Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
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978-3-8145-8700-4
Kübler/Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung
2020
§ 16
Aussetzung der Verwertung
Wird auf Antrag des Verwalters des Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 46 der Verordnung (EU) 2015/848 in einem in der Bundesrepublik Deutschland eröffneten Sekundärinsolvenzverfahren die Verwertung eines Gegenstandes ausgesetzt, an dem ein Absonderungsrecht besteht, so sind dem Gläubiger laufend die geschuldeten Zinsen aus der Insolvenzmasse zu zahlen.
Literatur: Liersch, Deutsches Internationales Insolvenzrecht, NZI 2003, 302, 310.
Übersicht
I. Normzweck II. Aussetzung der Verwertung 1. Antrag 2. Belasteter Gegenstand 3. Gerichtliche Entscheidung 4. Zinszahlung 5. Weitere Maßnahmen 6. Leistung der Zinsen und Stellung weiterer MaßnahmenDer Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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