aus deutscher Sicht, in: Gottwald (Hrsg.), Europäisches Insolvenzrecht – Kollektiver Rechtsschutz, 2008, S. 1; Jahn, Insolvenzen in Europa, 3. Aufl., 1998; Kegel/Schurig, Internationales Privatrecht, 9. Aufl., 2004; Kirchhof, Grenzüberschreitende Insolvenzen im Binnenmarkt – Insbesondere unter Beteiligung von Kreditinstituten, WM 1993, 1364; Kübler, Der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen nach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO, in: Festschrift Gerhardt, 2004, S. 527; Laut, Universalität und Sanierung im internationalen Insolvenzrecht, 1997; Lüke, Das europäische internationale Insolvenzrecht, ZZP 111 (1998), 275; Mankowski, Klärung von Grundfragen des europäischen Internationalen Insolvenzrechts durch die Eurofood-Entscheidung, BB 2006, 1753; Paulus, Änderungen des deutschen Insolvenzrechts durch die Europäische Insolvenzverordnung, ZIP 2002, 729; ders., Das inländische Parallelverfahren nach der Europäischen Insolvenzverordnung, EWS 2002, 497; ders., Die europäische Insolvenzverordnung und der deutsche Insolvenzverwalter, NZI 2001, 505; Reinhart, Die Bedeutung der EuInsVO im Insolvenzeröffnungsverfahren – Verfahren bei internationaler Zuständigkeit nach Art. 102 EGInsO, NZI 2009, 73; ders., Sanierungsverfahren im internationalen Insolvenzrecht, 1995; Sabel, Hauptsitz als Niederlassung im Sinne der EuInsVO, NZI 2004, 126; Smid, Judikatur zum internationalen Insolvenzrecht, DZWIR 2004, 397; Vallender, Die Voraussetzungen für die Einleitung eines Sekundärinsolvenzverfahrens nach der EuInsVO, InVo 2005, 41; Vallender/Fuchs, Die Antragspflicht organschaftlicher Vertreter einer GmbH vor dem Hintergrund der Europäischen Insolvenzverordnung, ZIP 2004, 829; Virgos/Schmit, Erläuternder Bericht zu dem EU-Übereinkommen über Insolvenzverfahren, in: Stoll, Vorschläge und Gutachten zur Umsetzung des EU-Übereinkommens über Insolvenzverfahren im deutschen Recht, 1997, S. 32 (zit.: Erläuternder Bericht); Wimmer, Die Besonderheiten von Sekundärinsolvenzverfahren unter besonderer Berücksichtigung des Europäischen Insolvenzübereinkommens, ZIP 1998, 982; ders., Die UNCITRAL-Modellbestimmungen über grenzüberschreitende Insolvenzverfahren, ZIP 1997, 2220.

Übersicht

I. Normzweck II. Definitionen 1. Insolvenzverfahren 2. Verwalter 3. Liquidationsverfahren 4. Gericht 5. Entscheidung 6. Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung 7. Mitgliedstaat, in dem sich ein Vermögensgegenstand befindet a) Körperliche Gegenstände b) In öffentliche Register einzutragende Gegenstände oder Rechte c) Forderungen 8. Niederlassung

I. Normzweck

1
Art. 2 definiert die Begriffe, die in der Verordnung verwendet werden. Diese Definitionen sind für die Anwendung der Verordnung zu beachten.

II. Definitionen

1. Insolvenzverfahren

2
Buchstabe a beschreibt den zentralen Begriff „Insolvenzverfahren“ als Gesamtverfahren und verweist auf die Liste der Verfahren der Mitgliedstaaten in Anhang A. Es handelt sich um Verfahren, die die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 1 erfüllen müssen. Die Verfahren in den Mitgliedstaaten, die diese Voraussetzungen erfüllen, sind in Anhang A aufgeführt. Durch die Einbeziehung des Anhangs in den sog. verfügenden Teil der Verordnung, ist er Bestandteil der Verordnung selbst.1 Eine gerichtliche Überprüfung dahin gehend, ob die genannten Verfahren die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 1 erfüllen, ist nicht zulässig.2
3
Anhang A enthält eine Zusammenstellung sämtlicher Verfahren der Mitgliedstaaten, die von ihnen bei den Verhandlungen der Verordnung als Verfahren i. S. d. Art. 1 Abs. 1 beschrieben wurden. Die aufgeführten Verfahren erfassen sowohl das klassische gerichtliche Verfahren zur Gesamtvollstreckung, z. B. das deutsche Konkursverfahren, als auch sog. Gesamtverfahren wie die Verfahren nach der Insolvenzordnung, als auch reine Sanierungsverfahren wie das französische „Redressement judiciaire avec nomination d’un administrateur“,3 das italienische „Verfahren der außerordentlichen Verwaltung“,4 die spanische „Suspensión de pagos“ und die niederländische „surséance van betaling“5 und außergerichtliche Gesamtverfahren wie das irische und britische „creditors’ volontary winding-up“ in der Variante unter der Bestätigung eines Gerichts.6 Für Deutschland ist das im Anhang aufgenommene Insolvenzverfahren von praktischer Bedeutung. Der deutsche Begriff „Insolvenzverfahren“ ist dabei als Oberbegriff zu verstehen, der sämtliche Gesamtverfahren i. S. d. Art. 1 Abs. 1 mit umfasst, die die Insolvenzordnung kennt, also beispielsweise neben dem klassischen Liquidationsverfahren auch das Planverfahren oder das Nachlassinsolvenzverfahren. Die zusätzlich in Anhang A genannten Konkurs-, Vergleichs- und Vollstreckungsverfahren dürften nur noch für einen Übergangszeitraum von Bedeutung sein, da nach Art. 103 EGInsO nur noch diejenigen Verfahren nach der Konkurs-, Vergleichs- oder Gesamtvollstreckungsordnung durchgeführt werden, die vor dem 1.1.1999 beantragt wurden.
4
Nach der Definition ist diese Zusammenstellung abschließend („sind … aufgeführt“). Damit kann die Verordnung auch nur bei Verfahren angewandt werden, die in den Anhang aufgenommen wurden.7 Nicht ausreichend ist für die Anwendbarkeit der Verordnung dagegen, wenn ein Verfahren die Voraussetzungen des Art. 1 erfüllt, aber nicht im Anhang vermerkt ist.8
5
Anhang A bezeichnet die Verfahren, die Hauptinsolvenzverfahren nach Art. 3 Abs. 1 sein können. In Anhang A genannte Verfahren können allerdings bis zur Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens auch Partikularverfahren nach Art. 3 Abs. 2 und 4 sein.

