Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
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978-3-8145-8700-4
Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung
2019
§ 1
Ausfallbestimmungen von zentralen Gegenparteien
(1) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hindert nicht
- 1. die Durchführung der nach Artikel 48 Absatz 2, 4, 5 Satz 3 und Absatz 6 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1) gebotenen Maßnahmen zur Verwaltung, Glattstellung und sonstigen Abwicklung von Kundenpositionen und Eigenhandelspositionen des Clearingmitglieds,
- 2. die Durchführung der nach Artikel 48 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gebotenen Maßnahmen der Übertragung von Kundenpositionen sowie
- 3. die nach Artikel 48 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gebotene Verwendung und Rückgewähr von Kundensicherheiten.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung.
§ 2
Unanfechtbarkeit
Die nach § 1 zulässigen Maßnahmen unterliegen nicht der Insolvenzanfechtung.
Literatur: Bambring, Zentrales Clearing von OTC-Derivaten unter EMIR, Zugleich ein Beitrag zur Regulierung systemischer Risiken im Finanzmarktrecht, 2017; Ehricke, Die Ermittlung eines Marktpreises im Sinne des § 104 Abs. 3 InsO durch eine Auktion, ZInsO 2009, 547; ders., Verrechnungsabreden zwischen Clearing-Mitgliedern und einer zentralen Vertragspartei und deren insolvenzrechtliche Behandlung, in: Festschrift Lüer, 2008, S. 363; ders., Zum anwendbaren Recht auf ein in einem Clearing-System vereinbartes Gleichstellungsverfahren im Fall der Insolvenz ausländischer Clearing-Teilnehmer, WM 2006, 2109; Hirte/Knof/Mock, Das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (Teil II), DB 2011, 693; Holzer, Die Insolvenz von Clearingmitgliedern, Zur Einführung des Art. 102b EGInsO durch das EMIR-Ausführungsgesetz, DB 2013, 443; ders., Insolvenzverfahren und zentrale Vertragspartei, BKR 2011, 366; ders., Insolvenzrechtliche Überleitungsvorschriften des MoMiG in der Praxis, ZIP 2009, 206; ders., Die Aufrechnung im neuen Insolvenzrecht, DStR 1998, 1268; Jaskulla, Werden zentrale Gegenparteien durch die Umsetzung von EMIR zum Risiko? Eine Untersuchung unter Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Eurex Clearing AG, BKR 2012, 441; Jobst, Börslicher und außerbörslicher Derivatehandel mittels zentraler Gegenpartei, 2010; Keller, Die EG-Richtlinie 98/26 vom 19.5.1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierlieferungssystemen und -abrechnungssystemen und ihre Umsetzung in Deutschland, WM 2000, 1269; Kieper, Die Finanzsicherheiten-Richtlinie und ihre Umsetzung, ZInsO 2003, 1109; Limper/Musiol, Handbuch des Fachanwalts Urheber- und Medienrecht, 2010; Martens, Die rechtliche Neuordnung des außerbörslichen Derivatehandels durch die EMIR-Verordnung, 2019; Obermüller, Die Wiedergeburt des § 104a InsO-E, ZInsO 2012, 1982.
Übersicht
I. Zweck der Vorschrift II. Funktion der „zentralen Vertragspartei“ III. Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung IV. Systematischer Standort und Anwendungsbereich V. Inhalt der Vorschrift 1. Abschirmung des Zahlungssystems 2. Schutzdauer 3. Neugestaltung von Rechtsbeziehungen 4. Anfechtungsrecht 5. Schutz der InsolvenzgläubigerDer Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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