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Holzer – 83. Lfg. 02.2020 – EGInsO Art. 102c § 5 – Zusätzliche Angaben im Eröffnungsantrag des Schuldners
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung 2020 § 5 Zusätzliche Angaben im Eröffnungsantrag des Schuldners
1Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass auch die internationale Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 begründet sein könnte, so soll der Eröffnungsantrag des Schuldners auch folgende Angaben enthalten:
  • 1. seit wann der Sitz, die Hauptniederlassung oder der gewöhnliche Aufenthalt an dem im Antrag genannten Ort besteht,
  • 2. Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass der Schuldner gewöhnlich der Verwaltung seiner Interessen in der Bundesrepublik Deutschland nachgeht,
  • 3. in welchen anderen Mitgliedstaaten sich Gläubiger oder wesentliche Teile des Vermögens befinden oder wesentliche Teile der Tätigkeit ausgeübt werden und
  • 4. ob bereits in einem anderen Mitgliedstaat ein Eröffnungsantrag gestellt oder ein Hauptinsolvenzverfahren eröffnet wurde.
2Satz 1 findet keine Anwendung auf die im Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 305 Absatz 1 der Insolvenzordnung zu stellenden Anträge.
Literatur: Denkhaus/Harbeck, Reformierte EuInsVO – Juristisches Grounding statt Takeoff im Konzerninsolvenzrecht?, ZInsO 2018, 949.

Übersicht

I. Normzweck II. Eröffnungsantrag im Unternehmensinsolvenzverfahren (Satz 1) 1. Fakultative Angaben 2. Eigenanträge 3. Angaben nach Satz 1 a) Sitz, Hauptniederlassung und gewöhnlicher Aufenthaltsort (Nr. 1) b) Verwaltung der Interessen im Inland (Nr. 2) c) Auslandsbezug (Nr. 3) d) Eröffnungsantrag im Ausland (Nr. 4) e) Weitere Angaben 4. Gerichtliche Prüfung III. Eröffnungsantrag bei Verbrauchern (Satz 2)

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