Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
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978-3-8145-8700-4
Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung
2021
§ 20
Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens
(1) 1Wird unter Hinweis auf die Zusicherung die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens nach Artikel 38 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 abgelehnt, so steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu. 2Die §§ 574 bis 577 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend, wobei die Entscheidung über die Beschwerde gemäß § 6 Absatz 3 der Insolvenzordnung erst mit Rechtskraft wirksam wird.
(2) 1Wird in der Bundesrepublik Deutschland ein Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet, ist der Rechtsbehelf nach Artikel 39 der Verordnung (EU) 2015/848 als sofortige Beschwerde zu behandeln. 2Die §§ 574 bis 577 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend, wobei die Entscheidung über die Beschwerde gemäß § 6 Absatz 3 der Insolvenzordnung erst mit Rechtskraft wirksam wird.
Literatur: Schoppmeyer, Rechtsmittel im internationalen Insolvenzrecht, Überlegungen zu insolvenzrechtlichen Besonderheiten im Rechtsmittelrecht, NZI 2000, 593.
Übersicht
I. Normzweck II. Ablehnung des Eröffnungsantrags (Abs. 1) 1. Statthaftes Rechtsmittel (Satz 1) 2. Beschwerdeberechtigung 3. Gegenstand der Beschwerde 4. Rechtsbeschwerde III. Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens (Abs. 2) 1. Statthaftes Rechtsmittel (Satz 1) 2. Beschwerdeberechtigung 3. RechtsbeschwerdeDer Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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