2. Verwalter

6
Buchstabe b bestimmt den Begriff „Verwalter“. Erfasst werden davon sowohl Personen als auch Stellen. Der Begriff der Stelle wird in europäischen Rechtsakten häufig als Oberbegriff für Behörden oder Gerichte genannt, da die einzelstaatlichen Rechtsordnungen erhebliche Unterschiede hinsichtlich deren Zuständigkeiten aufweisen. Auch im vorliegenden Zusammenhang muss der Begriff der Stelle weit verstanden werden. Darunter fällt auch ein Gericht.9 Die Aufgaben des Verwalters sind alternativ beschrieben. Er kann zur Aufgabe haben, die Masse zu verwalten oder zu verwerten oder die Geschäftstätigkeit des Schuldners zu überwachen. Für die Anwendung der Verordnung sind die Verwalter, die in den mitgliedstaatlichen Verfahren die Voraussetzungen des Buchstaben b erfüllen, im Anhang C aufgeführt. Diese Zusammenstellung ist abschließend. Auch für die in Anhang C aufgeführten Verwalter hat das nationale Insolvenzgericht kein Prüfungsrecht dahin, ob der Verwalter die Voraussetzungen des Buchstaben b erfüllt. Für Deutschland sind sämtliche Verwalterarten nach der Insolvenzordnung, also der Insolvenzverwalter, der Sachwalter nach der Insolvenzordnung, der Treuhänder sowie der vorläufige Insolvenzverwalter in den Anhang aufgenommen worden. Daneben werden zusätzlich auch noch der Konkursverwalter, der Vergleichsverwalter, der Sachwalter nach der Vergleichsordnung sowie der Verwalter nach der Gesamtvollstreckungsordnung genannt, wobei es auf diese Verwaltertypen wegen Art. 103 EGInsO nur noch für einen Übergangszeitraum ankommen dürfte.

3. Liquidationsverfahren

7
Buchstabe c definiert das „Liquidationsverfahren“. Die Definition nennt die Liquidation des Schuldnervermögens als Hauptziel des Insolvenzverfahrens10 und verweist unter Nennung zweier Beendigungsmöglichkeiten des Verfahrens im Übrigen auf die Liste der Verfahren der Mitgliedstaaten in Anhang B. Das Liquidationsverfahren kann auch durch einen Vergleich, eine Sanierung (vgl. Art. 34) oder eine andere die Insolvenz des Schuldners beendende Maßnahme – einschließlich der Beendigung mangels Masse – beendet werden. Liquidationsverfahren der Mitgliedstaaten, die diese Voraussetzungen erfüllen, sind abschließend in Anhang B aufgeführt. Auf andere Liquidationsverfahren der Mitgliedstaaten findet die Verordnung keine Anwendung.11 Auch bei Liquidationsverfahren besteht kein Prüfungsrecht des nationalen Gerichts, ob sie die Voraussetzungen des Buchstaben c erfüllen. Das Liquidationsverfahren ist stets das Gesamtverfahren, das als sog. Sekundärinsolvenzverfahren12 durchgeführt wird (vgl. Art. 3 Abs. 3, Art. 27 ff). Jeder Mitgliedstaat hat die Pflicht, mindestens ein Liquidationsverfahren zum Anhang B anzumelden, damit das in der Verordnung festgelegte System der eingeschränkten Universalität in der Europäischen Union Platz greifen kann.13 Für Deutschland sind im Anhang das Konkursverfahren, das Gesamtvollstreckungsverfahren und das Insolvenzverfahren aufgeführt. Durch die Nennung des Insolvenzverfahrens wird auch das Insolvenzplanverfahren erfasst.14 Soweit ein Insolvenzplan auf die Sanierung des Schuldners abzielt, sind die besonderen Voraussetzungen des Art. 34 zu beachten.15
8
Liquidationsverfahren nach Anhang B können vor der Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens auch Partikularverfahren nach Art. 3 Abs. 2 und 4 sein.

4. Gericht

9
Buchstabe d bestimmt den Begriff „Gericht“. Dabei kann es sich um ein Justizorgan oder um jede sonstige zuständige Stelle eines Mitgliedstaats handeln. Der Begriff des Gerichts ist für die Verordnung weit zu verstehen (vgl. auch Erwägungsgrund 10). Eine gewisse Konkretisierung erhält er durch die in Buchstabe d beschriebenen Aufgaben des Gerichts: Es muss befugt sein, ein Insolvenzverfahren zu eröffnen oder im Laufe des Verfahrens Entscheidungen zu treffen. Die Entscheidungen im „Laufe des Verfahrens“ müssen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem eröffneten Insolvenzverfahren stehen.16 Zwar geht die Verordnung grundsätzlich davon aus, dass Insolvenzverfahren von Gerichten durchgeführt werden. Allerdings ist die Handlung des Gerichts keine der in Art. 1 Abs. 1 genannten Voraussetzungen für das Insolvenzverfahren. Vielmehr muss nicht stets ein Justizorgan im Sinne eines staatlichen Gerichts handeln. Denn im Anhang A sind sowohl gerichtsförmige als auch nicht gerichtsförmige Insolvenzverfahren aufgeführt. Erfasst sind beispielsweise auch außergeaußergerichtlicherichtliche Verfahren, so das irische und britische creditors’ voluntary winding up.17 Für sein Tätigwerden in einem anderen Mitgliedstaat bedarf ein in einem solchen Verfahren bestellter Verwalter einer gerichtlichen Bestätigung der Art des Verfahrens und seiner Bestellung.18 In Anhang A sind diese Verfahren daher durch den Hinweis „mit gerichtlicher Bestätigung“ gekennzeichnet. Im Ergebnis sind alle Organe, die nach dem jeweiligen nationalen Recht zur Eröffnung von Insolvenzverfahren berufen sind, unter den Begriff des Gerichts zu fassen. Ebenso fallen unter diesen Begriff aber auch die Stellen, die in einem eröffneten Insolvenzverfahren Entscheidungen treffen können. Dies muss nicht notwendig deckungsgleich sein mit der Stelle, die das Verfahren eröffnet hat.19

