Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
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978-3-8145-8700-4
Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung
2020
§ 1
Örtliche Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung
(1) Kommt in einem Insolvenzverfahren den deutschen Gerichten nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 19; L 349 vom 21.12.2016, S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/353 (ABl. L 57 vom 3.3.2017, S. 19) geändert worden ist, die internationale Zuständigkeit zu, ohne dass nach § 3 der Insolvenzordnung ein Gerichtsstand begründet wäre, so ist das Insolvenzgericht ausschließlich örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat.
(2) 1Besteht eine Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/848, so ist das Insolvenzgericht ausschließlich örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Niederlassung des Schuldners liegt. 2§ 3 Absatz 2 der Insolvenzordnung gilt entsprechend.
(3) 1Unbeschadet der Zuständigkeiten nach diesem Artikel ist für Entscheidungen oder sonstige Maßnahmen nach der Verordnung (EU) 2015/848 jedes Insolvenzgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich Vermögen des Schuldners befindet. 2Zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung von Verfahren nach der Verordnung (EU) 2015/848 werden die Landesregierungen ermächtigt, diese Verfahren durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Insolvenzgerichte einem von diesen zuzuweisen. 3Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Literatur: Holzer, Gegen Kleinstaaterei und für mehr Internationalität, Vorschläge zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit der Insolvenzgerichte, InDat-Report 3/2019, S. 13; Pannen/Riedemann, Die deutschen Ausführungsbestimmungen zur EuInsVO – Ein Überblick zu den Regelungen des Art. 102 EGInsO n. F., NZI 2004, 301.
Übersicht
I. Normzweck II. Örtliche Zuständigkeit bei internationaler Zuständigkeit nach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO 2015 (Abs. 1) III. Örtliche Zuständigkeit bei deutscher internationaler Zuständigkeit nach Art. 3 Abs. 2 EuInsVO 2015 (Abs. 2) IV. Zuständigkeit bei ausländischer Verfahrenseröffnung (Abs. 3 Satz 1) V. Konzentrationsermächtigung (Abs. 3 Satz 2, 3)Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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