Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
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978-3-8145-8700-4
Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung
2020
§ 11
Voraussetzungen für die Abgabe der Zusicherung
(1) Soll in einem in der Bundesrepublik Deutschland anhängigen Insolvenzverfahren eine Zusicherung nach Artikel 36 der Verordnung (EU) 2015/848 abgegeben werden, hat der Insolvenzverwalter zuvor die Zustimmung des Gläubigerausschusses oder des vorläufigen Gläubigerausschusses nach § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a der Insolvenzordnung einzuholen, sofern ein solcher bestellt ist.
(2) Hat das Insolvenzgericht die Eigenverwaltung angeordnet, gilt Absatz 1 entsprechend.
Literatur: Brinkmann, Grenzüberschreitende Sanierung und europäisches Insolvenzrecht, KTS 2014, 381; Madaus, As simple as it can be? – Anregungen zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren (BT-Drucks. 18/10823), NZI 2017, 203; Swierczok, Der neue Art. 102c EGInsO, ZInsO 2017, 1861.
Übersicht
I. Normzweck II. Abgabe der Zusicherung im Insolvenzverfahren (Abs. 1) 1. Hauptinsolvenzverfahren 2. Zustimmung des (vorläufigen) Gläubigerausschusses 3. Abgabe der Zusicherung 4. Rechtsfolgen der Zusicherung III. Abgabe der Zusicherung bei Eigenverwaltung (Abs. 2)Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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