Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
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978-3-8145-8700-4
Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung
2020
§ 10
Vollstreckung aus der Eröffnungsentscheidung
1Ist der Verwalter eines Hauptinsolvenzverfahrens nach dem Recht des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, befugt, auf Grund der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung die Herausgabe der Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen, so gilt für die Vollstreckung in der Bundesrepublik Deutschland Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848. 2Für die Verwertung von Gegenständen der Insolvenzmasse im Wege der Zwangsvollstreckung gilt Satz 1 entsprechend.
Übersicht
I. Normzweck II. Vollstreckung einer ausländischen Eröffnungsentscheidung (Satz 1) 1. Ausländisches Insolvenzverfahren 2. Vollstreckbare Entscheidungen 3. Befugnis zur Vollstreckung 4. Durchführung der Zwangsvollstreckung III. Verwertung von Gegenständen der Insolvenzmasse (Satz 2)Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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