5. Entscheidung

10
Buchstabe e definiert den Begriff „Entscheidung“ bezogen auf die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sowie die Bestellung eines Verwalters („falls es sich um …“). Der Begriff „Entscheidung“ ist weit auszulegen.20 Es handelt sich dabei um im Insolvenzverfahren förmlich erlassene Akte.21 Die Definition beschreibt als eine Zielrichtung der Entscheidung die „Eröffnung eines Insolvenzverfahrens“. Dieser Begriff ist in der EuInsVO nicht definiert. Unter der „Eröffnung des Insolvenzverfahrens“ ist die gerichtliche Entscheidung zu verstehen, die im Recht des Eröffnungsstaates förmlich als Eröffnungsentscheidung bezeichnet ist.22 Daneben ist als Eröffnungsentscheidung auch jede andere gerichtliche Entscheidung infolge eines Antrags auf Eröffnung eines in Anhang A genannten Verfahrens zu verstehen, die den Vermögensbeschlag des Schuldners zur Folge hat und bei der ein Verwalter nach Anhang C bestellt wird.23 Da die in Anhang A genannten Verfahren die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 1 erfüllen müssen, ist der vorausgesetzte Vermögensbeschlag als teilweiser oder vollständiger Vermögensbeschlag zu verstehen.24 Je nach Gestaltung der bezeichneten Verfahren kann es sich bei der Entscheidung auch um die Bestellung des Verwalters handeln, wenn die weiteren Verfahrensvoraussetzungen – etwa der Vermögensbeschlag gegen den Schuldner – vorliegen.25
11
Eine als derartige Eröffnungsentscheidung einzuordnende Entscheidung ist beispielsweise nach deutschem Recht die von Anhang A mit umfasste Entscheidung über die vorläufige Insolvenzverwaltung nach § 21 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 Alt. 1 InsO, sofern der Vermögensbeschlag gegen den Schuldner angeordnet und ein vorläufiger Verwalter bestellt wird.26 Ferner erfüllt auch die Bestellung des vorläufigen Verwalters nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO die Voraussetzungen für eine Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.27 Die Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts führt dazu, dass Verfügungshandlungen des Schuldners nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Verwalters zulässig sind. Es handelt sich dabei um einen teilweisen Vermögensbeschlag i. S. d. Art. 1 Abs. 1,28 der grundsätzlich für das Vorliegen eines Gesamtverfahrens ausreicht. Die Definition erfasst im Ergebnis inhaltlich nur die Entscheidungen, die an der Anerkennungswirkung des Art. 16 teilhaben.29 Denn der Zweck der Verordnung, als effizientes und wirksames Instrument für grenzüberschreitende Insolvenzverfahren zu wirken, kann nur verwirklicht werden, wenn hinsichtlich der Entscheidungen der befugten Stellen die in Art. 16 geregelten Anerkennungswirkungen eintreten können.
12
Vorausgesetzt wird ferner, dass die Entscheidung von einem Gericht erlassen wird, das zu den genannten Verfahrensmaßnahmen befugt ist. Als Gericht i. S. d. Buchstaben e sind alle Stellen nach Buchstaben d anzusehen. Die Befugnis des Gerichts folgt aus dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung (Art. 4 Abs. 2).

6. Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung

13
In Buchstabe f wird der „Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung“ näher bestimmt.30 Es handelt sich um den Zeitpunkt, in dem die Eröffnungsentscheidung wirksam wird. Der Begriff „Eröffnungsentscheidung“ ist nicht definiert. Er wird in der Verordnung nur in Buchstabe f sowie in Art. 25 Abs. 1 genutzt. Die „Eröffnungsentscheidung“ ist gleichzusetzen mit dem Begriff „Eröffnung des Insolvenzverfahrens“,31 der in der Verordnung meist ohne ausdrückliche Bezugnahme auf eine Entscheidung angewendet wird.32
14
Für die Feststellung der Wirksamkeit dieser Entscheidung, und damit also auch für die Feststellung des Zeitpunktes der Verfahrenseröffnung,33 ist das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung heranzuziehen.34 Es kann also keine generelle Regel aufgestellt werden, wann die Entscheidung wirksam ist. Der Begriff der Wirksamkeit der Entscheidung ist nicht als Endgültigkeit zu verstehen. Vorausgesetzt wird insbesondere nicht, dass kein Rechtsmittel mehr gegen die Entscheidung eingelegt werden kann,35 sie also unanfechtbar ist.36 Der Begriff der Wirksamkeit bezieht sich auf die Entscheidung über die Eröffnung.37 Weitergehende, nach dem Recht der Verfahrenseröffnung angeordnete Wirkungen, die die Entscheidung über die Eröffnung voraussetzen, fallen nicht unter den Begriff der Wirksamkeit. So umfasst die Wirksamkeit nicht eine nach dem Recht der Verfahrenseröffnung angeordnete Rückwirkung der Eröffnungsentscheidung auf beispielsweise den Zeitpunkt der Antragstellung.38 Auch bei außergerichtlichen Verfahren, bei denen für das Tätigwerden des Verwalters in einem anderen Mitgliedstaat eine gerichtliche Bestätigung erforderlich ist (z. B. das britische creditor´s voluntary winding-up nach Anhang A, Rz. 9), tritt die Wirksamkeit der Eröffnungsentscheidung nicht erst mit der späteren gerichtlichen Bestätigung ein. Die gerichtliche Bestätigung ist nur maßgebend für das Tätigwerden des Verwalters.39 Ist die Eröffnungsentscheidung nach nationalem Recht wirksam, so entfaltet sie ihre Wirkungen in allen Mitgliedstaaten, für die die Verordnung Anwendung findet, solange wie sie im Eröffnungsstaat wirksam ist.

