Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
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978-3-8145-8700-4
Kübler/Prütting/Bork (Hrsg.), InsO: Kommentar zur Insolvenzordnung
2020
§ 4
Rechtsmittel nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2015/848
1Unbeschadet des § 21 Absatz 1 Satz 2 und des § 34 der Insolvenzordnung steht dem Schuldner und jedem Gläubiger gegen die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 die sofortige Beschwerde zu, wenn nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll. 2Die §§ 574 bis 577 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
Literatur: Denkhaus/Harbeck, Reformierte EuInsVO – Juristisches Grounding statt Takeoff im Konzerninsolvenzrecht?, ZInsO 2018, 949; Smid, Anmerkungen zur Statthaftigkeit des Antrags auf Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens, ZInsO 2018, 766, 767; Thole, Lehren aus dem Fall Niki, ZIP 2018, 401; Zipperer, Ein Plädoyer für eine europarechtskonforme Anwendung deutscher Verfahrensvorschriften am Beispiel von Niki, ZIP 2018, 956.
Übersicht
I. Normzweck II. Sofortige Beschwerde 1. Statthaftes Rechtsmittel 2. Gegenstand der Beschwerde 3. Gegenständliche Beschränkung der Beschwerde 4. Statthaftigkeit der Beschwerde 5. Beschwerdeberechtigung 6. RechtsbeschwerdeDer Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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