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Holzer – 83. Lfg. 02.2020 – EGInsO Art. 102c § 7 – Öffentliche Bekanntmachung
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung 2020 § 7 Öffentliche Bekanntmachung
(1) Der Antrag auf öffentliche Bekanntmachung nach Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 ist an das nach § 1 Absatz 2 zuständige Gericht zu richten.
(2) 1Der Antrag auf öffentliche Bekanntmachung nach Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 ist an das Insolvenzgericht zu richten, in dessen Bezirk sich der wesentliche Teil des Vermögens des Schuldners befindet. 2Hat der Schuldner in der Bundesrepublik Deutschland kein Vermögen, so kann der Antrag bei jedem Insolvenzgericht gestellt werden.
(3) 1Das Gericht kann eine Übersetzung des Antrags verlangen, die von einer hierzu in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union befugten Person zu beglaubigen ist. 2§ 9 Absatz 1 und 2 und § 30 Absatz 1 der Insolvenzordnung gelten entsprechend. 3Ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bekannt gemacht worden, so ist dessen Beendigung in gleicher Weise von Amts wegen bekannt zu machen.
(4) Geht der Antrag nach Absatz 1 bei einem unzuständigen Gericht ein, so leitet dieses den Antrag unverzüglich an das zuständige Gericht weiter und unterrichtet den Antragsteller hierüber.

Übersicht

I. Normzweck II. Örtliche Zuständigkeit für Bekanntmachungen nach Art. 28 Abs. 1 EuInsVO (Abs. 1) 1. Örtliche Zuständigkeit 2. Erfasste Insolvenzverfahren 3. Bekannt zu machende Tatsachen 4. Antrag 5. Übersetzung des Antrags 6. Bekanntmachung von Amts wegen 7. Gerichtliche Prüfung 8. Bekanntmachung 9. Kosten III. Örtliche Zuständigkeit für Bekanntmachungen nach Art. 28 Abs. 2 EuInsVO (Abs. 2) 1. Örtliche Zuständigkeit 2. Weiteres Verfahren

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