7. Mitgliedstaat, in dem sich ein Vermögensgegenstand befindet

15
Die Definition für die Formulierung „Mitgliedstaat, in dem sich ein Vermögensgegenstand befindet“ ist in Buchstabe g enthalten. Diese Definition ist für die Anwendung z. B. der Art. 5 und 7, aber auch für Art. 3 und 27 ff wesentlich. Mit ihrer Hilfe kann der Ort lokalisiert werden, an dem sich ein Gegenstand befindet. Dieser Ort kann dann in einem zweiten Schritt maßgeblich sein für die Frage, welches Kollisionsrecht anwendbar ist. Hinsichtlich des Vermögensgegenstandes differenziert sie nach körperlichen Gegenständen, in ein öffentliches Register eingetragenen Gegenständen oder Rechten und Forderungen. Die enthaltenen Zuordnungen der Vermögensgegenstände zu einem Mitgliedstaat sind den allgemeinen Regeln des Internationalen Privatrechts entnommen.40

a) Körperliche Gegenstände

16
Für körperliche Gegenstände wird an den Mitgliedstaat angeknüpft, in dessen Gebiet der Gegenstand tatsächlichen belegen ist.41 Der Begriff der körperlichen Gegenstände ist nicht definiert. Wegen seines Verweises auf den Mitgliedstaat („Mitgliedstaat, in dem sich der Vermögensgegenstand befindet“) ist der Begriff nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts auszulegen.42 Nach deutschem Recht fallen darunter unbewegliche und bewegliche Sachen (§ 90 BGB).

b) In öffentliche Register einzutragende Gegenstände oder Rechte

17
Dagegen ordnet Buchstabe g für in öffentliche Register einzutragende Gegenstände oder Rechte die Zuordnung zu dem Staat an, unter dessen Aufsicht das Register geführt wird.43 Der Begriff des öffentlichen Registers erfasst sowohl Register, die privat organisiert sind, als auch Register, die von der öffentlichen Hand geführt werden. Öffentlich ist ein Register stets dann, wenn es für die Öffentlichkeit zugänglich ist und die Eintragungen Wirkungen für Dritte haben.44 Das Register muss unter staatlicher Aufsicht geführt werden. Aufsicht bedeutet die Beobachtung und Kontrolle der ausgeübten Tätigkeit durch eine staatliche Stelle. Die Einzelheiten der Aufsicht regeln sich nach dem Recht des Staates, der die Aufsicht über das Register führt. Dies muss nicht der Staat sein, in dem das Register geführt wird.45 Die Definition umfasst nur die Eintragungen in öffentliche Register, die zur Begründung des Eigentums oder der Rechtsinhaberschaft erfolgen. Dies richtet sich nach dem Recht des Staates, der die Aufsicht über das Register führt. Von der Fallgruppe werden beispielsweise Schiffe und Luftfahrzeuge erfasst. Als Rechte kommen insbesondere Patente (beachte aber die Sonderregel in Art. 12) oder sonstige gewerbliche Schutzrechte und Wertpapiere in Betracht.

c) Forderungen

18
Forderungen des Gläubigers gegen den Schuldner werden an den Mitgliedstaat angeknüpft, in dem der zur Leistung Verpflichtete (der Schuldner) den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen (Art. 3 Abs. 1) hat. Die Definition erfasst auch die Forderungen des Schuldners gegen den Drittschuldner.46 Die Forderung gegen den Drittschuldner wird am Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen lokalisiert. Für den Begriff des Mittelpunktes der hauptsächlichen Interessen wird auf Art. 3 Abs. 1 verwiesen. Auch hier ist der räumliche Anwendungsbereich der Verordnung zu beachten, so dass die Definition nicht für Forderungen gilt, die an einem Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen in einem Drittstaat lokalisiert sind.47
19
Der Entstehungsgrund der Forderung ist für die Anknüpfung nicht maßgeblich. Die Definition erfasst sowohl unverbriefte als auch verbriefte Forderungen, also beispielsweise auch Wechsel oder Inhaberpapiere.48 Gleiches gilt auch für verbriefte Anteile an Kapitalgesellschaften.49 Für unverbriefte, in ein Register eingetragene Anteile an Kapitalgesellschaften ist an den Mitgliedstaat der Aufsicht über das Register anzuknüpfen.

