Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
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978-3-8145-8700-4
Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung
2020
§ 2
Vermeidung von Kompetenzkonflikten
(1) 1Hat das Gericht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union ein Hauptinsolvenzverfahren eröffnet, so ist, solange dieses Insolvenzverfahren anhängig ist, ein bei einem deutschen Insolvenzgericht gestellter Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen unzulässig. 2Ein entgegen Satz 1 eröffnetes Verfahren ist nach Maßgabe der Artikel 34 bis 52 der Verordnung (EU) 2015/848 als Sekundärinsolvenzverfahren fortzuführen, wenn eine Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 besteht; liegen die Voraussetzungen für eine Fortführung nicht vor, ist es einzustellen.
(2) Hat das Gericht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt, weil nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 die deutschen Gerichte zuständig seien, so darf ein deutsches Insolvenzgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mit der Begründung ablehnen, dass die Gerichte des anderen Mitgliedstaats zuständig seien.
Literatur: Denkhaus/Harbeck, Reformierte EuInsVO – Juristisches Grounding statt Takeoff im Konzerninsolvenzrecht?, ZInsO 2018, 949; Reinhardt, Die Bedeutung der EuInsVO im Insolvenzeröffnungsverfahren – Verfahren bei internationaler Zuständigkeit nach Art. 102 EGInsO, NZI 2009, 73; Thole, Lehren aus dem Fall Niki, ZIP 2018, 401; Wimmer/Bornemann/Lienau, Die Neufassung der EuInsVO, 2016.
Übersicht
I. Normzweck II. Positiver Kompetenzkonflikt (Abs. 1) 1. Unzulässigkeit der Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens (Abs. 1 Satz 1) 2. Zulässigkeit der Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens 3. Verbotswidrige Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens (Abs. 1 Satz 2) III. Negativer Kompetenzkonflikt (Abs. 2)Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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