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Holzer – 83. Lfg. 02.2020 – EGInsO Art. 102c § 3 – Einstellung des Insolvenzverfahrens zugunsten eines anderen Mitgliedstaats
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung 2020 § 3 Einstellung des Insolvenzverfahrens zugunsten eines anderen Mitgliedstaats
(1) 1Vor der Einstellung eines bereits eröffneten Insolvenzverfahrens nach § 2 Absatz 1 Satz 2 soll das Insolvenzgericht den Insolvenzverwalter, den Gläubigerausschuss, wenn ein solcher bestellt ist, und den Schuldner hören. 2Wird das Insolvenzverfahren eingestellt, so ist jeder Insolvenzgläubiger beschwerdebefugt.
(2) 1Wirkungen des Insolvenzverfahrens, die vor dessen Einstellung bereits eingetreten und nicht auf die Dauer dieses Verfahrens beschränkt sind, bleiben auch dann bestehen, wenn sie Wirkungen eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eröffneten Insolvenzverfahrens widersprechen, die sich nach der Verordnung (EU) 2015/848 auf die Bundesrepublik Deutschland erstrecken. 2Dies gilt auch für Rechtshandlungen, die während des eingestellten Verfahrens vom Insolvenzverwalter oder ihm gegenüber in Ausübung seines Amtes vorgenommen worden sind.
(3) 1Vor der Einstellung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 hat das Insolvenzgericht das Gericht des anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, bei dem das Verfahren anhängig ist, und den Insolvenzverwalter, der in dem anderen Mitgliedstaat bestellt wurde, über die bevorstehende Einstellung zu unterrichten. 2Dabei soll angegeben werden, wie die Eröffnung des einzustellenden Verfahrens bekannt gemacht wurde, in welchen öffentlichen Büchern und Registern die Eröffnung eingetragen wurde und wer Insolvenzverwalter ist. 3In dem Einstellungsbeschluss ist das Gericht des anderen Mitgliedstaats zu bezeichnen, zu dessen Gunsten das Verfahren eingestellt wird. 4Diesem Gericht ist eine Ausfertigung des Einstellungsbeschlusses zu übersenden. 5§ 215 Absatz 2 der Insolvenzordnung ist nicht anzuwenden.

Übersicht

I. Normzweck II. Einstellung des Verfahrens (Abs. 1) 1. Anhörung der Beteiligten 2. Entscheidung über die Einstellung 3. Öffentliche Bekanntmachung 4. Beschwerdebefugnis III. Wirkungen der Einstellung (Abs. 2) 1. Grundsatz 2. Auf Dauer des Insolvenzverfahrens beschränkte Wirkungen 3. Wirkungen über die Einstellung des Insolvenzverfahrens hinaus IV. Unterrichtungspflichten (Abs. 3) 1. Zu unterrichtende Stellen 2. Inhalt der Unterrichtung 3. Zeitpunkt der Unterrichtung V. Abwicklung des eingestellten Verfahrens

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