8. Niederlassung

20
Schließlich bestimmt Buchstabe h den Begriff der „Niederlassung“. Diese Begriffsbestimmung ist für die in der Verordnung vorgesehenen Sekundärinsolvenzverfahren zugrunde zu legen (Art. 3 und 27 ff). Es handelt sich hierbei um eine autonome Definition, die sich wesentlich von dem Begriff „Niederlassung“ nach Art. 5 Nr. 5 EuGVVO unterscheidet. Während dort dem Begriff Niederlassung immanent ist, dass es sich um die Außenstelle eines Stammhauses handelt, unter dessen Aufsicht und Leitung sie steht,50 ist der Begriff der Niederlassung im Rahmen der EuInsVO weit zu verstehen.51 In den Verhandlungen war diskutiert worden, die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens bereits dann zuzulassen, wenn in einem anderen Mitgliedstaat Vermögen des Schuldners belegen war. Dies entsprach dem Lösungsansatz in Art. 102 Abs. 3 EGInsO. In Brüssel konnte sich dies allerdings nicht durchsetzen, so dass im Wege eines Kompromisses eine Einigung auf einen eigenständigen, weit zu verstehenden Begriff der Niederlassung zustande kam.52
21
Niederlassung ist danach jeder Tätigkeitsort, an dem der Schuldner einer wirtschaftlichen Aktivität von nicht nur vorübergehender Dauer nachgeht, die den Einsatz von Personal und Vermögenswerten voraussetzt. Es handelt sich zunächst um eine örtliche Bestimmung, da die Niederlassung auf einen bestimmten Tätigkeitsort abstellt. Vorausgesetzt wird der Ort, an dem die wirtschaftliche Tätigkeit des Schuldners nach außen erkennbar wird.53 Die wirtschaftliche Tätigkeit ist im Sinne einer wirtschaftlichen Aktivität zu verstehen. Der Begriff der Aktivität ist im weitesten Sinne zu verstehen.54 Alle rechtlich zulässigen Betätigungen fallen darunter. Der Zweck der Betätigung ist dagegen nicht maßgebend;55 so kommt es auf eine etwaige Gewinnerzielungsabsicht nicht an.56 Die Betätigung muss allerdings zum Markt, d. h. nach außen, gerichtet sein.57 Diese Aktivität muss weder unter der Aufsicht einer Stelle in einem anderen Mitgliedstaat stehen, noch muss der Schuldner weisungsgebunden sein.58
22
Wirtschaftlich ist eine Aktivität dann, wenn sie unter dem Einsatz von Wirtschaftsmitteln erfolgt. Nach der Definition können dies der Einsatz von Personal und/oder der Einsatz von Vermögenswerten sein. Beide Einsatzmöglichkeiten sind im Sinne einer Alternative zu verstehen, da die Verordnung nicht bestimmte Handlungsformen des Schuldners privilegieren will, sondern lediglich den Anwendungsbereich von Sekundärverfahren auf bestimmte Fälle beschränken möchte, in denen eine Verfahrensdurchführung möglich und sinnvoll ist.59 Ein Einsatz von Personal kann nur dann bejaht werden, wenn die Tätigkeit des Schuldners ein Mindestmaß an Organisation aufweist.60 Dies setzt die Beschäftigung von Arbeitnehmern61 oder zumindest Geschäftsbesorgungsaufträge62 voraus. Für den Einsatz von Personal nicht,63 allerdings für den Einsatz von Vermögenswerten sehr wohl ausreichend ist die Beschäftigung von vom Schuldner unabhängigen Personen, wie z. B. Handelsvertretern. Der Einsatz von Vermögenswerten bezieht sich auf sämtliche vermögenswerten Rechte.64 In zeitlicher Hinsicht darf die wirtschaftliche Aktivität nicht nur vorübergehend sein. Es muss sich also um eine auf gewisse Dauer angelegte Betätigung des Schuldners handeln. Die Verordnung gibt keine Hinweise für einen Mindestzeitraum. Allerdings muss die wirtschaftliche Aktivität so lange verfolgt werden, dass sie für Dritte feststellbar ist.65 Dies ist nur dann der Fall, wenn der Schuldner am Tätigkeitsort erkennbar nach außen wirkende wirtschaftliche Aktivitäten von gewisser Dauer durchführt. Eine solche Feststellbarkeit liegt beispielsweise bei Bestehen eines im Handelsregister eingetragenen Sitzes vor, wenngleich der eingetragene Sitz keine zwingende Voraussetzung für eine Niederlassung i. S. d. Art. 2 Buchst. h ist.66
23
