Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
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978-3-8145-8700-4
Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung
2020
§ 17
Abstimmung über die Zusicherung
(1) 1Der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens führt die Abstimmung über die Zusicherung nach Artikel 36 der Verordnung (EU) 2015/848 durch. 2Die §§ 222, 243, 244 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 245 und 246 der Insolvenzordnung gelten entsprechend.
(2) 1Im Rahmen der Unterrichtung nach Artikel 36 Absatz 5 Satz 4 der Verordnung (EU) 2015/848 informiert der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens die lokalen Gläubiger, welche Fernkommunikationsmittel bei der Abstimmung zulässig sind und welche Gruppen für die Abstimmung gebildet wurden. 2Er hat ferner darauf hinzuweisen, dass diese Gläubiger bei der Anmeldung ihrer Forderungen Urkunden beifügen sollen, aus denen sich ergibt, dass sie lokale Gläubiger im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2015/848 sind.
Übersicht
I. Normzweck II. Abstimmung über die Zusicherung (Abs. 1) 1. Zuständigkeit des (Insolvenz-)Verwalters 2. Durchführung der Abstimmung 3. Rechtsmittel III. Information der lokalen Gläubiger (Abs. 2) 1. Fernkommunikationsmittel und Gruppenbildung (Satz 1) 2. Nachweis der GläubigerrechteDer Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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