Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
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978-3-8145-8700-4
Kübler/Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung
2020
§ 21
Rechtsbehelfe und Anträge nach Artikel 36 der Verordnung (EU) 2015/848
(1) 1Für Entscheidungen über Anträge nach Artikel 36 Absatz 7 Satz 2 oder Absatz 8 der Verordnung (EU) 2015/848 ist das Insolvenzgericht ausschließlich örtlich zuständig, bei dem das Hauptinsolvenzverfahren anhängig ist. 2Der Antrag nach Artikel 36 Absatz 7 Satz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 muss binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Insolvenzgericht gestellt werden. 3Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Benachrichtigung über die beabsichtigte Verteilung.
(2) Für die Entscheidung über Anträge nach Artikel 36 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2015/848 ist das Gericht nach § 1 Absatz 2 zuständig.
(3) Unbeschadet des § 58 Absatz 2 Satz 3 der Insolvenzordnung entscheidet das Gericht durch unanfechtbaren Beschluss.
Übersicht
I. Normzweck II. Entscheidungen über Anträge nach Art. 36 Abs. 7 Satz 2 EuInsVO 2015 (Abs. 1) 1. Örtliche Zuständigkeit (Satz 1) 2. Antrag (Satz 2) 3. Frist (Satz 2, 3) 4. Weiteres Verfahren III. Entscheidungen über Anträge nach Art. 36 Abs. 9 EuInsVO 2015 (Abs. 2) 1. Örtliche Zuständigkeit 2. Weiteres Verfahren IV. Ausschluss der Beschwerde (Abs. 3)Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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