Keine wirtschaftliche Tätigkeit ist die bloße Vermögensbelegenheit in einem Mitgliedstaat.67 Wenn also der Schuldner in einem Mitgliedstaat etwa nur über ein Bankkonto oder ein Grundstück verfügt, liegen die Voraussetzungen für eine Niederlassung nicht vor. Handelt es sich dagegen um eine Ferienwohnung, die durch einen Hausmeister gepflegt und verwaltet wird, kann unter Umständen eine Niederlassung angenommen werden.68
24
Nicht unter den Begriff der Niederlassung fällt ein selbständiges Tochterunternehmen eines Konzerns.69 Dies gilt selbst dann, wenn diese Tochter von einem Mutterunternehmen in der EU beherrscht wird.70 Für die InsolInsolvenzvenz eines Konzerns enthält die Verordnung keine Regelungen.71 Zwar soll das Sekundärinsolvenzverfahren auch dann genutzt werden, wenn das Vermögen des Schuldners zu verschachtelt ist, um als Ganzes verwaltet zu werden (vgl. Erwägungsgrund 19). Allerdings ist Zweck des Verfahrens die bestmögliche Gläubigerbefriedigung, nicht dagegen die Begründung eines verfahrensrechtlichen Durchgriffs vom insolventen Vermögensträger auf andere juristische Personen, an denen das insolvente Unternehmen beteiligt ist.72 Daher sind die jeweiligen Unternehmensträger als eigenständige Rechtspersonen getrennt zu behandeln;73 für jede Rechtsperson muss geprüft werden, ob die Voraussetzungen für ein Insolvenzverfahren nach der EuInsVO vorliegen.
1
1)
Vgl. Nr. 62 des Erläuternden Berichts, S. 32, 55 f.
2
2)
EuGH, GA Jacobs, Schlussanträge v. 27.9.2005 – Rs C-341/04 – Eurofood, Slg. 2006, I-3813 = ZIP 2005, 1878, Rz. 84; Duursma-Kepplinger, in: Duursma-Kepplinger/Duursma/Chalupsky, EuInsVO, Art. 1 Rz. 16; Kemper, ZIP 2001, 1609, 1611.
3
3)
Vgl. dazu Aderhold, S. 187 ff; Laut, S. 185 ff; Reinhart, S. 48 ff; Flessner, ZIP 1989, 749, 756; Kirchhof, WM 1993, 1364, 1367.
4
4)
Vgl. dazu Aderhold, S. 193 f; Laut, S. 225 ff; Reinhart, S. 56 ff; Flessner, in: Festschrift Heinsius, S. 111, 125; Kirchhof, WM 1993, 1364, 1367.
5
5)
Vgl. dazu Jahn, S. 354 (Spanien) und S. 223 (Niederlande); Kirchhof, WM 1993, 1364, 1367; siehe zu beiden Verfahren Nr. 51 des Erläuternden Berichts, S. 32, 52.
6
6)
Vgl. dazu Nr. 52 des Erläuternden Berichts, S. 32, 52 f.
7
7)
Zur Änderung der Anhänge siehe KPB/Kemper, Art. 45.
8
8)
Vgl. Nr. 62 des Erläuternden Berichts, S. 32, 55 f; Paulus, EuInsVO, Art. 2 Rz. 5.
9
9)
Vgl. Nr. 49 des Erläuternden Berichts, S. 32, 50 f: Österreich hat beispielsweise ein Gericht für Anhang C gemeldet; vgl. dazu Duursma-Kepplinger, in: Duursma-Kepplinger/Duursma/Chalupsky, EuInsVO, Art. 2 Rz. 6.
10
10)
Vgl. Nr. 64 des Erläuternden Berichts, S. 32, 56.
11
11)
Vgl. Nr. 64 des Erläuternden Berichts, S. 32, 56; Duursma-Kepplinger, in: Duursma-Kepplinger/Duursma/Chalupsky, EuInsVO, Art. 2 Rz. 9.
12
12)
Zum Begriff siehe KPB/Kemper, Einl. Rz. 16.
13
13)
Nr. 64 des Erläuternden Berichts, S. 32, 56; Duursma-Kepplinger, in: Duursma-Kepplinger/Duursma/Chalupsky, EuInsVO, Art. 2 Rz. 9.
14
14)
Paulus, EuInsVO, Einl. Rz. 101; Art. 2 Rz. 11; Pannen/Riedemann, EuInsVO, Art. 2 Rz. 14.
15
15)
A. A. Smid/Smid, InsO, 2. Aufl., Art. 2 EuInsVO Rz. 11.
16
16)
Eine Prozessunterbrechung nach § 240 ZPO reicht beispielsweise nicht aus: Paulus, EuInsVO, Art. 2 Rz. 12; Pannen/Riedemann, EuInsVO, Art. 2 Rz. 18.
17
17)
Nr. 52 des Erläuternden Berichts, S. 32, 52 f, britisches creditors’ voluntary winding up, in dem bei Insolvenz einer Gesellschaft die Gläubiger gemeinsam mit den Kapitaleignern die Liquidation einleiten und überwachen; siehe Einzelheiten dazu Baur/Stürner, Bd. II, Rz. 39.33.
18
18)
Nr. 52 des Erläuternden Berichts, S. 32, 52 f.
19
19)
Nr. 52 des Erläuternden Berichts, S. 32, 52 f.
20
20)
Nr. 67 des Erläuternden Berichts. S. 32, 57; MünchKomm-Reinhart, InsO, 2. Aufl., Art. 2 EuInsVO Rz. 6.
21
21)
EuGH, GA Colomer, Schlussanträge v. 6.9.2005 – Rs C-1/04 – Susanne Staubitz-Schreiber, Slg. 2006, I-701 = ZIP 2005, 1641, Rz. 45.
22
22)
EuGH, Urt. v. 2.5.2006 – Rs C-341/04 – Eurofood, Slg. 2006, I-3813 = ZIP 2006, 907, Rz. 54.
23
23)
EuGH, Urt. v. 2.5.2006 – Rs C-341/04 – Eurofood, Slg. 2006, I-3813 = ZIP 2006, 907, Rz. 54.
24
24)
Herchen, NZI 2006, 435, 437; Mankowski, BB 2006, 1753, 1758.
25
25)
