Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
© RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
978-3-8145-8700-4
Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung
2020
§ 12
Öffentliche Bekanntmachung der Zusicherung
1Der Insolvenzverwalter hat die öffentliche Bekanntmachung der Zusicherung sowie den Termin und das Verfahren zu deren Billigung zu veranlassen. 2Den bekannten lokalen Gläubigern ist die Zusicherung durch den Insolvenzverwalter besonders zuzustellen; § 8 Absatz 3 Satz 2 und 3 der Insolvenzordnung gilt entsprechend.
Literatur: Swierczok, Der neue Art. 102c EGInsO, ZInsO 2017, 1861.
Übersicht
I. Normzweck II. Öffentliche Bekanntmachung (Satz 1) 1. Inhalt 2. Sprache 3. „Veranlassung“ der öffentlichen Bekanntmachung III. Zustellung an bekannte lokale Gläubiger (Satz 2)Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
Für Abonnenten ist der Zugang zum Gesamtwerk frei.