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Holzer – 106. Lfg. 12.2025 – EGInsO Art. 102c § 15 – Insolvenzplan
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung 2025 § 15 Insolvenzplan
1Sieht ein Insolvenzplan in einem in der Bundesrepublik Deutschland eröffneten Sekundärinsolvenzverfahren eine Stundung, einen Erlass oder sonstige Einschränkungen der Rechte der Gläubiger vor, so darf er vom Insolvenzgericht nur bestätigt werden, wenn alle betroffenen Gläubiger dem Insolvenzplan zugestimmt haben. 2Satz 1 gilt nicht für Planregelungen, mit denen in Absonderungsrechte eingegriffen wird
Literatur: Holzer, Fehler, Mängel und Unzulänglichkeiten in Art. 102c EGInsO, ZVI 2023, 392.

Übersicht

I. Normzweck II. Planbestätigung 1. Sekundärinsolvenzverfahren 2. Regelung im Insolvenzplan 3. Versagung der Planbestätigung 4. Absonderungsrechte (Satz 2)

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