Vgl. für das irische Verfahren des Compulsory winding-up by the court: EuGH, Urt. v. 2.5.2006 – Rs C-341/04 – Eurofood, Slg. 2006, I-3813 = ZIP 2006, 907, Rz. 50-54.
26
26)
Sog. „starker Verwalter“; OLG Innsbruck, Beschl. v. 8.7.2008 – 1 R 176/08d, ZIP 2008, 1647, 1649; MünchKomm-Reinhart, InsO, 2. Aufl., Art. 2 EuInsVO Rz. 9; HK-Stephan, InsO, 5. Aufl., Art. 2 EuInsVO Rz. 5; Pannen/Riedemann, EuInsVO, Art. 2 Rz. 24; Mankowski, BB 2006, 1753, 1756; P. Huber, in: Gottwald, Europäisches Insolvenzrecht, S. 1, 13 ff; a. A. Paulus, EuInsVO, Art. 2 Rz. 14; für Anwendung auch auf den sog. schwachen Verwalter Reinhart, NZI 2009, 73, 75.
27
27)
Sog. „schwacher“ Verwalter; Herchen, NZI 2006, 435, 436; P. Huber, in: Gottwald, Europäisches Insolvenzrecht, S. 1, 13 ff.
28
28)
Vgl. Nr. 49 des Erläuternden Berichts, S. 32, 50 f, der auch die Überwachung durch einen Verwalter ausreichen lässt.
29
29)
EuGH, GA Jacobs, Schlussanträge v. 27.9.2005 – Rs C-341/04 – Eurofood, Slg. 2006, I-3813 = ZIP 2005, 1878, Rz. 58–65; vgl. auch EuGH, Urt. v. 2.5.2006 – Rs C-341/04 – Eurofood, Slg. 2006, I-3813 = ZIP 2006, 907, Rz. 50–54.
30
30)
Der Begriff wird beispielsweise verwendet in Art. 3 Abs. 2, Art. 5 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 und 2.
31
31)
EuGH, Urt. v. 2.5.2006 – Rs C-341/04 – Eurofood, Slg. 2006, I-3813 = ZIP 2006, 907, Rz. 54.
32
32)
Vgl. z. B. Art. 2 Buchst. e, Art. 3, Art. 4 Abs. 2, Art. 5, Art. 6, Art. 7, Art. 14, Art. 16, Art. 17, Art. 18, Art. 20, siehe dazu im Einzelnen oben Rz. 10 f.
33
33)
EuGH, GA Jacobs, Schlussanträge v. 27.9.2005 – Rs C-341/04 – Eurofood, Slg. 2006, I-3813 = ZIP 2005, 1878, Rz. 92.
34
34)
Vgl. Nr. 68 des Erläuternden Berichts, S. 32, 57; Duursma-Kepplinger, in: Duursma-Kepplinger/Duursma/Chalupsky, EuInsVO, Art. 2 Rz. 13.
35
35)
Vgl. Nr. 147 des Erläuternden Berichts, S. 32, 84, zu der gleichen Problematik bei Art. 16; MünchKomm-Reinhart, InsO, 2. Aufl., Art. 2 EuInsVO Rz. 8.
36
36)
Vgl. Balz, ZIP 1996, 948, 951, für die gleiche Problematik bei der Anerkennung nach Art. 16.
37
37)
Ähnlich Huber, in: Haß/Huber/Gruber/Heiderhoff, EuInsVO, Art. 2 Rz. 3.
38
38)
EuGH, Urt. v. 2.5.2006 – Rs C-341/04 – Eurofood, Slg. 2006, I-3813 = ZIP 2006, 907, Rz. 59; Mankowski, BB 2006, 1753, 1757; Pannen/Pannen, EuInsVO, Art. 3, Rz. 89, 90; a. A. Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs – Rs C-341/04 – Eurofood, Slg. 2006, I-3813 = ZIP 2006, 907, Rz. 93-95; Herchen, ZIP 2005, 1401, 1403.
39
39)
Vgl. Nr. 68 des Erläuternden Berichts, S. 32, 57; Duursma-Kepplinger, in: Duursma-Kepplinger/Duursma/Chalupsky, EuInsVO, Art. 2 Rz. 14.
40
40)
Nr. 69 des Erläuternden Berichts, S. 32, 57 f.
41
41)
Der Ort der Belegenheit entscheidet über das anwendbare Recht, sog. lex rei sitae, vgl. Kegel/Schurig, S. 765 ff (§ 19).
42
42)
Vgl. zur Auslegung von Begriffen aus europäischen Rechtsakten, die auf die Mitgliedstaaten verweisen: EuGH, Urt. v. 6.2.2003 – Rs C-245/00 – Sena, Slg. 2003, I-1251, Rz. 23 m. w. N.; Pannen/Riedemann, EuInsVO, Art. 2 Rz. 33.
43
43)
Der registerführende Ort entscheidet über das anwendbare Recht, sog. lex libri siti, für Luftfahrzeuge anerkannt, vgl. Kegel/Schurig, S. 780 f (§ 19 VII).
44
44)
Nr. 69 des Erläuternden Berichts, S. 32, 57 f; Duursma-Kepplinger, in: Duursma-Kepplinger/Duursma/Chalupsky, EuInsVO, Art. 2 Rz. 16.
45
45)
Nr. 69 des Erläuternden Berichts, S. 32, 57 f.
46
46)
Duursma-Kepplinger, in: Duursma-Kepplinger/Duursma/Chalupsky, EuInsVO, Art. 2 Rz. 17.
47
47)
Für den Drittschuldner: Pannen/Riedemann, EuInsVO, Art. 2 Rz. 40; a. A. MünchKomm-Reinhart, InsO, 2. Aufl., Art. 2 EuInsVO Rz. 21.
48
48)
MünchKomm-Reinhart, InsO, 2. Aufl., Art. 2 EuInsVO Rz. 22; Huber, in: Haß/Huber/Gruber/Heiderhoff, EuInsVO, Art. 2, Rz. 6.
49
49)
Paulus, EuInsVO, Art. 2, Rz. 26; HK-Stephan, InsO, 5. Aufl., Art. 2 EuInsVO Rz. 10; a. A. MünchKomm-Reinhart, InsO, 2. Aufl., Art. 2 EuInsVO Rz. 23, der für verbriefte und unverbriefte Gesellschaftsanteile an den Sitz der Kapitalgesellschaft anknüpft, was im Ergebnis dann keinen Unterschied macht, wenn der Sitz für die Bestimmung des für juristische Personen maßgeblichen Rechts herangezogen wird, vgl. Kegel/Schurig, S. 572 ff (§ 17 II). Nur im Fall der Geltung des Gründungsstatuts für juristische Personen ergibt sich insoweit ein Unterschied. Letzteres ist allerdings nach Art. 3 Abs. 1 nur ausnahmsweise anwendbar.
