Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
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978-3-8145-8700-4
Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung
2020
§ 6
Örtliche Zuständigkeit für Annexklagen
(1) Kommt den deutschen Gerichten infolge der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens die Zuständigkeit für Klagen nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 zu, ohne dass sich aus anderen Vorschriften eine örtliche Zuständigkeit ergibt, so wird der Gerichtsstand durch den Sitz des Insolvenzgerichts bestimmt.
(2) Für Klagen nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848, die nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung in Zusammenhang mit einer anderen zivil- oder handelsrechtlichen Klage gegen denselben Beklagten stehen, ist auch das Gericht örtlich zuständig, das für die andere zivil- oder handelsrechtliche Klage zuständig ist.
Literatur: Bork, Annexzuständigkeiten nach Art. 6 EuInsVO, in: Festschrift Beck, 2016, S. 49; Piekenbrock, Insolvenzrechtliche Annexverfahren im Europäischen Justizraum, KTS 2015, 379; Smid, Internationale Zuständigkeit bei „Annexverfahren“ mit „verkehrten“ Parteirollen, in: Festschrift Vallender, 2015, S. 585; Thole, Die Abgrenzung von EuGVVO und EuInsVO bei Annexklagen des Insolvenzverwalters und das Verhältnis zu Art. 31 CMR, IPrax 2015, 396.
Übersicht
I. Normzweck II. Örtliche Zuständigkeit für Annexklagen (Abs. 1) 1. Begriff der Annexklage 2. Örtliche Zuständigkeit III. Örtliche Zuständigkeit für Aktivprozesse (Abs. 2) 1. Begriff des Aktivprozesses 2. Bestimmung der örtlichen ZuständigkeitDer Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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