50
50)
EuGH, Urt. v. 22.11.1978 – Rs 33/78 – Somafer SA, Slg. 1978, 2183, Rz. 8; Kropholler, 8. Aufl., Art. 5 EuGVVO Rz. 92.
51
51)
Nr. 70 des Erläuternden Berichts, S. 32, 58 f; Duursma-Kepplinger, in: Duursma-Kepplinger/Duursma/Chalupsky, EuInsVO, Art. 2 Rz. 24; Paulus, EuInsVO, Art. 2 Rz. 28; Funke, InVo 1996, 170, 174; Wimmer, ZIP 1998, 982, 985.
52
52)
Nr. 70 des Erläuternden Berichts, S. 32, 58 f; dieser Begriff entspricht auch demjenigen der Modellbestimmungen bei UNCTRAL, vgl. dazu Wimmer, ZIP 1997, 2220.
53
53)
Nr. 71 des Erläuternden Berichts, S. 32, 59.
54
54)
Pannen/Riedemann, EuInsVO, Art. 2 Rz. 52; Carstens, S. 74.
55
55)
Nr. 71 des Erläuternden Berichts, S. 32, 59.
56
56)
Paulus, EuInsVO, Art. 2 Rz. 31; Pannen/Riedemann, EuInsVO, Art. 2 Rz. 52; Lüke, ZZP 111 (1998), 275, 299.
57
57)
Nr. 71 des Erläuternden Berichts, S. 32, 59.
58
58)
Gottwald, S. 21; Lüke, ZZP 111 (1998), 275, 299; Paulus, NZI 2001, 505, 510.
59
59)
Vgl für eine fakultative Anwendung: AG Köln, Beschl. v. 23.1.2004 – 71 IN 1/04, ZIP 2004, 471 = NZI 2004, 151, dazu EWiR 2004, 601 (Blenske); Sabel, NZI 2004, 126, 127; Vallender/Fuchs, ZIP 2004, 829, 834; für das kumulative Vorliegen von Personal und Vermögenswerten: LG Hannover, Beschl. v. 10.4.2008 – 20 T 5/08, ZIP 2008, 2375 = NZI 2008, 631; Paulus, EuInsVO, Art. 2 Rz. 27, der die kumulativen Voraussetzungen als Einschränkung des weiten Eingriffsbereichs des Begriffs der Niederlassung sieht; Pannen/Riedemann, EuInsVO, Art. 2 Rz. 56; HK-Stephan, InsO, 5. Aufl., Art. 2 EuInsVO Rz. 13; Carstens, S. 75; Vallender, NZI 2008, 632 (Urteilsanm.).
60
60)
Nr. 71 des Erläuternden Berichts, S. 32, 59.
61
61)
MünchKomm-Reinhart, InsO, 2. Aufl., Art. 2 EuInsVO Rz. 30; Pannen/Riedemann, EuInsVO, Art. 2 Rz. 58.
62
62)
AG München, Beschl v. 5.2.2007 – 1503 IE 4371/06, ZIP 2007, 495, dazu EWiR 2007, 277 (K. Müller); Vallender, NZI 2008, 632 (Urteilsanm.).
63
63)
MünchKomm-Reinhart, InsO, 2. Aufl., Art. 2 EuInsVO Rz. 30; Pannen/Riedemann, EuInsVO, Art. 2 Rz. 57; Huber, in: Haß/Huber/Gruber/Heiderhoff, EuInsVO, Art. 2 Rz. 8.
64
64)
Paulus, EuInsVO, Art. 2 Rz. 32.
65
65)
Vgl. Erwägungsgrund 13; Sabel, NZI 2004, 126; Mankowski, NZI 2007, 360 (Urteilsanm.), spricht von gewisser Kontinuität und Stabilität; Vallender, NZI 2008, 632 (Urteilsanm.), der eine Beschäftigung von zwei Tagen pro Woche nicht für dauerhaft hält.
66
66)
AG Köln, Beschl. v. 23.1.2004 – 71 IN 1/04, ZIP 2004, 471, 472 f = NZI 2004, 151, 153, dazu EWiR 2004, 601 (Blenske); dem zustimmend Sabel, NZI 2004, 126, 127; Vallender/Fuchs, ZIP 2004, 829, 834.
67
67)
EuGH, GA Colomer, Schlussanträge v. 6.9.2005 – Rs C-1/04 – Susanne Staubitz-Schreiber, Slg. 2006, I-701 = ZIP 2005, 1641, Rz. 65.
68
68)
Vgl. Funke, InVo 1996, 170, 174; Gottwald, S. 22; Smid/Smid, InsO, 2. Aufl., Art. 2 EuInsVO Rz. 22; Paulus, EuInsVO, Art. 2 Rz. 33, Art. 3 Rz. 51.
69
69)
Gottwald/Gottwald, 3. Aufl., § 129 Rz. 19; Duursma-Kepplinger, in: Duursma-Kepplinger/Duursma/Chalupsky, EuInsVO, Art. 2 Rz. 29; Pannen/Riedemann, EuInsVO, Art. 2 Rz. 66; so aber Paulus, NZI 2001, 505, 510; ders., EWS 2002, 497, 500; ders., ZIP 2002, 729, 730; ders., EuInsVO, Art. 2 Rz. 34.
70
70)
HK-Stephan, InsO, 5. Aufl., Art. 2 EuInsVO Rz. 15; Gottwald/Gottwald, 3. Aufl., § 129 Rz. 19; Smid, DZWiR 2004, 397, 300; Vallender, InVo 2005, 41, 44.
71
71)
Balz, ZIP 1996, 948, 949; Huber, ZZP 114 (2001), 133, 142; kritisch Gottwald, S. 21 ff; Paulus, NZI 2001, 505, 510; Kübler, in: Festschrift Gerhardt, S. 527, 529.
72
72)
Smid/Smid, InsO, 2. Aufl., Art. 2 EuInsVO Rz. 23; Pannen/Riedemann, EuInsVO, Art. 2 Rz. 65.
73
73)
Nr. 76 des Erläuternden Berichts, S. 32, 61; EuGH, GA Jacobs, Schlussanträge v. 27.9.2005 – Rs C-341/04 – Eurofood, Slg. 2006, I-3813 = ZIP 2005, 1878, Rz. 117.

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